Berufung gegen abweisendes Urteil: Bank haftet nicht bei grob fahrlässiger Aufbewahrung von Karte und PIN
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückerstattung und Rückbuchung nach unautorisierten Bargeldabhebungen vom Girokonto. Das LG Düsseldorf weist die Berufung zurück und verneint einen Erstattungsanspruch, da die Klägerin Karte und PIN gemeinsam und ungenügend gesichert aufbewahrte und damit grob fahrlässig handelte. Eine behauptete Verschlüsselung der PIN wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen; Erstattungsanspruch wegen grober Fahrlässigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückbuchung und Auszahlung nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB bzw. §§ 700 Abs. 1, 607 BGB besteht nur, wenn die Belastungen ohne Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund erfolgen und der Kontoinhaber nicht grob fahrlässig zur Schadensentstehung beigetragen hat.
Die gemeinsame Aufbewahrung von Karte und Geheimnummer (z.B. in der Handtasche bzw. eingetragen im Telefonbuch) ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten und begründet die Haftung des Karteninhabers für missbräuchliche Verfügungen.
Wer sich auf eine verschlüsselte Eintragung der PIN beruft, muss Art und Funktionsweise der Verschlüsselung substantiiert darlegen; bleibt diese Darlegung aus, ist von unverschlüsselter Aufbewahrung auszugehen.
Die Besonderheit oder ungewöhnliche Art eines Diebstahls entbindet nicht automatisch von vertraglichen Sorgfaltspflichten; ein Diebstahl aus einem Hotelzimmer ist nicht per se unvorhersehbar.
Aufgrund vertraglicher Kartenbedingungen kann bei grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers die Haftung der Bank ausgeschlossen sein, sodass ein Erstattungsanspruch des Kunden entfällt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az : 41 C 17060/01) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kammer nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Ausnahme etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ist nicht begründet.
Der Klägerin steht auch nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 968,84 Euro sowie Rückbuchung der geltend gemachten Belastungsbuchungen zu Lasten ihres Girokontos nicht zu. Zwar kann ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens gemäß §§667, 675 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 BGB verlangen (BGHZ 121, 98 (106)). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind hier aber nicht erfüllt. Die
Beklagte hat das Girokonto der Klägerin nicht zu Unrecht mit den am 20.04.1999 während ihres Urlaubs in Frankreich zwischen 5.05 Uhr und 6.05 Uhr erfolgten Barabhebungen belastet. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob der Klägerin die zu ihrem Girokonto gehörende ec-Karte und die EUROCARD während der Nacht des 20.04.1999 aus dem Hotelzimmer von unbekannten Dritten gestohlen worden ist, so wie sie behauptet. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - insoweit macht sich die Beklagte den Vor-trag der Klägerin hilfsweise zu eigen - und der beklagten Bank demgemäß ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin aus §§ 670, 675 Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Weisungen der Klägerin im Sinne von § 665 BGB sondern unbefugt erfolgt sind, haftet die Klägerin aus positiver Vertragsverletzung in Höhe der hier streitigen Beträge. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der ec-Karte und der EUROCARD nebst der Geheimnummer grob fahrlässig verletzt. Gemäß Ziffer III. 2.4 der Bedingungen für die Deutsche Bank EG-Karten bzw. Ziffer 9 der Bedingungen für die Deutsche Bank Kreditkarten hat dies zur Folge, dass nicht die Beklagte, sondern allein die Klägerin für etwaige missbräuchliche Verwendungen der Karten einstehen muss. Die grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Klägerin steht nach Ansicht der Kammer unabhängig von der Frage fest, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Wird mit einer gestohlenen ec-Karte unbefugt Geld aus einem Automaten abgehoben und gelingt dies mit der ersten Eingabe der PIN-Nummer, spricht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Abhebung unter Verwendung seiner' Karte grob fahrlässig ermöglicht hat (LG Köln WM 2001, 852; LG Darmstadt WM 2000, 912 jeweils m.w.Nachw.). Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung wird die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises hingegen verneint, da nicht auszuschließen sei, dass der Täter die PIN-Nummer selbständig durch Ausprobieren oder Entschlüsseln anhand der auf der Karte gespeicherten Daten ermittelt haben kann (OLG Hamm WM 1997, 1203; OLG Oldenburg WM 2000,
2337 m.w.Nachw.). Ob hier überhaupt die möglicherweise zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises führenden Anknüpfungstatsachen erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, den sich die Beklagte auch insoweit hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sie die ec-Karte und EUROCARD zusammen mit der PIN-Nummer in ihrer Handtasche aufbewahrt und damit grob fahrlässig gehandelt hat.
Unstreitig hatte die Klägerin die beiden Karten zusammen mit der Geheimzahl, diese eingetragen in ihrem persönlichen Telefonbuch, in ihrer Handtasche aufbewahrt.
Die Verwahrung der PIN in einem Telefonbuch stellt aber keine wirksame und sichere Methode dar, einem unberechtigten Dritten die Geheimzahl vorzuenthalten und ist daher als grob fahrlässig anzusehen (vgl. auch AG Kassel, WM 1994, 2110). Zwar mag etwas anderes gelten, wenn die dort eingetragene Geheimzahl so verschlüsselt ist, dass sie ein unbefugter Dritter nicht ohne weiteres herausfinden kann. Die Klägerin hat eine solche Vorgehensweise aber nicht substantiiert vorgetragen.
Ihr pauschales Vorbringen, die PiN-Nummer sei in dem Telefonbuch mit weit mehr als 100 Telefonnummern verschlüsselt eingetragen gewesen, reicht nicht aus.
Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, hätte sie auf den Einwand der Beklagten präzise gemäß § 138 Abs. 1 ZPO darlegen müssen, wie sie die PIN-Nummern beispielsweise unter welchem Namen und mit wie vielen Zahlen in ihrem Telefonbuch verschlüsselt hat. Da sie ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen ist, muss die Kammer davon ausgehen, dass die Geheimzahl unverschlüsselt eingetragen war.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Diebstahl in ihrem Hotelzimmer so ungewöhnlich gewesen sei, dass ihr grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen sei. Zwar mag die vorgetragene Art und Weise des Diebstahls, nämlich die Betäubung der Opfer, ungewöhnlich erscheinen, ein Diebstahl aus einem Hotelzimmer in einem Ferienort ist jedoch keineswegs als ungewöhnlich und unvorhersehbar Einzustufen. Auch die Existenz eines Nachtportiers ändert an ihren vertraglichen Sorgfaltspflichten nichts.
Die Kämmer ist von der Kausalität zwischen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klägerin und dem erfolgreichen Abhebevorgäng nur kurze Zeit nach dfem Diebstahl' überzeugt. Aufgrund der sehr leichten Auffindungsmöglichkeit der PIN und der zeitlichen Abfolge der Abhebungen ist es unwahrscheinlich, dass der Dieb sich technischer Hilfsmittel bedient hat, um die PIN herauszufinden. Im Übrigen hat die Klägerin einen anderweitigen Geschehensablauf auch nicht substantiiert darlegen können. Die bloße Vermutung, die PIN-Nummern hätten auch durch technische Hilfsmittel dechiffriert worden sein können, stellt sich angesichts des vorliegenden Sachverhalts als Behauptung ins Blaue hinein dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97Abs. 1 ZPO
Gründe für die Zulassung der Revision gern, § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Der Streitwert wird auf 1.485,19 €(2.904,79 DM), festgesetzt.