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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 4568/02·09.07.2002

Nachbarschaft: Beseitigung und Unterlassung bei Kameraattrappe mit Überwachungswirkung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von den Nachbarn die Entfernung einer auf ihren Zuweg und ihr Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera bzw. Attrappe sowie Unterlassung weiterer (scheinbarer) Überwachung. Streitpunkt war, ob schon eine Attrappe das Persönlichkeitsrecht verletzt und ob die Ausrichtung auch Bereiche des Klägergrundstücks erfassen kann. Das Gericht gab der Klage statt, weil bereits die objektive Überwachungswirkung (auch einer Attrappe) einen Eingriff begründet und die Kamera so ausgerichtet war, dass Zuweg und Teile von Haus/Terrasse erfasst werden konnten. In der Abwägung überwog das Schutzinteresse der Kläger, da den Beklagten mildere, gleich geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung standen.

Ausgang: Klage auf Beseitigung der ausgerichteten Kamera/Attrappe und Unterlassung (scheinbarer) Überwachung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Videoüberwachung nachbarlicher Bereiche kann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie geeignet ist, das Verhalten Betroffener zu erfassen oder den Eindruck dauernder Beobachtung zu erzeugen.

2

Für den Eingriffstatbestand kommt es nicht zwingend darauf an, ob tatsächlich aufgezeichnet oder überhaupt technisch funktionsfähig überwacht wird; auch eine Kameraattrappe kann wegen der erzeugten Überwachungsbedrohung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.

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Die Rechtswidrigkeit einer (scheinbaren) Videoüberwachung ist durch Abwägung der betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen; zulässig ist regelmäßig nur das mildeste gleich wirksame Mittel.

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Ein Eigentümerinteresse an präventivem Schutz rechtfertigt die Ausrichtung einer Kamera nicht, wenn dadurch ein fremdes Grundstück bzw. dessen Nutzung (z.B. Zuweg, Terrasse, Wohnräume) miterfasst wird und alternative, weniger eingriffsintensive Anbringungs- oder Sicherungsmöglichkeiten bestehen.

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Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus; diese ist jedenfalls gegeben, wenn der beanstandete Zustand fortbesteht und aufgrund der Umstände eine nicht fernliegende Ausweitung oder Fortsetzung der Überwachungsbeeinträchtigung droht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2002

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt,

1. die auf Ihrer Doppelgarage, X- Str. , Y in Richtung auf das Grundstück der Kläger, X- Str. , Y und den Privatweg vor dem Haus gerichtete elektronische Überwachungskamera oder Attrappe zu beseitigen.

2. die elektronische Überwachung oder nur scheinbare Überwachung durch eine Kameraattrappe des Grundstückes der Kläger, von Teilen des Grundstückes, des Hauses und der Terrasse des Hauses der Klä-ger zu unterlassen, und zwar bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Tenor bezeichneten Grundstückes mit aufstehenden Wohngebäude, das er mit der Klägerin bewohnt. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstückes, welches hinter dem Klägergrundstück gelegen ist, und nur über einen Zuweg über das Grundstück der Kläger neben der Wohnhaus erreichbar ist. Diesbezüglich besteht ein dingliches Benutzungsrecht der Beklagten. Im Hinblick auf den Zuweg führen die Parteien einen weiteren Rechtsstreit umgekehrten Rubrums über die Erhaltungspflicht und den Umfang des Nutzungsrechtes.

3

Am 24.01.2002 installierten die Beklagten eine Überwachungskamera oder, was streitig ist, Kameraattrappe auf dem Garagendach ihres Grundstücks, die in Richtung des Zuweges ausgerichtet ist. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Planskizze Bl. 7 d.A. und die Lichtbilder Bl. 40a d.A. verwiesen.

4

Der anwaltlichen Aufforderung vom 15.02.2002, die Kamera zu entfernen, kamen die Beklagten nicht nach.

5

Die Kläger behaupten, es handle sich um eine funktionsfähige Überwachungskamera, die auf ihr Grundstück gerichtet sei. Sie fühlten sich aber auch durch eine mögliche Attrappe permanent beobachtet, zumal es nicht nachprüfbar sei, ob die angebliche Attrappe gegen eine funktionsfähige Überwachungskamera ausgetauscht wird.

6

Sie beantragen,

7

die Beklagten wie erkannt zu verurteilen.

8

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, es handle sich lediglich um eine Attrappe, so dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht erfolgen könne. Sie selbst hätten ein berechtigtes Interesse an der Installation einer Attrappe zur Abschreckung, da es in der Vergangenheit durch Unbekannte zu Übergriffen auf ihr Grundstück gekommen sei. Schließlich sei die Terrasse der Kläger für die Kamera auch nicht einsehbar, da sie durch einen Sichtschutz abgeschirmt sei.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in der Fassung der korrigierten Anträge gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB zu. Denn die Kamera stellt in der derzeitigen Einstellung an ihrem derzeitigen Standort einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar.

16

1.

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Es ist anerkannt, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person auf öffentlichen oder nachbarlichen Flächen einen rechtswidrigen Eingriff in dass allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann (grundlegend BGH NJW 1995, 1953 ff., eingehend: Hinze NZM 2000, 937 ff. m.w.N.). Dies gilt namentlich für die Videoüberwachung eines gemeinsamen Zuweges (OLG Karlsruhe WuM 2000, 128). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich Bildnisse hergestellt oder aufgezeichnet werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Braunschweig NJW 1998, 2457). Nach richtiger Ansicht ist es für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrechts bereits tatbestandsmäßig, wenn es nur zu einer scheinbaren Überwachung durch eine Attrappe kommt (vgl. LG Berlin GE 1991, 405; AG Wedding WuM 1998, 342; LG Darmstadt NZM 2000, 360; Hinze a.a.O. m.N.). Maßgeblich ist dabei der Umstand, dass sich der Betroffene permanent überwacht fühlen muss. Selbst dann, wenn er weiß, dass es sich um eine Attrappe handelt, bleibt es bei dieser permanenten Bedrohung, da nicht nachprüfbar ist, ob und wann eine funktionsfähige Kamera installiert ist. Hinzu kommt, dass sich unwissende Besucher beeinträchtigt fühlen können.

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Selbst wenn man daher den Beklagtenvortrag, es handle sich um eine Attrappe, als richtig unterstellt, ist vorliegend nach richtiger Auffassung ein tatbestandsmäßiger Eingriff zu bejahen.

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Die Kamera/Attrappe ist auch so aufgestellt und ausgerichtet, dass eine Überwachung des Grundstücks der Kläger möglich ist. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder dem Gericht bereits hinreichende Überzeugung verschaffen. Es ist deutlich zu sehen, dass die Kamera in Richtung des Zuweges zeigt und darüber hinaus auf Grund der erhöhten Position einen weiten Einzugsbereich ermöglicht. Soweit die Beklagte im Termin meinte, mit Ihrer Videokamera sei ein solcher Aufnahmewinkel nicht möglich, erscheint dies unglaubwürdig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger bei Fertigung des Lichtbildes eine Weitwinkelobjektiv benutzt haben, da keine Verzerrungen an den Bildrändern erkennbar sind. Daneben ist dem Gericht bekannt, dass Überwachungskameras grundsätzlich mit einem Weitwinkelobjektiv ausgestattet sind. Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Terrasse nicht einsehbar sei. Dies ist ausweislich der Lichtbilder trotz jahreszeitbedingtem Grünbewuchs nur in sehr eingeschränkten Maße der Fall. Hinzu kommt, dass unstreitig zumindest der Zuweg im Blickfeld der Kamera liegt und dieser durch die Kläger als Zugang zu ihrer Garage benutzt wird.

20

2.

21

Der Eingriff erfolgte auch rechtswidrig. Dies ergibt vorliegend die stets erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen und Rechtsgüter. Grundsätzlich rechtfertigen auch Präventivmaßnahmen nicht ohne weiteres eine Videoüberwachung nicht nur des eigenen Grundstücks (Hinze a.a.O. S. 943).

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Richtig ist, dass die Beklagten als Eigentümer grundsätzlich frei sind, ihr Eigentum durch Installation einer Überwachungskamera oder Attrappe zu schützen. Hier kann auch der Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Übergriffen in der Vergangenheit als richtig unterstellt werden. Da für beide Parteien schutzwürdige Belange bzw. Grundrechte betroffen sind, ist durch Abwägung der beiderseitigen Interesse ein Ausgleich zu suchen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass stets nur das mildeste erfolgversprechende Mittel als Grundrechtseingriff zulässig ist. Vorliegend fällt die Abwägung zugunsten der Kläger aus. Sie müssen sich durch die Kamera ständig beobachtet fühlen. So ermöglicht die Kamera eine Überwachung des Zuwege und damit eine Kontrolle des täglichen Kommen und Gehens. Zugleich ist auch das Verhalten der Kläger auf der Terrasse und sogar in den zum Beklagtengrundstück gelegenen Räumen zu beobachten. Zwar ist die Terrasse teilweise verdeckt. Sichtbar ist jedoch jedenfalls die Terrassentür und bei genauerem Hinschauen auch der Sitzbereich auf der Terrasse. Es kann daher ohne weiteres kontrolliert werden, wer, wann, mit wem die Terrasse benutzt und ob die Kläger zu Hause sind. Zwar wird der Eingriff dadurch abgemildert, dass es sich, wie unterstellt wird, um eine Attrappe handelt. vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Parteien, wie im Termin deutlich zu Tage getreten ist, heillos zerstritten sind. Es besteht damit offenkundig nicht die geringste Vertrauensbasis dahingehend, dass es bei einer bloßen Attrappe bleibt.

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Demgegenüber rechtfertigen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht die Aufstellung und Ausrichtung der Kamera/Attrappe in der derzeitigen Art und Weise. Es steht außer Frage, dass die unterstellten Übergriffe auf das Grundstück und Eigentum und sogar die Gesundheit der Beklagten gravierend sind und Schutzmaßnahmen rechtfertigen. Den Beklagten steht aber ein milderes Mittel zum Schutz zur Verfügung. Nach Überzeugung des Gerichts ist es nicht erforderlich, die Kamera so auszurichten, dass sie den gesamten Weg und das Wohnhaus der Kläger erfasst. Vielmehr kann eine Kamera ohne weiteres an anderer Stelle aufgestellt werden, ohne dass das Grundstück oder wesentliche Teile des Grundstücks erfasst werden. Hier würden sich zum Beispiel die Pfosten am Eingang zum Beklagtengrundstück anbieten. Dort wäre es möglich, eine von weitem gut sichtbare Kamera anzubringen und so auszurichten, dass lediglich das Beklagtengrundstück erfasst wird. Damit wäre eine ausreichende Abschreckung gewährleistet. Darüber hinaus steht es den Beklagten frei und dürfte zumindest als ergänzende Maßnahme erfolgsversprechend sein, ihr Grundstück durch ein Tor oder Gatter vor unbefugtem Zutritt zu schützen.

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Kommen somit mildere, ebenso erfolgversprechende Maßnahmen in Betracht, rechtfertigt das Interesse der Beklagten den - selbst bei Aufstellen einer Attrappe geringeren - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht.

25

3.

26

Der damit feststehende rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten begründet auch die Klageanträge in der zuletzt gestellten Form.

27

a)

28

Richtig ist zwar, dass die Kläger nicht per se die Entfernung der Kamera verlangen können, sondern nur die Ausrichtung der Kamera auf ihr Grundstück. Dies kommt aber im Klageantrag zu 1) hinreichend zum Ausdruck, da der Beseitigungsanspruch auf die auf das Grundstück gerichtete Kamera beschränkt ist. Das Gericht hält es ferner für zulässig und sachgerecht, im Tenor die Frage offen zu lassen, ob es sich um eine funktionstüchtige elektronische Kamera oder nur um eine Attrappe handelt. Das Begehr der Kläger ist die Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine echte oder auch nur scheinbare Überwachung. Dies kann nur durch Beseitigung des auf ihr Grundstück gerichteten "Gerätes" im weitesten Sinne geschehen. Unstreitig bestünde ein solcher Anspruch bei Funktionsfähigkeit. Da der Anspruch aber auch für eine Attrappe gilt, macht es keinen Unterschied, wie das "Gerät" bezeichnet wird. Die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages wird hierdurch nicht beeinflusst.

29

b)

30

Auch der Unterlassungsantrag ist in der tenorierten Form begründet. Eine Wiederholungsgefahr bezogen auf eine Attrappe besteht schon allein deshalb, weil der rechtswidrige Zustand nach wie vor andauert. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagten, insbesondere die Beklagte im Gütertermin völlig uneinsichtig und nicht kompromissbereit gezeigt hat. Wenn nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz eine Bereitschaft kund getan wird, die Kamera nur auf den Teil des Weges, der unmittelbar vor dem Grundstück der Beklagten liegt, so steht dies im Widerspruch zum Verhalten im Termin. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich aber auch auf eine tatsächliche Videoüberwachung, ohne dass es einer Feststellung bedarf, ob eine solche bereits erfolgt ist. Denn es besteht eine permanente Bedrohung und nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Beklagten vor dem Hintergrund der tiefen Zerstrittenheit, jederzeit eine vorhandene Attrappe unbemerkt gegen eine funktionstüchtige Überwachungskamera austauschen. Dieser konkreten Gefahr kann nur durch den begehrten Unterlassungstitel begegnet werden.

31

Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.

32

II.

33

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit hat das Gericht neben den Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Beseitigung und möglichen Neuinstallation der Kamera mit 250,00 EUR sowie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs einen möglichen Schaden aufgrund fehlender Abschreckung mit 1.250,00 EUR angesetzt.

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Streitwert: 5.000,00 EUR