Berufung: Keine Persönlichkeitsverletzung durch Dummy-Kamera – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Beseitigung und Unterlassung wegen einer angeblichen Überwachungskamera. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass es sich um eine nicht funktionsfähige Attrappe handle. Das Landgericht stellte nach Gutachten fest, dass die ‚Kamera‘ keine Bilder erzeugen kann und die Kläger hiervon Kenntnis hatten; daher liegt keine Eingriffssituation im Sinne von §§ 823, 1004 BGB vor. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Klage der Kläger wegen fehlender Persönlichkeitsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufstellung einer nicht funktionsfähigen Kameraattrappe, die objektiv keine Überwachung ermöglicht, begründet keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Die Kenntnis der Betroffenen von der Nichtfunktionalität einer Attrappe beseitigt das subjektive Erleben einer beobachteten Überwachung und damit die schutzwürdige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Ein durch Sachverständigengutachten nachgewiesener dauerhafter Nichtbetrieb eines Geräts schließt die Annahme einer konkret gefährlichen Möglichkeit des nachträglichen Austauschs gegen eine funktionstüchtige Kamera aus, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dies unbemerkt geschehen könne.
Bei der Prüfung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs ist maßgeblich, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt; rein abschreckend wirkende oder räumlich außerhalb des Zugangsbereichs der Betroffenen liegende Attrappen genügen nicht ohne weiteres.
Tenor
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
X, die Richterin am Landgericht X und die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juli 2002 ver-
kündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 4568/02 -
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Er-
gänzungen sind nicht erfolgt.
Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Die Berufung ist zulässig.
Die Beklagten machen eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO gel-
tend, indem sie darlegen, dass ihrer Ansicht nach eine Kameraattrappe keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, da mit dieser kei-
ne Bilder gemacht werden können. Das ist eine formell ordnungsgemäße
Begründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Die Berufung ist begründet.
Den Klägern steht gegenüber den Beklagten der vom Amtsgericht zuer-
kannte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht nach §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB zu. Die von den Beklagten installierte Kamera stellt keinen unzu-
lässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar.
Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass
es sich bei der von den Beklagten installierten Kamera um eine Attrappe
handelt, mit der keine Bilder gemacht werden können. Der Sachverständige
X hat in seinem Gutachten ausgeführt, bei der begutachteten Kamera
handele es sich zweifelsfrei um einen Dummy, der nie in Betrieb gewesen
sein könne. Spuren, die darauf hindeuteten, dass es sich hierbei ursprünglich
um eine Kamera gehandelt haben könnte, seien nicht ansatzweise erkenn-
bar. Soweit die Kläger hiergegen geltend machen, der Sachverständige habe
natürlich nicht die Frage beurteilen können, ob nach Klageerhebung das Ge-
rät insgesamt von einer funktionstüchtigen Kamera in eine Attrappe ausge-
tauscht worden sei, greift dieser Einwand nicht. Die Kläger selbst hatten be-
reits mit der Klageschrift Fotos der von ihnen monierten Kamera zur Akte
gereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 hatte ausweis-
lich des Sitzungsprotokolls der anwesende Kläger weitere Lichtbilder zur
Akte gereicht, auf denen dieselbe Kamera zu erkennen ist wie auf den be-
reits mit der Klageschrift eingereichten Fotos. Bei dieser Sachlage darf doch
wohl davon ausgegangen werden, dass diese von den Klägern vorgelegten
Fotos die beanstandete Kamera zeigen. Dem Sachverständigen ist dann mit
Beweisbeschluss der Kammer vom 15. August 2003 ausdrücklich die Frage
gestellt worden, ob es sich bei der im Streit befindlichen Kamera, die auf den
von den Klägern eingereichten Fotos abgebildet ist, um eine Attrappe han-
delt, mit der keine Bilder hergestellt werden können. Entsprechend dieser
Vorgabe hat der Sachverständige dann ausweislich des Gutachtens im Bei-
sein des Klägers die Kamera in Augenschein genommen. Das Ergebnis die-
ser Inaugenscheinnahme der Kamera ist die Feststellung des Sachverstän-
digen, dass es sich bei der begutachteten Kamera um das auf den der Akte
beigefügten Bilder erkennbaren Gerät handelt (vgl. Ziffer 6 des schriftlichen
Gutachtens). Bei dieser Sachlage ist ausgeschlossen, dass die Beklagten
zwischenzeitlich die Kamera ausgewechselt hatten. Ein äußerlich anders
aussehendes Gerät als von den Klägern fotografiert wäre sowohl dem bei
der Ortsbesichtigung anwesenden Kläger als erst recht dem Sachverständi-
gen aufgefallen. Das von den Klägern fotografierte Gerät aber war nach den
Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt in der Lage, Bil-
der zu machen.
Die Aufstellung einer bloßen Attrappe aber rechtfertigt im vorliegenden Fall
nicht einen Anspruch nach § 1004 BGB. Eine tatsächliche Beeinträchtigung
der Kläger hierdurch war zu keiner Zeit gegeben, da eine Überwachung mit
dieser Attrappe ausgeschlossen war. Zwar wird in der Rechtsprechung teil-
weise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein schon
durch die Aufstellung einer Attrappe bejaht (vgl. zum Beispiel LG Darmstadt
NZM 2000, 360; AG Wedding WuM 1998, 342; Horst in NZM 2000, 937,
941). Die dort entschiedenen bzw. angesprochenen Fälle sind jedoch mit
dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Dort waren nämlich Attrappen installiert
worden, um eine Vielzahl unbekannter Personen vom Betreten von Miethäu-
sern abzuschrecken. Dies bedeutet, dass die Unwissenheit dieser Personen
vom Vorhandensein einer Attrappe ausgenutzt werden sollte, das heißt sie
sollten meinen, es handele sich um eine echte Kamera. Im vorliegenden Fall
wissen aber jetzt die Kläger, dass es sich um eine Attrappe handelt, so dass
für sie kein Anlass besteht, sich durch die Attrappe beobachtet zu fühlen.
Auch Besucher der Kläger werden durch die Aufstellung dieser Attrappe
nicht tangiert, da diese Attrappe nur auf die Zufahrt zu dem hinter dem Haus
der Kläger liegenden Haus der Beklagten gerichtet ist, die von Besuchern der
Kläger nicht benutzt wird. Auch ist eine konkrete Gefahr, dass die Beklagten
heimlich die installierte Attrappe gegen eine funktionierende Kamera austau-
schen könnten, ohne das dies die Kläger bemerken könnten, nicht ersicht-
lich. Vielmehr müsste den Klägern auffallen, dass dann etwas anders in-
stalliert wäre, als sie bislang fotografiert hatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 I ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,-- EUR.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.