Kosmetikvertrag Haarentfernung: Zahlung Zug um Zug, Annahmeverzug bei Terminverweigerung
KI-Zusammenfassung
Der Anbieter kosmetischer Haarentfernung verlangte die Vergütung für neun ausstehende Behandlungen Zug um Zug gegen deren Durchführung, nachdem der Kunde nach der ersten Sitzung keine Termine mehr wahrnehmen wollte. Streitpunkt war, ob der Kunde kündigen durfte und ob er sich im Annahmeverzug befindet. Das Gericht bejahte Annahmeverzug aufgrund leistungsbereiten wörtlichen Angebots und verurteilte zur Zahlung nach Empfang der Leistung. Kündigungsrechte (§§ 626, 313, 627 BGB) und eine ordentliche Kündigung wurden verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen neun Behandlungen sowie Feststellung des Annahmeverzugs und RA-Kosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem auf mehrere Einzelleistungen befristeten Dienstleistungsvertrag kann der Anbieter bei Annahmeverzug des Kunden gemäß § 322 Abs. 2 BGB auf Zahlung nach Empfang der Gegenleistung (Zug um Zug) klagen.
Ein Annahmeverzug des Gläubigers setzt Leistungsbereitschaft des Schuldners voraus und kann durch wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB begründet werden, wenn zur Leistungserbringung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.
Ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB besteht nur bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen; kosmetische Haarentfernungsbehandlungen fallen hierunter grundsätzlich nicht.
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB oder eine Anpassung/Beendigung nach § 313 BGB erfordert das Vorliegen und die Darlegung eines wichtigen Grundes; pauschale oder nicht vorgetragene Beanstandungen genügen nicht.
Verweigert der Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung an der Vertragsdurchführung, kann dies eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB begründen und einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auslösen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In dem Rechtsstreit
der P. GmbH,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt I.,
gegen
Herrn M.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt N.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2023
durch die Richterin H.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, nach Empfang der Gegenleistung in Form von neun kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten mit dem T.Behandlungssystem im Institut der Klägerin in Düsseldorf an die Klägerin 1.170,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im vorstehenden Satz genannten Behandlungen im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 EUR nebst. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 14.09.2020 schloss der Beklagte mit dem G.-Institut Düsseldorf, Inhaberin Frau C., dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, einen Vertrag zur Behandlung unerwünschter Haare in den Achseln in zehn Anwendungen des Beklagten zum Preis von insgesamt 1.300,00 EUR. Den Preis pro Behandlung sollte der Beklagte nach jeder Behandlung zahlen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.
Nach der ersten Behandlung leistete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 130,00 EUR an das G.-Institut Düsseldorf. Danach erklärte er, keine weiteren Behandlungen mehr durchführen zu wollen.
Die Klägerin bot dem Beklagten die Erbringung der noch ausstehenden neun Behandlungen im G.-Institut in Düsseldorf an. Sie forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2022 (Anlage K4) zur Vereinbarung von Behandlungsterminen bis zum 10.04.2022 auf.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.170,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Durchführung von neun Behandlungen mittels IPL-Behandlung zur Entfernung der in den Achseln des Beklagten befindlichen Haaren im Institut der Klägerin in Düsseldorf;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hat sie die Klage geändert.
Sie beantragt zuletzt,
1. den Beklagte zu verurteilen, nach Empfang der Gegenleistung in Form von neun kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten mit dem T.Behandlungssystem im Institut der Klägerin in Düsseldorf an die Klägerin 1.170,00 EUR zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. genannten Behandlungen im Annahmeverzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 29 Abs. 1 ZPO zuständig. Der Erfüllungsort für die begehrte Zahlung ist Düsseldorf, da zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin vereinbart war, dass der Beklagte die jeweilige anteilige Zahlung nach jeder Behandlung im G.-Institut in Düsseldorf leistet.
Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten folgt aus dem vollstreckungsrechtlichen Interesse der Klägerin. Denn gemäß § 322 Abs. 3 BGB i.V.m. § 274 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger aufgrund einer Verurteilung gemäß § 322 Abs. 2 BGB seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.170,00 EUR nach Empfang der Gegenleistung in Form von neun kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten mit dem T.Behandlungssystem im Institut der Klägerin in Düsseldorf gegen den Beklagten.
Dieser Anspruch folgt aus dem Vertrag vom 14.09.2020 mit dem Beklagten und steht der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des G.-Instituts Düsseldorf zu.
a)
Die Klägerin durfte auch gemäß § 322 Abs. 2 BGB auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. Danach kann der Vorleistungspflichtige auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf Klägerseite bestand eine Vorleistungspflicht. Zudem befindet sich der Beklagte im Annahmeverzug. Denn die leistungsbereite Klägerin (vgl. § 297 BGB), hat dem Beklagten wörtlich ihre Leistung angeboten. Ein solches wörtliches Angebot genügt vorliegen gemäß § 295 S. 1 2. Hs. BGB, da zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Der Beklagte muss die Klägerin zur Durchführung der streitgegenständlichen kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten aufsuchen und diese die Behandlungen durchführen lassen.
b)
Der Beklagte konnte den Vertrag schließlich auch nicht kündigen. Denn es fehlt bereits an einem Kündigungsrecht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB bzw. § 313 BGB, für dessen Existenz der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich offenbar vorprozessual auf Verbrennungen aufgrund der durchgeführten ersten Behandlung berufen hat, deren Verursachung die Klägerin zudem bestreitet, fehlt es bereits an beklagtenseitigem Vortrag im Prozess. Eine Kündigung nach § 627 BGB kam nicht in Betracht, da es sich bei der Haarentfernung nicht um Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, handelt. Da es sich zudem um einen befristeten Vertrag handelt (zehn Behandlungen), kommt schließlich auch eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht.
2.
Da sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet (s.o. II. 1. a)), hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung dieses Annahmeverzuges.
3.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist darin zu erblicken, dass er die Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung verweigert hat. Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet.
Die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.170,00 EUR (1,3 Gebühr (165,10 EUR) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 EUR) = 185,10 EUR).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S.1, 2 ZPO. Obwohl die Klageänderung auch eine teilweise Klagerücknahme insbesondere hinsichtlich des Zinsanspruch im Klageantrag zu 1. beinhaltet, die gemäß § 269 Abs. 3 S: 2 ZPO grundsätzlich eine Kostentragungspflicht der Klägerin insoweit auslöst, hat der Beklagte die Prozesskosten insgesamt zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt.
Der Feststellungsantrag ist neben der Verurteilung im Rahmen der Vorleistungspflicht wertmäßig ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13.10. 2020 – VIII ZR 290/19, Rn. 8, juris für den Fall der Zug-um-Zug-Verurteilung)
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
H.