Berufung gegen Zahlungsklage wegen nicht genutzter Dienstleistung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte form- und fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein, begründete diese jedoch nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist. Das Landgericht verwirft die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten gemäß § 97 ZPO auferlegt; der Streitwert wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten mangels fristgerechter Begründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, aber innerhalb der gesetzten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (§ 97 ZPO).
Das Unterlassen einer fristgerechten Begründung führt unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit der Berufung zur Verwerfung des Rechtsmittels, sofern keine nachträgliche Zulässigkeitsheilung vorliegt.
Reagiert der Berufungsführer nicht auf eine gerichtliche Verfügung zur Begründung, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Sachaufklärungen durch das Gericht.
Tenor
wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (232 C 341/22) vom 12.04.2023 als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1170 € für vertraglich vereinbarte aber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen zur Haarentfernung. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 19.06.2023 Bezug genommen. Die Berufung ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden.
Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Düsseldorf, 24.07.202319. Zivilkammer
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