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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 6581/03·28.07.2003

Klage auf Rückzahlung der Mietsicherheit wegen wirksamer Abgeltungsvereinbarung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Rückzahlung der Mietsicherheit nebst Zinsen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Beklagten berufen sich auf eine schriftliche, beidseitig unterzeichnete Vereinbarung, die Kaution und Zinsen auf einen Abgeltungsbetrag anrechnet und Renovierungsleistungen regelt. Das AG Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Vereinbarung wirksam und abschließend ist und keine Anfechtung geltend gemacht wurde. Die Kläger tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung der Mietsicherheit nebst Zinsen wegen wirksamer schriftlicher Abgeltungsvereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beidseitig unterzeichnete schriftliche Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis des Mietvertrags beachtet, ist grundsätzlich wirksam und kann die Rückforderung einer Mietsicherheit nebst Zinsen ausschließen.

2

Die Urkunde einer abgeschlossenen Vereinbarung begründet die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit; unkonkrete oder widersprüchliche Nachträge genügen nicht, um diese Wirkung zu durchbrechen.

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Wer die Anfechtung einer Vereinbarung wegen Irrtums oder sonstiger Mängel geltend macht, muss dies substantiiert darlegen; bloße Bedenken oder das nachträgliche "Nachdenken" über eine Abgeltung entheben nicht von der Bindungswirkung.

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Wird ein Anspruch durch Vorlage einer Abrechnung erledigt und bestand für den geltend gemachten Anspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, können die insoweit entstandenen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 812, 421 BGB§ 91, 91a ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Be-

klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor

der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri-

sche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse er-

bracht werden.

Tatbestand

2

Mit Vertrag vom 16. Juli 1991 vermieteten die Beklagten den Klägern eine Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses X in X. Bei Vertragsbeginn leisteten die Kläger eine Mietsicherheit in Höhe von 5.040,00 DM. Das Mietverhältnis endete zum 30. August 2002.

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Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagten auf Rückerstattung der Mietsicherheit, Auskunftserteilung über die angefallenen Kautionszinsen sowie deren Auszahlung in Anspruch genommen.

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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:

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Nachdem sie die Wohnung durch die Firma XX komplett für 7.000,00 EUR hätten ordnungsgemäß renovieren lassen, stehe ihnen nunmehr die Kaution nebst Zinsen in vollem Umfange zu. Zwar sei über eine teilweise Abgeltung durch die Kaution nachgedacht worden. Dies habe aber nur für den Fall gelten sollen, dass sie keinerlei Renovierungsarbeiten durchführen würden.

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Die Kläger haben zunächst beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.576,91 EUR nebst

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Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem

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5. April 2003 zu zahlen.

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Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Hö-

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he der auf die von den Klägern erbrachte Mietsicherheit von

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5.040,00 DM (entsprechend 2.576,91 EUR) in der Zeit vom 1.

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August 1991 bis zum 4. April 2003 aufgelaufenen Zinsen.

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Die Beklagte wird verurteilt, den im Rahmen des Auskunfts-

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anspruchs gemäß Ziffer 2 des Klageantrags ausgewiesenen

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Zinsbetrag an die Kläger zu zahlen.

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Nachdem die Beklagten mit der Klageerwiderungsschrift eine Abrechnung über die Höhe der angefallenen Kautionszinsen vorgelegt haben, haben die Parteien den Auskunftsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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2.576,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-

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zinssatz seit dem 5. April 2003 sowie weitere 518,54 EUR zu

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zahlen.

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Die Beklagten stellen den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie berufen sich darauf, dass sie die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002 zum Einbehalt der Mietsicherheit nebst Kautionszinsen berechtige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger sind nicht berechtigt, die Beklagten gemäß §§ 812, 421 BGB in Verbindung mit Ziffer 1. der "Individualvereinbarung" zum Mietvertrag vom 16. Juli 1991 auf Auszahlung einer Mietsicherheit nebst Kautionszinsen in Höhe von insgesamt 3.094,45 EUR in Anspruch zu nehmen.

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Der berechtigten Geltendmachung der Klageforderung steht der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002 entgegen. Hierauf weisen die Beklagten zu Recht hin.

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In der Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002, die das Schriftformgebot gemäß § 22 des Mietvertrages beachtet, haben die Parteien eine wirksame und abschließende Regelung über die Durchführung und den Umfang der von den Klägern bei Vertragsende zu leistenden Renovierungsarbeiten einerseits sowie die Anrechnung und Abgeltung der Mietsicherheit nebst Kautionszinsen andererseits getroffen. In der Vereinbarung heißt es u.a. wie folgt:

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"Lt. mündlicher Vereinbarung vom 07.08.2002 zahlt der Mieter einen

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Betrag in Höhe von 5.887,90 DM (3.010,44 EURO) dieser Betrag ent-

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spricht der hinterlegten Kaution incl. aufgelaufener Zinsen.

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Damit sind alle rot markierten Leistungen abgegolten, B).

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Zur Gültigkeitserlangung dieser Vereinbarung wird ausdrücklich hier

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nochmals festgehalten.

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Herr/Frau X verpflichten sich zur sach- und fachgerechten

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Durchführung der von ihnen zu erbringenden Renovierungsarbeiten

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bis zum 26.08.02, außerdem erfolgt Zahlung der bisher ausstehenden

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Miete August 2.420,00 DM (1.237,33 EURO) vor Unterzeichnung die-

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ser Vereinbarung:"

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Dass die Kläger die August-Miete vor Unterzeichnung der Vereinbarung geleistet haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Kläger selbst berufen sich im Übrigen darauf, durch die Firma XX die geschuldeten Renovierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Damit wurden indes die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass mit der Zahlung eines Betrages von 3.010,44 EUR durch die Kläger bzw. der Anrechnung der hinterlegten Kaution einschließlich der aufgelaufenen Zinsen die wechselseitigen Forderungen der Parteien im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung abgegolten sein sollten. Am Inhalt der von ihnen mit abgeschlossenen und mit unterzeichneten Vereinbarung müssen sich die Kläger nunmehr festhalten lassen. Die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzte Urkunde begründet die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 vortragen, nur über eine Abgeltung der Kaution "nachgedacht" zu haben, steht dies ersichtlich im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Vereinbarung schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung enthält auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnungs- und Abgeltungsabsprache nur für den Fall gelten sollte, dass die Kläger keinerlei Renovierungsarbeiten ausführen würden. Die Vertragsurkunde belegt vielmehr das Gegenteil.

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Dass die Kläger etwa bei Unterzeichnung der Vereinbarung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine entsprechende Erklärung nicht abgeben wollten, behaupten die Kläger selbst nicht. Dass sie die schriftliche Vereinbarung in der Folgezeit etwa innerhalb der zu beachtenden Anfechtungsfrist angefochten hätten, legen die Kläger ebenfalls nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die entsprechenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass der insoweit geltend gemachte Anspruch bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der Vorlage der Kautions- und Zinsabrechnung im Rahmen der Klageerwiderung, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. In Anbetracht der Regelung in der schriftlichen Vereinbarung vom 9./14. August 2002 waren die Beklagten nicht (mehr) zur Rechnungslegung über die während des Mietverhältnisses aufgelaufenen Zinsen verpflichtet.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.

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Streitwert:

49

1.Antrag 2.576,91 EUR

50

2. und 3. Antrag 518,54 EUR

51

3.095,45 EUR