Berufung zu Kautionsverrechnung und Renovierungsvereinbarung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger hatten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf berufungsweise die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Kautionsverrechnung und Renovierungsvereinbarung weiterverfolgt. Das Landgericht weist die Berufung zurück und bestätigt die Auslegung der Vereinbarung, wonach nur bestimmte, ausdrücklich zur Verrechnung bestimmte Renovierungsarbeiten durch die Kaution abgegolten sind. Eine Vertretungsproblematik zu Gunsten der Klägerin bestand nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO und § 91a ZPO.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen prüft das Berufungsgericht nur auf Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze.
Eine Vereinbarung über die Verrechnung der Kaution mit Renovierungsarbeiten ist so auszulegen, dass nur die ausdrücklich bezeichneten und zur Verrechnung bestimmten Arbeiten damit abgegolten sind.
Die Unterzeichnung einer Vereinbarung durch einen der Eheleute kann als Vertretung für den anderen gelten, wenn sich dies aus Rubrum und Bezeichnung ergibt und keine Anhaltspunkte gegen eine Vertretungsmacht vorgetragen werden.
Besteht mangels Zahlungsanspruchs aufgrund einer Vereinbarung kein Anspruch auf Rechnungslegung, kann nach § 91a ZPO der Kostenlast der unterliegenden Partei zugewiesen werden.
Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach den Vorschriften des § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004
für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 21 C 6581/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird ausgenommen etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter; die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dabei auf die Vereinbarung der Parteien vom 09.08.2002 abgestellt, wonach die Kaution mit einer von den Klägern zu leistenden Zahlung in Höhe der Kaution verrechnet werden sollte.
Die entsprechende Auslegung dieser Vereinbarung durch das Amtsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist bei der Kontrolle der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Auslegung von Individualvereinbarungen auf die Überprüfung von Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beschränkt (OLG München MDR 2003, 169 f.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Vereinbarung vom 09.08.2002 nur in dem vom Amtsgericht erkannten Sinne ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass die Kläger einerseits einige (in der Anlage zu der Vereinbarung gelb markierte) Renovierungsarbeiten erbringen sollten, während weitere (rot markierte) Renovierungsarbeiten durch die Verrechnung mit der Kaution abgegolten sein sollten.
Das Berufungsvorbringen ist insoweit nicht überzeugend:
Soweit die Kläger vortragen, die Vereinbarung vom 09.08.2002 habe "offensichtlich" vorgesehen, dass die Kläger keinerlei Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen sollten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ist der Fall: Zum Einen ergibt sich schon aus der Differenzierung zwischen "gelb" und "rot" markierten Arbeiten, dass nur ein Teil abgegolten sein sollte; zum Anderen ist in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten: "Herr/Frau H2 verpflichten sich zur sach- und fachgerechten Durchführung der von Ihnen zu erbringenden Renovierungsarbeiten..."
Daher greift auch der weitere Berufungsvortrag nicht durch, die Beklagten hätten durch Schreiben vom 13.09.2002 von der Vereinbarung vom 09.08.2002 Abstand nehmen wollen. Wenn die Beklagten in diesem Schreiben den Nachweis über die durchgeführten Renovierungsarbeiten begehren, liegt darin gerade kein Widerspruch zu der Vereinbarung vom 09.08.2002, nach der die Kläger eben zur Durchführung eines Teils von Renovierungsarbeiten verpflichtet waren.
Auch soweit die Berufung sich darauf stützt, die Vereinbarung vom 09.08.2002 entfalte keine Wirkung gegenüber der Klägerin zu 1), da nur der Kläger zu 2) die Vereinbarung unterschrieben habe, hat sie keinen Erfolg.
Der Kläger zu 2) hat die Vereinbarung ersichtlich auch als Vertreter der Klägerin zu 1) unterzeichnet. Dies ergibt sich schon aus dem Rubrum der Vereinbarung und der Bezeichnung unter der Unterschriftszeile "Mieter Eheleute H. Dass der Kläger zu 2) insoweit entgegen dem Vortrag der Beklagten keine Vertretungsmacht hatte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen.
Eine von den Klägern - nach deren Vortrag - mit den Nachmietern getroffene Vereinbarung vermag das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits nicht zu berühren.
Das Amtsgericht hat auch im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsklage den Klägern zu Recht nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da die Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 09.08.2002 mangels Zahlungsanspruchs auch keine Rechnungslegung mehr beanspruchen konnten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3095