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Amtsgericht Dortmund·114 F 2130/13·16.07.2015

Abänderung von Jugendamtsurkunden: Kindes- und Trennungsunterhalt bei Burn-out und Kind mit Down-Syndrom

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Dortmund entschied über die Abänderung titulierten Kindesunterhalts (Jugendamtsurkunden) sowie über Trennungsunterhalt nach Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung. Streit bestand u.a. über fiktive Einkünfte des Vaters trotz Arbeitsplatzwechseln wegen Burn-out sowie über eine Erwerbsobliegenheit der Mutter bei Betreuung eines behinderten Kindes. Das Gericht legte beim Vater überwiegend das tatsächliche Einkommen zugrunde, bejahte aber später die Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen als Wahlbeamter. Die Anträge wurden teilweise zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Kindes- und Trennungsunterhalt wurden teilweise zugesprochen und die Jugendamtsurkunden entsprechend abgeändert; im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fiktive Einkünfte sind im Unterhaltsrecht nicht anzusetzen, wenn der Unterhaltspflichtige aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar und nicht vorwerfbar seine Erwerbstätigkeit reduziert oder wechselt.

2

Bei der Beurteilung einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist die konkrete Betreuungs-, Pflege- und Förderbedürftigkeit eines (behinderten) Kindes sowie der Gesamtzuschnitt der Betreuungssituation maßgeblich.

3

Für Trennungsunterhalt ist kein Raum, soweit der Unterhaltspflichtige nach Abzug vorrangiger Unterhaltslasten (insbesondere Kindesunterhalt und berücksichtigungsfähiger Zusatzbedarfe wie Krankenversicherung) nicht leistungsfähig ist.

4

Einkommenserhöhungen nach der Trennung können die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, wenn die Grundlagen der späteren Einkommenssteigerung in der Ehe angelegt wurden (z.B. durch in der Ehe erworbene Qualifikationen und berufliche Erfahrungen).

5

Bei tituliertem Kindesunterhalt können zusätzlich geschuldete, in Tabellensätzen nicht enthaltene Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gesondert zu berücksichtigen sein, wenn die Kinder entsprechend versichert sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1601 BGB§ 1603 BGB§ 1361 BGB§ 243 FamFG§ 116 FamFG§ 51 FamGKG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

1.                   in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015)

a.                   Kindesunterhalt für Jule O, geb. am 21.07.2001,

in Höhe von noch 16,85 € für den Monat Oktober 2013,

in Höhe von noch  jeweils monatlich 30,65 € vom 01.11.2013 bis 31.10.2014

in Höhe von noch jeweils monatlich 128,65 € vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 und

in Höhe von monatlich 484,65 € ab dem 01.04.2015

abzüglich für April 2015 gezahlter 356,- € sowie ab Mai bis Juli einschließlich monatlich gezahlter 454,- € jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

b.                  Kindesunterhalt für Anne O, geb. am 07.04.2009,

                   in Höhe von noch 20,90 € für den Monat November 2013,

                   in Höhe von noch jeweils monatlich 30,89 € vom 01.12.2013 bis 31.10.2014,

                   in Höhe von noch jeweils monatlich 103,89 € vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und

                   in Höhe von 404,89 € ab dem 01.04.2015 abzüglich für April 2015 gezahlter 241,- € sowie für Mai 2015 bis Juli 2015 einschließlich jeweils gezahlter 374,00 €

jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

2.                   rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum November 2012 bis März 2013 in Höhe von 91,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.04.2013 und

3.                   laufenden Trennungsunterhalt

                   in Höhe von jeweils monatlich 176,00 € für die Monate April bis Juni 2013,

                   in Höhe von jeweils monatlich 148,00 € für die Monate Juli bis Dezember 2013

                   in Höhe von jeweils monatlich 382,00 € vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014,

                   in Höhe von jeweils monatlich 412,00 € vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und

                   ab 01.04.2015 in Höhe von jeweils monatlich 386,00 €

jeweils fällig ab dem Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten heirateten am 07.04.2001. Sie leben seit dem 23.06.2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren (114 F 2128/13) ist seit dem 15.05.2013 rechtshängig.

4

Aus der Ehe sind die Töchter Jule, geb. am 21.07.2001, und Anne, geb. am 07.04.2009, hervorgegangen. Beide Mädchen leben bei der Antragstellerin. Jule besucht die Geschwister-Scholl-Gesamtschule in Dortmund bis 13.20 oder 14.50 Uhr, seit dem Schuljahr 2014/2015 teilweise auch bis 15.35 Uhr. Sie spielt Handball beim BVB und trainiert drei- bis viermal in der Woche, am Wochenende hat sie ein oder zwei Spiele. Anne besucht den Kindergarten, der täglich Betreuung von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr anbietet, zu Beginn des Verfahrens, dienstags und mittwochs bis 14.00 Uhr und im Übrigen bis 12.00 Uhr, im Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung täglich bis 14.00 Uhr. Mittwochs wird sie von einer qualifizierten Babysitterin vom Kindergarten abgeholt. Bei Anne wurde eine 21-F Trisomie (Down Syndrom) diagnostiziert. Sie leidet insbesondere an einem Reflux und ist entwicklungsverzögert. Die erhält Logopädie, Krankengymnastik und Ergotherapie. Die Antragstellerin wird seit Oktober 2014 14-tägig montags nach dem Kindergarten von ihrer Schwester bei der Betreuung Annes unterstützt; wenn ein Kind krank ist, von ihrer Mutter. Zum Entwicklungsstand Annes bei Beginn des Verfahrens sowie aktuell wird auf das ärztliche Attest der Kinderärztin vom 27.06.2013 (Bl. 106 d.A.), den Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung vom 13.01.2010 (Bl. 109 d.A.), den Bericht des Kindergartens Bl. 113 d.A.), den Entwicklungsbericht des Kindergartens vom 17.09.2014 (Bl. 349 ff. d.A.), das Gutachten zur Neufestsetzung der Pflegestufe (Bl. 246 ff. d.A.), das Attest der Kinderärztin vom 19.08.2014 (Bl. 346 f. d.A.) sowie des Klinikums Dortmund vom 26.09.2014 (Bl. 348 d.A.). die Bescheinigung der Krankengymnastik (Bl. 476 d.A.) sowie der Ergotherapie (Bl. 522 d.A.) verwiesen. Der Antragsteller sowie seine Eltern haben angeboten, die Antragstellerin nachmittags bei der Kinderbetreuung zu unterstützen.

5

Kindesunterhalt ist tituliert durch Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab 01.08.2013 sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015) ab 01.05.2015 in Höhe von jeweils 128 % des jeweiligen Mindestkindesunterhalts. Nachdem der Antragsgegner als Unterhalt für die Töchter sowie die Antragstellerin in den Monaten November 2012 bis Januar 2013 einheitlich jeweils 1.278,23 € zahlte, entrichtete F ab Februar 2013 Kindesunterhalt in Höhe der 2. Einkommensgruppe, für Jule erstmalig nach der dritten Altersstufe ab August 2013, anschließend wie tituliert.

6

Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin. Sie arbeitet 10 Wochenstunden an 2,5 Tagen an einer Grundschule, 4 km von ihrer Wohnung entfernt. Dort ist sie Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen. Sie zahlt einen Gewerkschaftbeitrag, den Kindergartenbeitrag für Anne, die schon seit der Geburt der Kinder bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die Kinder und seit Juli 2014 auch den Mitgliedsbeitrag für den den Kindergarten der Tochter Anne betreibenden Verein. Sie wohnt in einem Reihenmittelhaus. Grundstücksmiteigentümerin ist sie mit ihren Eltern zu je 1/3. Sie bedient die Immobilienfinanzierung. Für Anne erhielt sie bis 31.12.2014 Pflegegeld der Pflegestufe I, für die Jahre 2014 und 2015 der Pflegestufe II.

7

Der Antragsgegner ist Diplom-Volkswirt. F war stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde F mit seinem Einverständnis zum Landesministerium für Arbeit, Integration und Soziales nach Düsseldorf abgeordnet. Mit Auflösungsvertrag vom 22.02.2013 wurde sein Arbeitsverhältnis mit dem Kreis Unna zum 28.02.2013 beendet. Zum 01.03.2013 begann F ein Arbeitsverhältnis mit dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Leverkusen als Referent für EU-Projekte und Mittelakquise. Die Arbeitszeit betrug 50 % von 39 Wochenarbeitsstunden. Gleichzeitig arbeitete F ab diesem Zeitpunkt freiberuflich als selbständiger betriebswirtschaftlicher Gutachter im Bereich arbeitsmarktpolitische Bildungsmaßnahmen und Fördermittelakquise. Ab September 2013 war F als Lehrer in Ausbildung für die berufsbegleitende Ausbildung in Wirtschaft und Politik beim Berufskolleg Lippstadt tätig. Im Kommunalwahlkampf im Frühjahr 2014 war F Bürgermeisterkandidat für die Gemeinde Sendenhorst/Albersloh. Am 21.08.2014 wurde F Vater seines dritten Kindes. Ab dem 01.11.2014 ist F Wahlbeamter der Stadt Remscheid, Besoldungsgruppe B3.

8

Die Antragstellerin behauptet, aufgrund der von ihr geleisteten Kinderbetreuung und –pflege nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein zu können. Jule esse nicht in der Schule. Dort gebe es keine Hausaufgabenbetreuung. Anfangs habe Anne nur an ihren Arbeitstagen, dienstags und mittwochs bis 14.00 Uhr im Kindergarten betreut werden können. Sie habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis, das nur zu Hause ausreichend befriedigt werden könne. Aufgrund des Refluxes benötige sie sehr viel Zeit zum Essen. Die Nahrung sei besonders zuzubereiten. Dies übernehme sie an vier Tagen in der Woche. Anne müsse gefüttert werden. Dies sei im Kindergarten nur an zwei Tagen in der Woche leistbar. Aktuell werde die Schulrückstellung des Kindes beantragt. Sie verweist auf die von ihr gefertigten exemplarischen Wochenpläne, Bl. 114 f., 517 f. d.A.

9

Sie behauptet weiter, der Antragsgegner habe ohne nachvollziehbaren Grund seine Stelle als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna aufgegeben und sei deshalb fiktiv an seinem dort erzielten Gehalt festzuhalten. Eine übermäßige Belastung habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Eine solche hätte F abbauen können, indem F andere Aufgaben reduzierte, z.B. die Tätigkeit als Vereinsvorstandes des Kindergartens, die freiwilligen Vorträge in ganz Deutschland, die Beratungstätigkeit für Bundestagsabgeordnete, die steuerlichen und handwerklichen Angelegenheiten für seine Eltern. Selbst wenn eine übermäßige Belastung bestanden hätte, hätte sich der Antragsgegner krankschreiben und behandeln lassen können. F habe jedoch eine Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt.

10

Sie ist der Ansicht, der Verdienst des Antragsgegners als Wahlbeamter der Stadt Remscheid präge die ehelichen Lebensverhältnisse. F sei vor Rechtskraft der Scheidung ernannt worden. Die Möglichkeit, dieses Amt zu bekleiden, sei in der Ehe angelegt. Das ergebe sich aus dem Werdegang des Antragsgegners seit Eheschließung sowie seiner während der Ehe entstandenen politischen Kontakte.

11

Sie beantragt,

12

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie

13

4.                   in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015)

14

c.                   Kindesunterhalt für Jule O, geb. am 21.07.2001,

16

in Höhe von noch jeweils monatlich 30,65 € vom 01.01.2013 bis 30.06.2013,

17

in Höhe von noch 105,65 € für den Monat Juli 2013,

18

in Höhe von noch jeweils monatlich 94,65 € vom 01.08.2013 bis 31.10.2014,

19

in Höhe von noch jeweils monatlich 162,65 € vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 und

20

in Höhe von 518,65 € ab dem 01.04.2015

21

jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

22

d.                  Kindesunterhalt für Anne O, geb. am 07.04.2009,

24

                   in Höhe von noch jeweils monatlich 30,89 € vom 01.01.2013 bis 31.07.2013,

25

                   in Höhe von noch jeweils monatlich 78,89 € vom 01.08.2013 bis 31.10.2014,

26

                   in Höhe von noch jeweils monatlich 129,89 € vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und

27

                   in Höhe von 434,89 € ab dem 01.04.2015

28

jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

30

                   rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.481,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.04.2013 und

31

5.                   laufenden Trennungsunterhalt

32

6.                   in Höhe von jeweils monatlich 413,00 € ab dem 01.04.2013 bis zum 31.12.2013,

34

                   in Höhe von jeweils monatlich 287,- € vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014,

35

                   in Höhe von jeweils monatlich 504,00 € vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014,

36

                   in Höhe von jeweils monatlich 493,00 € vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und

37

                   ab 01.04.2015 in Höhe von jeweils monatlich 466,00 €

38

jeweils fällig ab dem Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

39

Die ursprünglichen Zahlungsanträge (Bl. 2 und 459 ff. d.A.) hat sie mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.

40

Der Antragsgegner beantragt,

41

              die Anträge zurückzuweisen.

42

F ist der Ansicht, die Antragstellerin sei nicht bedürftig. Sie sei gehalten, Vollzeit zu arbeiten. Die Betreuungsbedürftigkeit Annes werde eigennützig übertrieben dargestellt. F behauptet, Anne könne an fünf Tagen die Woche bis 14.00 Uhr im Kindergarten betreut werden. Dies wäre im Rahmen der Inklusion positiv. Die Vorbereitung der Mahlzeiten Annes nehme nicht viel Zeit in Anspruch. Sie bekomme Gläschen. Das Kind entwickele sich positiv, so dass die Antragstellerin jedenfalls im laufenden Verfahren ihre Stelle hätte ausweiten müssen. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sei der Antragstellerin am Abend oder an Wochenenden möglich. F selbst oder seine Eltern könnten bei der Betreuung der Kinder helfen. Die Antragstellerin könne das Pflegegeld auch dazu nutzen, Pflegeleistungen an Dritte zu vergeben. Es könne ein geeigneter Kindergarten mit längeren Betreuungszeiten gefunden werden. Die Antragstellerin habe eine Hilfskraft, für den Haushalt und den Garten. Jule könne in der Schule essen oder Mahlzeiten selbst zubereiten und die Antragstellerin bei der Betreuung Annes unterstützen.

43

F habe seine Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna aufgrund einer Burn-Out Erkrankung aufgeben müssen. Sein Engangement neben seiner beruflichen Tätigkeit habe F reduziert. Von der Abordnung nach Düsseldorf habe F sich eine Entlastung erhofft, da F dort keine Leitungsaufgaben mehr gehabt habe, ohne Einkommenseinbußen zu haben. Insbesondere wegen der langen Fahrzeiten habe F sich wider Erwarten nicht entlastet gefühlt. Die Teilzeitstelle bei der Diakonie in Telearbeitsform in Verbindung mit der Teilselbständigkeit habe seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entsprochen. Es habe sich herausgestellt, dass die Teilselbständigkeit nicht auskömmlich genug gewesen sei, deshalb habe F die leidensgerechte Stelle als Lehrer in Ausbildung angenommen. Eine Ausweitung der Beschäftigung bei der Diakonie sei nicht möglich gewesen.

44

F ist der Ansicht sein Verdienst als Wahlbeamter präge die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Erst nach der Trennung habe F sich -unterstützt durch seine neue Lebensgefährtin- politisch engagiert. Mehr als zwei Jahre nach der Trennung sei ihm das Amt angetragen worden. F verdiene nun 30 % mehr.

45

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2013 (Bl. 190 d.A.) sowie gemäß Ergänzungsbeschluss vom 02.07.2014 (Bl. 267 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 13.02.2014 (Bl. 203 d.A.), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 29.09.2014 (Bl. 338 ff. d.A.) sowie die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 23.10.2014 (Bl. 358 ff. d.A.).

46

II.

47

Die Anträge sind teilweise begründet. Der Anspruch der Töchter auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601, 1603 BGB. Der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin beruht auf § 1361 BGB.

49

Für das November und Dezember 2012 ist folgende Berechnung anzustellen:

50

Einkommen des Antragsgegners:

51

Durchschnittliches Nettogehalt3.309,83 €
Abzüge
Berufsbedingte Aufwendungen pauschal (unstr.)-150,00 €
Kredit Ikea-100,82 €
Einkommensteuerrückerstattung für 2011 in 2012, monatsanteilig+155,71 €
Private Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder-61,45 €
Bereinigtes Nettoeinkommen3.153,27 €
Kindesunterhalt
Jule (5. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe)-345,00 €
Anne (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe)-289,00 €
Kindergartenmitgliedsbeitrag-29,00 €
Verbleiben2.490,27 €
Abzüglich 1/7 aus 2.490,27 € (355,75 €)2.134,52 €
52

Das durchschnittliche Nettogehalt wurde anhand der Gehaltsabrechnung für Dez. 2012 (Bl. 52 d.A.) ermittelt. Bereits abgezogen sind die Positionen Gemeinschaftskasse, Gewerkschaft, Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag sowie Vermögensbildung.

53

Kindesunterhalt ist –heruntergestuft- nach der 5. Einkommensgruppe geschuldet, da der Antragsgegner sowohl den beiden Kindern als auch der Antragstellerin gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.

54

Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden gesondert in Abzug gebracht, denn sie sind in den Tabellensätzen nicht enthalten und daher gesondert geschuldet. Gleiches gilt für die Kindergartenkosten. Berechtigterweise werden die Kosten der privaten Versicherung geltend gemacht. Die Kinder sind seit ihrer Geburt privat versichert.

55

Einkommen Antragstellerin:

56

Durchschnittliches Nettogehalt1.118,48 €
Abzüge:
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin-154,07 €
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin-9,49 €
Fahrtkosten-22,00 €
Beitrag GEW-24,86 €
Kindergartenbeitrag-145,00 €
Bereinigtes Nettoerwerbseinkommen=763,06 €
Wohnvorteil (unstr.)+650,00 €
Finanzierung-766,00 €
Pflegegeld+235,00 €
Verbleiben882,06 €
Abzüglich 1/7 aus 763,06 € = 109,01 €722,05 €
57

Das durchschnittliche Nettogehalt ergibt sich aus den Jahreswerten der Gehaltsabrechnung für Dezember 2012 (Bl. 20 d.A.). Die Antragstellerin war entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht verpflichtet, bereits im Jahr 2012 in größerem Umfang zu arbeiten. Erst im Juni dieses Jahres hatten sich die Beteiligten getrennt, so dass gesteigerte Erwerbsobliegenheiten schon aus diesem Grund nicht bestehen. Allenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres oder ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kommt angesichts der Rollenverteilung während der Ehe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit überhaupt in Betracht.

58

In Abzug gebracht werden lediglich die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Antragstellerin. Die Beiträge für die Kinder werden gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht und sind deshalb nicht in die Berechnung einzustellen.

59

Es ergibt sich folgende Trennungsunterhaltsberechnung:

60

Summe der einzusetzenden Einkünfte2.856,57 €
½1.428,29 €
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin-722,05 €
Trennungsunterhaltsanspruch706,24 €
Aufgerundet707,00 €
61

1)                  Für die Zeit von Januar bis Juni 2013 ist folgende Berechnung anzustellen:

62

Einkommen des Antragsgegners:

63

Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit4.319,00 €
Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit+53.861,00 €
Gesamtbruttoeinkommen58.180,00 €
Abzüge
Fahrkosten-6.829,20 €
Beitrag zu Berufsverbänden (Verdi)-99,00 €
AN-Beiträge zur Rentenversicherung-4.719,00 €
AN-Anteil zu Arbeitslosenversicherung-749,00 €
Krankenversicherungsbeiträge-4.332,00 €
Pfegesversicherungbeiträge-551,00 €
Arbeitgeber Erstattung+654,00 €
Arbeitsmittel-822,00 €
Einkommensteuer-10.197,00 €
Kirchensteuer-719,01 €
Solidaritätszuschlag-439,39 €
Jahresnettoeinkommen29.368,40 €
1/122.447,37 €
Ikeakredit-100,82 €
Krankenversicherung Kinder-61,45 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen2.285,10 €
Kindesunterhalt Jule (2. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe)-291,00 €
Kindesunterhalt Anne (2. Einkommengruppe, 2. Alterstufe)-241,00 €
Kindergartenmitgliedsbeitrag-29,00 €
Bereinigtes Einkommen1.724,10 €
Abzüglich 1/7 aus 1.724,10 € (246,30 €)1.477,80 €
64

Das Jahresnettoeinkommen wurde ermittelt anhand der aus dem Steuerbescheid für 2013 vom 06.03.32015 (Bl. 505 ff. d.A) sowie der Einkommensteuererklärung ersichtlichen Jahreswerte. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen einfachen Fahrstrecken sind mit den unterhaltsrechtlichen Sätzen (0,3 € für die ersten 30 km und darüber hinaus 0,2 €) angesetzt worden.

65

Kindesunterhalt ist –heruntergestuft- nach der 2. Einkommensgruppe geschuldet.

66

Zugrunde zu legen ist das tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners. Fiktive Einkünfte in der Höhe der Beschäftigung beim Kreis Unna sind nicht anzusetzen. Der Antragsgegner hat nicht vorwerfbar gegen Erwerbsobliegenheiten verstoßen. Das Gericht stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Begutachtung hat überzeugend ergeben, dass die Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den anamnestischen Angaben des Antragsgegners plausibel auf ein sog. Burn-Out Syndrom schließen lassen. Die Behandlung war sachgerecht. Die Stellenwechsel des Antragsgegners gerechtfertigt. Insoweit hat der Sachverständige klar ausgeführt, dass zur nachhaltigen Behandlung eine Reduktion von Stress gehört. Eine Veränderung der Arbeitsumgebung sei angezeigt. Maßgebend sei der subjektive Leidensdruck der Betroffenen. Der Antragsgegner durfte mithin auch unter Inkaufnahme von Gehaltseinbußen die Abordnung ans Ministerium beenden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kreis Unna auflösen, Teilzeit angestellt und selbständig arbeiten und schließlich eine Stelle als Lehrer annehmen. Soweit die Antragstellerin rügt, die Begutachtung habe lediglich eine Plausibilität festgestellt, vermag dies das Ergebnis der Begutachtung nicht zu entkräften. Da der Sachverständige den Antragsgegner erst im Nachhinein untersuchen konnte, konnte F die Diagnose der behandelnden Ärzte lediglich nachvollziehen und nicht selbst stellen. Dies hat F überzeugend unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Erkenntnisse getan. Sein Ergebnis zum Krankheitsbild des Antragsgegners deckt sich zudem mit den Eindrücken der Antragstellerin, wie ihr persönliches Schreiben aus Oktober 2013 (Bl. 141 d.A.) zeigt.

67

Einkommen der Antragstellerin:

68

Durchschnittliches Nettoeinkommen1.411,76 €
Abzüge
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin-154,07 €
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin-9,49 €
Fahrtkosten-22,00 €
Beitrag GEW-24,86 €
Kindergartenbeitrag-25,00 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen1.176,34 €
Wohnvorteil (unstr.)+650,00 €
Finanzierung-766,00 €
Pflegegeld+235,00 €
Verbleiben1.295,34 €
Abzüglich 1/7 aus 1.176,34 € = 168,05 €1.127,29 €
69

Das Durchschnittliche Nettoeinkommen wurde den Jahreswerten der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 entnommen. In Abzug gebracht wurden erneut nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Antragstellerin selbst. Der Kindergartenbeitrag reduzierte sich ab Januar 2013 auf 25,00 €.

70

Ihr sind für die Zeit ab Mai 2013 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) oder Juni 2013 (Ablauf des Trennungsjahres) keine weiteren, fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Sie verstößt nicht gegen Erwerbsobliegenheiten, denn die Betreuung und Versorgung insbesondere von Anne machen es ihr nicht möglich, mehr als 10 Stunden in der Woche zu unterrichten. Das Gericht bezieht sich auf die von der Antragstellerin überreichten ärztlichen Atteste und Entwicklungsberichte und das Gutachten zur Neufestsetzung der Pflegestufe. Selbst wenn Anne –wie vom Antragsgegner unter Beweisantritt behauptet- an fünf Tagen in der Woche bis 14.00 Uhr im Kindergarten bleiben könnte und dies zum Ende des Verfahrens hin auch tut, muss die Antragstellerin angesichts der erhöhten Betreuungs-, Pflege- und Förderbedürftigkeit Annes nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein. Hinzu kommt die Betreuung Jules, die -die vom Antragsgegner beschriebene Selbständigkeit unterstellt- Anspruch auf persönliche Zuwendung und Unterstützung durch ihre Mutter hat und ein bereits vor der Trennung der Beteiligten begonnenes zeitintensives Hobby betreibt. Dieses bringt trotz aller Unterstützung von Freunden und Bekannten, Familie und vom Antragsgegner auch erhöhten Fahrt- Organisations- und Arbeitsaufwand für die Antragstellerin mit sich. Zu berücksichtigen ist, dass sie neben ihrer Rolle als Alleinerziehende genügen Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts benötigt, Termine wie Konferenzen, Elternsprechtage, Schulveranstaltungen u.Ä. vorbereiten und anwesend sein muss und durchaus Anspruch auf Zeit zur eigenen Erholung hat. Das Pflegegeld rechnet sie sich als Einkommen zu. Die Betreuungsangebote des Antragsgegners und seiner Eltern muss die Antragstellerin nicht annehmen, um ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Selbst wenn so einen zuverlässige Betreuung Annes gewährleistet wäre, ist es Anne und der Antragstellerin zuzubilligen angesichts des recht engen Terminplans unter der Woche nicht noch weitere Termine außer Haus zu haben.

71

Folgender Trennungsunterhaltsanspruch besteht:

72

Summe der einzusetzenden Einkünfte2.605,09 €
½1.302,55 €
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin-1.127,29 €
Trennungsunterhaltsanspruch175,26 €
Aufgerundet176,00 €
73

2)                  Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 gilt Folgendes:

74

Einkommen des Antragsgegners:

75

Ausgehend von dem unter Ziff. 2) ermittelten durchschnittlichen Einkommen im Jahr 2013 ist ab Juli 2013 Kindesunterhalt für Jule nach der dritten Altersstufe zu zahlen:

76

Bereinigtes Erwerbseinkommen2.285,10 €
Kindesunterhalt Jule (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)-356,00 €
Kindesunterhalt Anne (2. Einkommengruppe, 2. Alterstufe)-241,00 €
Kindergartenmitgliedsbeitrag-29,00 €
Bereinigtes Einkommen1.659,10 €
Abzüglich 1/7 aus 1.659,10 € (237,01 €)1.422,09 €
77

Auf Seiten der Antragstellerin bleibt es bei einem Einkommen von 1.127,29 €.

78

Summe2.549,38 €
½1.274,69 €
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin-1.127,29 €
Trennungsunterhaltsanspruch147,40 €
Aufgerundet148,00 €
79

4) Von Januar 2014 bis Oktober 2014 ergibt sich folgende Berechnung:

80

Einkommen des Antragsgegners:

81

Durchschnittliches Nettoeinkommen2.521,98 €
Abzüge
Fahrtkosten-563,67 €
Gewerkschaftsbeitrag-8,24 €
Private Kranken- und Pflegeversicherung für die Kinder-61,45 €
verbleiben1.888,62 €
Kindesunterhalt
Jule (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)356,00 €
Anne (2. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe)241,00 €
Kindergartenbeitrag29,00 €
Verbleiben:1.262,62 €
Abzüglich 1/7 aus 1.262,62 = 180,37 €1.082,25 €
Zuzüglich anteilige Steuererstattung für 2013 in 2014+1,37 €
Einzusetzendes Einkommen1.083,62 €
82

Das durchschnittliche Nettoeinkommen ist den Jahreswerten der Verdienstabrechnung aus September 2014 entnommen worden. An Fahrkosten für das Schuljahr 2013(2014 sind vom Antragsgegner konkret und schlüssig vorgetragen 69 km an 189 Arbeitstagen (Lippstadt) und 33 km an 22 Arbeitstagen (Dortmund). Somit sind Fahrtkosten nach Lippstadt in Höhe von 529,30 € ((30 x 2 x 0,3 x 189 : 2) + (39 x 2 x 0,2 x 189 : 12) und entsprechend nach Dortmund in Höhe von 34,47 € angerechnet worden. Der Ikea-Kredit ist im Dezember 2013 vollständig getilgt worden. Aufwendungen für Arbeitsmaterial sind in 2014 nicht konkret dargelegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Kindesunterhalt wird –tituliert- nach der 2. Einkommensgruppe geschuldet und unstreitig gezahlt.

83

Einkommen der Antragstellerin:

84

Durchschnittliches Nettoeinkommen1.496,50 €
Abzüge
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin-154,07 €
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin-9,49 €
Fahrtkosten-22,00 €
Beitrag GEW-24,86 €
Kindergarten(mitgliedschafts)beitrag-31,00 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen1.255,08 €
Wohnvorteil (unstr.)+650,00 €
Finanzierung-766,00 €
Pflegegeld+ 525,00 €
Steuerrückerstattung für 2012 und 2013 in 2014+ 93,22 €
Verbleiben1.757,30 €
Abzüglich 1/7 aus 1.255,08 € = 179,30 €1.578,00 €
85

Das durchschnittliche Nettogehalt wurde anhand der Jahreswerte der Bezügemitteilung Dezember 2014 errechnet. Der bis Juli gezahlte Kindergartenbeitrag in Höhe von 25,00 € und der ab Juli gezahlte Kindergartenmitgliedsbeitrag wurden als Durchschnittswert berücksichtigt ((7x25) + (6 x 33) : 12). Das Pflegegeld erhöhte sich. Die in 2014 erfolgten Steuerrückerstattungen für 2013 (quotal) sowie für 2014 wurden monatsanteilig eingestellt.

86

Für Trennungsunterhaltsansprüche ist mangels Leistungsfähigkeit kein Raum. Dies gilt auch ab Juli, wenn die Antragstellerin den Vereinsbeitrag für die Kindergartenmitgliedschaft in Höhe von nunmehr 33,00 € anstelle des Antragsgegners zahlt. Ab August 2014 bleibt der Antragsgegner trotz der Geburt seines dritten Kindes leistungsfähig, neben dem titulierten Kindesunterhalt auch die Versicherungsbeiträge für die Kinder zu zahlen. Kindesunterhalt nebst Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen: Einzusetzendes Einkommen vor Abzug des Kindesunterhalt: 1.888,62 € abzüglich 356 + (2 x 241) = 1.050,62 €.

87

5) November 2014 und Dezember 2014

88

Einkommen Antragsteller:

89

Einkommen als Wahlbeamter4.956,66 €
Abzüge:
Fahrkosten-632,00 €
Private Krankenversicherung-278,23 €
Private Pflegeversicherung-14,19 €
Parkgebühr-50,00 €
Private Krankenversicherung Jule und Anne-61,45 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen3.920,79 €
Steuernachzahlung für 2013 in 2015-36,77 €
Bereinigtes Einkommen3.884,02 €
Kindesunterhalt Jule (6. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)-454,00 €
Kindesunterhalt Anne (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe)-314,00 €
Kindesunterhalt Oskar (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe)-314,00 €
Verbleiben2.802,02 €
Abzüglich 1/7 aus 2.802,02 € (400,29 €)2.401,73 €
90

Das Einkommen wurde ermittelt anhand der in den Verdienstabrechnungen Dezember 2014, Januar sowie Mai und Juni 2015 ausgewiesenen Nettobeträge für die Monate November und Dezember 2014, Januar, Mai und Juni 2015. Berücksichtigt wurde daher auch die Zuwendung im Dezember 2014. Die Fahrkosten für die an 6 Tagen in der Woche zurückzulegende Strecke von 64 km einfach berechnen sich wie folgt: (30 x 2 x 0,3 x 240 : 12) + (34 x 2 x 0,2 x 240 : 12). Kindesunterhalt ist um eine Einkommensgruppe herabgestuft nach der 6. Einkommensgruppe geschuldet.

91

Bei dem unter Ziffer 4 berechneten durchschnittlichen Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2014 ergibt sich folgender Trennungsunterhaltsanspruch:

92

Summe der Einkünfte (2.401,73 € + 1.578,00 €)3.979,73 €
½1.989,87 €
Abzüglich der Einkünfte der Antragstellerin381,87 €
Aufgerundet382,00 €
93

Das Einkommen des Antragsgegners als Wahlbeamter prägt die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen F die Antragstellerin zu unterhalten hat. Einkommenserhöhungen nach der Trennung oder Scheidung sind für die ehelichen Lebensverhältnisse immer dann prägend, wenn sie ihre Grundlagen in der Ehe hatten (BGH FamRZ, 2012, 281, Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 467 ff.). So liegt es hier, denn die fachlichen Qualifikationen für seine Tätigkeit als Sozialdezernent hat der Antragsgegner in der Ehe und vor der Trennung erworben. Dies gilt insbesondere für seine Erfahrung als leitender Verwaltungsangestellter mit Führungsverantwortung, die F als stellvertretender Leiter der ARGE des Kreises Unna hat machen können und ohne die F nicht geeignet für die Stelle als Sozialdezernent gewesen wäre. In seiner Bewerbung vom 20.06.2013 (Anlage 005 zum Schriftsatz vom 15.07.2013, Bl. 137 d.A.) als Beigeordneter für das Dezernat III der Stadt Leverkusen (Bürger, Umwelt und Soziales) bestätigt dies der Antragsgegner selbst, in dem F angibt, innerhalb seines beruflichen Werdegangs „umfangreiche Erfahrungen bei Wohlfahrtsverbänden, Bildungs- und Beratungseinrichtungen sowie Aufgabenfeldern der Kommunalverwaltung mit dem Schwerpunkt Arbeitsmarktpolitik“ gesammelt zu haben. Das Schreiben wurde ca. ein Jahr nach der Trennung und nur vier Monate nach Auflösung des bei Trennung innegehabten Arbeitsverhältnisses verfasst und nimmt Bezug auf den gesamten beruflichen Werdegang. Mit fast demselben Wortlaut hält die Sprecherin der Grünen Ratsfraktion in der Veröffentlichung vom 24.09.2014 den Antragsgegner für einen qualifizierten Kandidaten für das nun bekleidetet Amt. Der Antragsgegner ist bereits vor der Trennung langjährig Parteimitglied des Bündnisses 90/Die Grünen und der SPD gewesen. F war nach eigenen Angaben als Berater für Bundestagsabgeordnete tätig und F NRW-weit aufgrund seiner Kenntnisse bekannt (Protokoll vom 22.08.2013, S. 3). Nach alledem sind die Voraussetzungen für die neue Stelle des Antragsgegners bereits in der Ehe angelegt worden. Im Jahr 2014 mögen die Ermunterung der neuen Lebensgefährtin und deren politische Beziehungen den Anstoß für die Ernennung konkret in die jetzige Stelle gegeben haben. Bereits vorher hatte der Antragsgegner die fachlichen Voraussetzungen und auch tatsächliche Bestrebungen, ein solches Amt zu bekleiden. Dies ermöglicht ihm sein Werdegang vor der Trennung der Beteiligten.

94

6) Januar 2015 bis März 2015

95

Das unter Ziffer 5) ermittelte Einkommen des Antragsgegners (2.401,73 €) ist zugrunde zu legen.

96

Einkommen der Antragstellerin in 2015:

97

Durchschnittliches Nettoeinkommen1.500,00 €
Abzüge
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin-154,07 €
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin-9,49 €
Fahrtkosten-22,00 €
Beitrag GEW-24,86 €
Kindergarten(mitgliedschafts)beitrag-33,00 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen1.256,58 €
Wohnvorteil (unstr.)+650,00 €
Finanzierung-766,00 €
Pflegegeld+ 525,00 €
Voraussichtliche Steuererstattung92,85 €
Verbleiben1.758,43 €
Abzüglich 1/7 aus 1.256,58 € (179,51)1.578,92 €
98

Das durchschnittliche Nettoeinkommen wurde anhand der Jahreswerte der Gehaltsabrechnung April 2105 ermittelt sowie geringfügig erhöht aufgrund der im Dezember gezahlten Sonderzahlung. Der Kindergartenmitgliedsbeitrag wurde in voller Höhe angesetzt. Die Steuererstattung für das Jahr 2013 im Jahr 2014 wurde fortgeschrieben.

99

Folgender Trennungsunterhaltsanspruch besteht:

100

Summer der einzusetzenden Einkünfte3.980,65 €
½1.990,33 €
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin (1.578,92 €)411,41 €
Aufgerundet412,00 €
101

7) Ab April 2015

102

Anne wechselt in die 2. Altersstufe. Dies wirkt sich auf das Einkommen des Antragsgegners wie folgt aus:

103

Einkommen als Wahlbeamter4.956,66 €
Abzüge:
Fahrkosten-632,00 €
Private Krankenversicherung-278,23 €
Private Pflegeversicherung-14,19 €
Parkgebühr-50,00 €
Private Krankenversicherung Jule und Anne-61,45 €
Bereinigtes Erwerbseinkommen3.920,79 €
Steuernachzahlung für 2013 in 2015-36,77 €
Bereinigtes Einkommen3.884,02 €
Kindesunterhalt Jule (6. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)-454,00 €
Kindesunterhalt Anne (6. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe)-374,00  €
Kindesunterhalt Oskar (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe)-314,00 €
Verbleiben2.742,02 €
Abzüglich 1/7 aus 2.802,02 € (391,72 €)2.350,30 €
104

Da das unter Ziff. 6) ermittelte Einkommen der Antragstellerin (1.578,92 €) unverändert bleibt, ergibt sich folgende Berechnung:

105

Summe der Einkünfte3.929,22 €
½1.964,61 €
Abzüglich Einkommen Antragstellerin385,69 €
Aufgerundet386,00 €
106

8) Rückstandsberechnung

107

a) November 2012 bis Januar 2012

108

Der Antragsgegner zahlte monatlich einen einheitlichen nicht spezifizierten Unterhaltsbetrag, der wie folgt zu verrechnen ist:

109

Geschuldet waren:

110

Nov. 2012Dez. 2012Januar 2013Summe
Kindesunterhalt Jule375,65 €375,65 €321,65 €1.072,95 €
Kindesunterhalt Anne319,89 €319,89 €271,89 €911,67 €
Ehegatten-unterhalt707,- €707,- €176,- €1.590,00 €
Summe3.574,62 €
111

Berücksichtigt wurde neben dem Tabellenunterhalt die zusätzlich für die Kinder zu  zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Jule 30,65 € und Anne 30,89 €).

112

Gezahlt hat der Antragsgegner 3 x 1.278,23 €, also 3.834,69 €, mithin 260,07 € zu viel.

113

b) Kindesunterhalt für Jule

114

Von Februar 2013 bis Juni 2013 waren monatlich 321,65 € (291,- € Tabellenunterhalt und 30,65 € Krankenversicherungsbeitrag). Gezahlt wurden 345,- € monatlich, also monatlich 23,35 € zu viel, insgesamt 116,75 €.

115

Im Juli 2013 waren 356,- € zuzüglich 30,65 €, also 386,65 € geschuldet. Gezahlt wurden 345,- €, also 41,65 € zu wenig. Von der Überzahlung bleiben 75,10 €.

116

Von August 2013 bis Oktober 2014 (15 Monate) waren monatlich 386,65 € geschuldet, gezahlt wurden 356,- €. Die verbleibende Überzahlung wurde auf die monatliche Differenz in den Monaten August und September sowie anteilig auf Oktober 2013 verrechnet. (30,65 € + 30,65 € + 13,80 € = 75,10 €). Im Oktober 2013 wurden daher 16,85 (30,65 € - 13,80 €) € zu wenig gezahlt. Danach bleibt es bei einem nicht gedeckten monatlichen Betrag von 16,85 €.

117

Von November 2014 bis März 2015 waren 454,- € Tabellenunterhalt zuzüglich 30,65 € Versicherungsbeitrag, also 485,65 € monatlich geschuldet. Gezahlt wurden 356,00 € monatlich, so dass monatlich 128,56 € zu wenig gezahlt wurden.

118

Ab April 2015 bleibt es bei monatlich geschuldetem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 485,65 €. Die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen  (entsprechend der Jugendamtsurkunden) wurden angerechnet.

119

c) Kindesunterhalt Anne

120

Von Februar 2013 bis Juli 2013 waren monatlich 241,- € Tabellenunterhalt zuzüglich 30,89 € Versicherungsbeitrag geschuldet, also 271,89 €. Gezahlt wurden 289,- € monatlich, so dass insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 102,66 € besteht.

121

Von August 2013 bis Oktober 2014 (15 Monate) waren ebenfalls monatlich 271,89 € geschuldet. Gezahlt wurden monatlich 241,- €, also 30,89 € zu wenig. Die Überzahlung wurde verrechnet mit dem Fehlbetrag für die August 2013 bis Oktober 2013 und anteilig November 2013 ((30,89 x 3) + 9,99). Für November 2013 waren daher nur noch 20,90 € zu zahlen (30,89 – 9,99).

122

Ab November 2014 waren monatlich 344,89 € (314,- € + 30,89 €) geschuldet. Gezahlt wurden 241,00 € monatlich, so dass ein monatlicher Fehlbetrag von 103,89 € besteht.

123

Ab April 2015 sind monatlich 404,89 € geschuldet (374,- € + 30,89 €). Abgezogen wurden die entsprechend den Jugendamtsurkunden geleisteten Zahlungen (241,- € im April und ab Mai 374,- €).

124

d) Trennungsunterhalt

125

Im Zeitraum Februar 2013 und März 2013 waren 352,- € Trennungsunterhalt (2x176) geschuldet. Hierauf wird die Überzahlung aus den Monaten November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 260,07 € verrechnet, so dass 91,93 € verbleiben.

126

8) Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Antragstellerin unterliegt im Verhältnis zum Gesamtverfahrenswert mit 45%. Angesichts der teilweisen Antragsrücknahme ist die Kostenaufhebung billig. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 31.335,68 €. Dies entspricht der Summe der in der Antragschrift vom 26.03.2015 geltend gemachten Ansprüche, wobei laufender Unterhalt mit dem Jahresbetrag (x 12) bewertet worden ist (§ 51 FamGKG).

127

Rechtsbehelfsbelehrung:

128

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

129

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

130

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

131

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.

132

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

133