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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 186/15·15.11.2015

Beschwerde wegen fehlender Begründung verworfen – Frist §117 FamFG

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund ein. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründungsfrist des §117 Abs.1 FamFG nicht eingehalten wurde. Ein Schriftsatz zum falschen Aktenzeichen konnte nicht als Begründung gelten. Die Anschlussbeschwerde war wirkungslos; Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners wegen fehlender fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nach §117 FamFG nicht fristgerecht eingehalten wird.

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Ein Schriftsatz, der ausdrücklich unter einem anderen Aktenzeichen eingereicht wurde, kann nicht als fristgemäße Beschwerdebegründung für das angefochtene Verfahren berücksichtigt werden.

3

Die Anschlussbeschwerde bleibt gemäß §66 Satz 2 FamFG ohne Wirkung, wenn die ursprüngliche Beschwerde unzulässig ist.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; die Maßstäbe richten sich nach §§97 ZPO und 113 FamFG.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 66 S. 2 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 114 F 2130/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund               (114 F 2130/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil diese bislang nicht begründet worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.07.2015 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 22.09.2015 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).

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Die Beschwerdebegründung vom 20.09.2015 betreffend den Kindes- und Trennungsunterhalt kann hier keine Berücksichtigung finden, da dieser Schriftsatz  ausdrücklich zum Aktenzeichen 114 F 2128/13 (Nachscheidungsunterhalt) eingereicht worden ist.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2015 den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.

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Die Anschlussbeschwerde ist gem. § 66 S. 2 FamFG wirkungslos.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.