Anordnung einer Umgangspflegschaft und Bestellung einer Umgangspflegerin
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Brilon ordnete mit Beschluss vom 10.02.2016 eine Umgangspflegschaft für das Kind P1 an und bestellte eine namentlich genannte Umgangspflegerin. Die Eltern hatten die Anordnung im Termin am 09.02.2016 vereinbart; das Gericht setzte die Befristung entsprechend fest. Im Beschluss finden sich widersprüchliche Angaben zur Befristung (Tenor: 09.02.2016; Gründe: 09.08.2016), die einer Klarstellung bedürfen.
Ausgang: Anordnung der Umgangspflegschaft für P1 und Bestellung einer Umgangspflegerin; Befristung im Tenor 09.02.2016 (Gründe nennen 09.08.2016) – widersprüchliche Angaben bedürfen Klarstellung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann eine Umgangspflegschaft anordnen und richtet sich dabei nach im Termin zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarungen, soweit das Gericht diese bestätigt.
Eine Umgangspflegschaft kann vom Gericht befristet werden; die Befristung ist in der Entscheidung klar anzugeben.
Das Gericht bestimmt die Umgangspflegerin oder den Umgangspfleger im Beschluss und benennt diese namentlich.
Abweichungen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen, insbesondere zur Befristung, sind als formale Unklarheiten zu behandeln und erfordern eine Klarstellung durch das Gericht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Es wird eine Umgangspflegschaft für das Kind P1, geboren am ####, angeordnet.
Die Umgangspflegschaft endet am 09.02.2016.
Zur Umgangspflegerin wird P1, T-Straße #, ##### O1, bestimmt.
Gründe
Die Umgangspflegschaft war, wie von den Kindeseltern im Termin am 09.02.2016 vereinbart, anzuordnen und bis zum 09.08.2016 zu befristen.