Berichtigung: Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Umgangspflegschaft zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse richtete Beschwerde gegen die Berichtigung eines Amtsgerichtsbeschlusses, durch die die eingerichtete Umgangspflegschaft nachträglich als berufsmäßig festgestellt wurde. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach § 42 FamFG ist eine Berichtigung bei offenkundiger Unrichtigkeit zulässig; hier ergaben Gesamtumstände (gescheiterte ehrenamtliche Begleitung, Wunsch nach professioneller Begleitung, Qualifikation der Bestellten) dass die Berufsmäßigkeit für Dritte offensichtlich war. Die Revisionsinstanz prüft nur die Zulässigkeit der Berichtigung, nicht deren materielle Richtigkeit.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen Berichtigung zur Feststellung der Berufsmäßigkeit der Umgangspflegschaft zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 42 FamFG umfasst auch die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Pflegschaft, wenn die Unrichtigkeit offen erkennbar ist.
Eine offenbare Unrichtigkeit muss für Dritte aus dem Zusammenhang des Beschlusses oder den Umständen der Verkündung ohne weiteres erkennbar sein und darf nicht gerichtsintern bleiben.
Im Vorliegen von Begründungen kann ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen die offenbare Unrichtigkeit begründen.
Die Beschwerdeinstanz überprüft bei einer Berichtigung ausschließlich, ob das Erstgericht den Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ zutreffend angewandt hat; die materielle Richtigkeit der Berichtigung bleibt unüberprüfbar.
Bei Anzeichen wie gescheiterter ehrenamtlicher Begleitung, übereinstimmendem Parteienwillen für professionelle Begleitung und fachlicher Qualifikation der bestellten Person kann die Berufsmäßigkeit einer Umgangspflegschaft objektiv naheliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, 20 F 43/16
Leitsatz
Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 30.04.2014, XII ZB 190/13)
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.5.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon vom 11.5.2016 (Aktenzeichen 20 F 43/16) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die beteiligten Kindeseltern haben im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen: AG Brilon 20 F 452/15) um den Umgang des Kindesvaters mit seinem am ##.#.2014 geborenen Sohn M bestritten. Am 12.1.2016 haben die Kindeseltern im Rahmen eines Vergleichs den Umgang geregelt und vereinbart, dass die Kontakte von Frau I begleitet werden, einer Freundin der Familie.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2016 hat die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren beantragt, einen gerichtlich bestellten Umgangspfleger einzusetzen. Aufgrund von Konflikten sei Frau I nicht mehr bereit, die Kontakte zu begleiten.
Durch Beschluss vom 10.2.2016 hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wurde Frau T bestimmt.
Durch weiteren Beschluss vom 11.5.2016 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 9.2.2016 im Wege einer Berichtigung dahingehend ergänzt, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Landeskasse. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht K vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlagen.
II.
Gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Landeskasse hat keinen Erfolg. Der angefochtene Berichtigungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich können nach § 42 Abs. 1 FamFG Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss vom Gericht jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden. Dazu gehört auch die Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Pflegschaft (BGH FamRZ 2014, 653; OLG Hamm FGPrax 2008, 106). Voraussetzung dafür ist, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt oder sie ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein. Soweit der Beschluss Gründe enthält, kann sich eine Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses ergeben (BGH FamRZ 2014, 653). Soweit der Beschluss keine Gründe enthält, ist auf die äußeren Umstände der Bekanntgabe abzustellen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann ein Berichtigungsbeschluss nur eingeschränkt überprüft werden. Gegenstand der Überprüfung der Beschwerdeinstanz ist allein die Zulässigkeit der Berichtigung (BayObLG NJW-RR 1997, 57; OLG Köln FamRZ 1993, 457; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage 2014, § 42 Rn. 38; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 319 Rn. 26). Zu klären ist also, ob das Erstgericht den Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ richtig verstanden und angewandt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung kann dagegen nicht überprüft werden (BeckOK ZPO-Elzer, Stand 1.3.2016, § 319 Rn. 64).
Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben waren. Eine Berichtigung war zulässig, weil sich aus dem Gesamtumständen auch für Dritte ergab, dass die bestellte Umgangspflegerin die Umgangspflegschaft berufsmäßig führen sollte.
Die Umgangskontakte wurden zunächst von einer Bekannten begleitet, die unentgeltlich tätig war. Da dies gescheitert war, sollte ein gerichtlich bestellter Umgangspfleger eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Antragsschrift der Kindesmutter vom 28.1.2016. Auch der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8.2.2016 die Einsetzung eines „professionellen“ Umgangspflegers ausdrücklich befürwortet. Da also eine ehrenamtliche Begleitung des Umgangs gescheitert war, bestand zwischen allen Beteiligten Einigkeit, dass die Umgangskontakte durch eine qualifizierte Kraft professionell begleitet werden. Die bestellte Umgangspflegerin ist Psychotherapeutin und Diplom-Sozialpädagogin. Unter Berücksichtigung aller Umstände war es damit auch für Dritte offensichtlich, dass diese Tätigkeit entgeltlich erfolgen sollte. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit ist lediglich versehentlich unterblieben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert ist nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr anfällt (Nr. 1912 KV FamGKG; vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 49).