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Amtsgericht Brühl·35 FH 2/11·09.10.2011

Kostenerlass bei Unterhaltsklage wegen unterlassener Mitteilung einer Jugendamtsurkunde

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht sah von der Erhebung von Gerichtskosten ab und setzte den Verfahrenswert auf 3.808,00 EUR fest; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Maßgeblich war die Anwendung von §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Das Gericht begründete den Kostenerlass damit, dass der Antragsgegner es unterlassen hatte, das Vorhandensein einer Jugendamtsurkunde als Unterhaltstitel mitzuteilen und damit die Klage veranlasste.

Ausgang: Gerichtskosten werden erlassen; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (Verfahrenswert 3.808,00 EUR) aufgrund unterlassener Mitteilung eines Unterhaltstitels

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Gericht aus billigem Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

2

Eine abweichende Kostenentscheidung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Erhebung des Verfahrens gegeben hat.

3

Die unterlassene Mitteilung eines bestandskräftigen Unterhaltstitels (z.B. Jugendamtsurkunde) kann einen hinreichenden Grund für die Zuordnung der Kosten treffen.

4

In Familiensachen kann jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen, wenn die Umstände des Prozesses eine gerechte Verteilung der Kosten so erfordern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, Sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2011 zurückgewiesen [NACHINSTANZ]

Tenor

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.808,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3

Es enspricht vorliegend billigem Ermessen, über die Kosten -wie geschehen- zu entscheiden. Denn der Antragsgegner hat es versäumt, der Antragstellerin das Vorhandensein eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde mitzuteilen. Dadurch hat er Anlass zur Klage gegeben.