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Oberlandesgericht Köln·4 UFH 4/11·21.12.2011

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner hatte gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Brühl Beschwerde eingelegt. Streitgegenstand war die Verteilung der Kosten nach Rücknahme des Antrags im vereinfachten Unterhaltsverfahren. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Kosten nach § 243 FamFG billigem Ermessen zu verteilen sind; hier trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Das vereinfachte Verfahren gehört zu den Unterhaltssachen im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, sodass für die Kostenverteilung die Regelung des § 243 FamFG gilt.

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Die Kosten des vereinfachten Verfahrens sind nach § 243 FamFG unter Abwägung der dort genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu verteilen.

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Die Rücknahme eines Antrags begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Antragsgegner den Veranlassungsgrund für das Verfahren gesetzt hat (z. B. durch Einstellung titulärer Zahlungen).

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Das verspätete Vorbringen des Vorliegens einer für die Sache entscheidenden Urkunde ist nicht ohne Weiteres entschuldigend, wenn die Partei anwaltlich vertreten war und Anlass hatte, ihre Unterlagen vorprozessual zu sichten.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 243 FamFG§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG§ 112 Nr. 1 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 FH 2/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 FH 2/11) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf unter 600 € EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren zurückgenommen wurde.

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Allerdings richtet sich die Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren nicht nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG, sondern nach § 243 FamFG. Das vereinfachte Verfahren gehört nach seinem Sinn und seiner Stellung zu den Unterhaltssachen im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit gemäß § 112 Nr.1 FamFG zu den Familienstreitsachen (vgl. Giers in Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 249 Rn. 6). Die Kosten des vereinfachten Verfahrens sind deshalb dem Grunde nach unter Berücksichtigung der in § 243 FamFG erwähnten Kriterien zu verteilen (vgl. Bömelburg in  Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 253, Rn. 8; Giers in Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 253 Rn. 10).

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Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 243 FamFG, dass eine Kostenerstattung trotz der Rücknahme des Antrags durch das antragstellende Kind nicht stattfindet. Veranlassung zur Einleitung eines Unterhaltsverfahrens hat der Antragsgegner dadurch gegeben, dass er den – wie sich nachträglich herausstellte - bereits titulierten Kindesunterhalt nicht mehr zahlte. In der darauf folgenden vorgerichtlichen Korrespondenz gingen beide Beteiligten davon aus, dass ein Titel über Kindesunterhalt nicht besteht. Von dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner konnte – ebenso wie von der Kindesmutter - erwartet werden, dass er das Jugendamt als Beistand seines Kindes zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über das Vorhandensein einer Jugendamtsurkunde informiert. Der Antragsgegner war bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten, wie sich aus dem Aufforderungsschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten an die Kindesmutter vom 27.10.2010 ergibt. Das „zufällige“ Auffinden einer Kopie der Jugendamtsurkunde erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner von seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgerichtlich in der Kindesunterhaltssache umfassend beraten wurde und deshalb Veranlassung hatte, seine Unterlagen bereits vor dem ersten Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2010 durchzusehen. Unter Abwägung aller Umstände entspricht es deshalb billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.