Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Anmeldefrist und Gläubigerversammlung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn eröffnete das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit am 27.07.2004. Gläubiger werden aufgefordert, Sicherungsrechte unverzüglich dem Insolvenzverwalter anzuzeigen; Zahlungen an die Schuldnerin sind einzustellen und nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Forderungen sind bis 15.09.2004 anzumelden; eine Gläubigerversammlung ist für den 15.10.2004 anberaumt. Der Insolvenzverwalter hat Zustellungen nach § 30 Abs. 2 InsO vorzunehmen.
Ausgang: Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit am 27.07.2004; Anmeldefrist für Forderungen bis 15.09.2004 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorliegt.
Gläubiger haben dem Insolvenzverwalter unverzüglich Art und Gegenstand eines behaupteten Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung anzuzeigen; schuldhafte Unterlassung begründet Haftung gemäß § 28 Abs. 2 InsO.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Leistungen an die Schuldnerin einzustellen; vorhandene Verpflichtete haben nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden (vgl. § 174 InsO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27.07.2004, um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.09.2004 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden
Rubrum
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Freitag, 15.10.2004, 10:05 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, -Insolvenzgericht-, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, 2. Stock, Saal S 2.22.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an d. Schuld. und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).