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Landgericht Bonn·6 T 221/04·29.09.2004

InsO § 3: Zuständigkeit nach Mittelpunkt selbständiger Tätigkeit verdrängt allgemeinen Gerichtsstand

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Gläubigerin beantragte beim AG Bonn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine selbständig tätige Ärztin. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte die örtliche Unzuständigkeit, weil sie ihre Praxis seit Anfang 2002 in M betreibe. Das LG Bonn hob den Eröffnungs- und Nichtabhilfebeschluss auf und verwies das Verfahren an das für M zuständige Insolvenzgericht. Maßgeblich sei bei selbständiger Tätigkeit ausschließlich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; § 3 Abs. 2 InsO lasse ein zuerst angerufenes unzuständiges Gericht nicht „zuständig werden“.

Ausgang: Eröffnungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben und Verfahren an zuständiges Insolvenzgericht verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Betreibt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, bestimmt sich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren nach dem Mittelpunkt dieser Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO) und nicht nach dem allgemeinen Gerichtsstand (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsO).

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Die beiden ausschließlichen Gerichtsstände des § 3 Abs. 1 InsO stehen in einem Rangverhältnis; der Gerichtsstand des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit geht dem Gerichtsstand des allgemeinen Wohnsitzes vor.

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§ 3 Abs. 2 InsO (Priorität des zuerst angerufenen Gerichts) greift nur bei mehreren gleichrangig zuständigen Insolvenzgerichten ein und kann ein nach § 3 Abs. 1 InsO von vornherein unzuständiges Gericht nicht zum zuständigen machen.

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Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 InsO ist von Amts wegen zu prüfen; ergeben sich aus den Antragsunterlagen Anhaltspunkte für einen abweichenden Tätigkeitsmittelpunkt, sind hierzu Ermittlungen anzustellen.

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Ein Ausschluss der Unzuständigkeitsrüge im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht hinreichend gehört worden ist; eine bloße Anhörung zum Eröffnungsantrag genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 3 InsO§ 3 Abs. 2 InsO§ 268 AO§ 278 AO§ 513 ZPO§ 34 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 95 IN 97/02

Leitsatz

Betreibt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, ist nur das für den Mittelpunkt dieser Tätigkeit zuständige Insolvenzgericht zuständig, nicht dasjenige des allgemeinen Gerichtsstands. § 3 Abs. 2 InsO kann deshalb nicht dazu führen, dass das zuerst angegangene Insolvenzgericht des allgemeinen Gerichtsstandds dasjenige des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verdrängt.

Tenor

Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.07.2004 -95 IN 97/02- sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 26.08.2004 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Bonn ist örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird an das für M als Insolvenzgericht zuständige Amtsgericht O verwiesen, dem die weiter zu treffenden Entscheidungen vorbehalten bleiben.

Gründe

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I.

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Die betreibende Gläubigerin hat mit Antrag vom 03.09.2002, eingegangen am 24.09.2002 bei dem Amtsgericht Bonn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen -streitiger- Steuerschulden der Jahre 1984 bis 1997 (insbesondere Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Umsatzsteuer und Säumniszuschläge) in Höhe von insgesamt 287.555,59 EUR beantragt. In der dem Antrag beigefügten Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 14.08.2002 sowie den vom gleichen Tage stammenden ebenfalls beigefügten Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin finden sich Hinweise darauf, dass diese ihre Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztin beziehe und die Praxis sich in M befinde. In dem Gutachten des jetzigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2004, das dieser als vorläufiger Insolvenzverwalter erstattet hat, ist angegeben, dass die Schuldnerin ihre Praxis in M betreibe und die Praxisräumlichkeiten gemietet habe.

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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet und darin als Praxisanschrift der Schuldnerin die Anschrift einer früheren Gemeinschaftspraxis in L angegeben, die die Schuldnerin bis 2001 mit ihrem Ehemann betrieben hat und die dieser seitdem allein betreibt. Auch im Nichtabhilfebeschluss ist diese alte Praxisanschrift angegeben.

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Mit ihrer sofortigen Beschwerde strebt die Schuldnerin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und des Beschlusses vom 05.03.2003 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sowie Zurückweisung des Eröffnungsantrages an; ferner beantragt sie, die Kosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

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Sie macht geltend, das Amtsgericht Bonn sei örtlich unzuständig, weil sie seit Januar 2002 ihre Arztpraxis in M betreibe. Zudem bestehe ein Vollstreckungshindernis nach §§ 268, 278 AO, weil per 08.01.2003 hinsichtlich der Einkommensteuer 1984-1991 ein Antrag nach § 268 AO auf Erlass eines Aufteilungsbescheides gestellt sei, der die Vollstreckung der Steuerschuld unzulässig mache. Die Sicherungsmaßnahmen seien aufzuheben, weil deren weitere Aufrechterhaltung jeder Grundlage entbehre. Der jetzige Insolvenzverwalter habe zudem auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 11.08.2004 (Bl. 250 ff d.A.) und vom 21.09.2004 (Bl. 311 ff d.A.) Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem Verfahren 95 IN 98/02 AG Bonn nicht abgeholfen. Jenes Verfahren betrifft einen anderen Schuldner, Ausführungen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn in Bezug auf die hiesige Schuldnerin enthält der dortige Nichtabhilfebeschluss -gleichfalls vom 26.08.2004- nicht.

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Der Insolvenzverwalter hat sich zur sofortigen Beschwerde geäußert und ausgeführt, die Schuldnerin könne mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Bonn nicht mehr gehört werden, sie habe Gelegenheit gehabt, sich zum Eröffnungsantrag zu äußern und dabei auf ihre Praxis in M hinzuweisen. Dies habe sie erst nach dem das Eröffnungsverfahren einleitenden Beschluss vom 30.10.2002 in einem Anhörungstermin vom 05.03.2003 und damit verspätet getan.

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Auf ein Verfahrenshindernis nach § 268 AO könne die Schuldnerin sich schon deshalb nicht berufen, weil sie dies schon in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss über die Sicherungsmaßnahmen erfolglos geltend gemacht habe (Kammerbeschluss vom 22.04.2003 -6 T 66/03).

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Unter dem 30.08.2004 habe ihm das Finanzamt B die Aufteilungsbescheide übermittelt, aus denen sich für die Jahre 1984-2001 eine Steuerzahllast der Schuldnerin von 197.222,- EUR ergebe. Nach seinen Feststellungen sei die Schuldnerin auch ohne die Forderungen der betreibenden Gläubigerin zahlungsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 01.09.2004 (Bl. 276 ff d.A.) Bezug genommen.

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Die betreibende Gläubigerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und stellt hilfsweise den Antrag auf Verweisung an das für M zuständige Amtsgericht. Sie meint, die Schuldnerin sei gemäß § 513 ZPO analog mit der Unzuständigkeitsrüge ausgeschlossen. Die Praxisaufnahme in M vor dem 24.09.2002 bestreitet sie mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.09.2004 (Bl. 304 d.A.) Bezug genommen.

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II.

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Die Kammer hat durch Einsicht in die Akten 95 IN 96/02 AG Bonn festgestellt, dass der Schuldnerin mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk D vom 19.12.2001 (Bl. 95-97 d. BA) die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.2002 als Ärztin in M erteilt worden ist, verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeit bis zum 01.06.2002 aufzunehmen.

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Auf das Auskunftsersuchen vom 02.09.2004 hat die Kassenärztliche Vereinigung D unter dem 10.09.2004 (Bl. 302 d.A.) mitgeteilt, dass die Schuldnerin nach der von ihr abgegebenen Erklärung die vertragsärztliche Tätigkeit am 03.01 2002 aufgenommen hat.

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Die Schuldnerin hat vorgelegt eine per 10.07.2002 von der Kassenärztlichen Vereinigung D erstellte "Zusammenstellung der verschiedenen Honorarabrechnungen" nebst Rechtsmittelbelehrung des zugehörigen Honorarbescheides vom 16.07.2002.

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III.

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Die nach § 34 Abs. 2 InsO an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist jedenfalls insoweit begründet, als die Schuldnerin die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Bonn rügt und dementsprechend Aufhebung des Eröffnungsbescheides begehrt. Auf den Hilfsantrag der betreibenden Gläubigerin war das Verfahren an das für M zuständige Insolvenzgericht und damit an das Amtsgericht O zu verweisen. Alle anderen Entscheidungen, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, waren dem örtlich zuständigen Amtsgericht O vorzubehalten. Dieses hat darüber zu befinden, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, ein Eröffnungsgrund besteht und die vorläufigen Maßnahmen aufrechtzuerhalten sind, so dass die für die Kostenentscheidung maßgebliche Frage, in welchem Umfang die sofortige Beschwerde letztlich Erfolg hat, noch offen ist, weshalb auch die Kostenentscheidung dem Amtsgericht O vorzubehalten ist.

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Das Amtsgericht Bonn ist örtlich unzuständig. Ausschließlich örtlich zuständig ist das für M als Insolvenzgericht zuständige Amtsgericht O, weil die Schuldnerin dort schon seit Januar 2002 ihre Arztpraxis betreibt und damit den Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO).

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Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist die Schuldnerin nicht gemäß § 513 ZPO analog ausgeschlossen, weil sie zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht hinreichend gehört worden ist; die Anhörung zum Eröffnungsantrag als solche genügt insoweit nicht.

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Die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 InsO ist eine ausschließliche und schon deshalb von Amts wegen zu prüfen. Das Amtsgericht hatte auch konkrete Veranlassung dazu, weil schon in den dem Eröffnungsantrag beigefügten Unterlagen sich Hinweise darauf finden, dass die Schuldnerin als Ärztin tätig ist und die Praxis in M betreibt. Das hätte das Amtsgericht zum Anlass nehmen müssen, Bedenken an seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit zu haben, dieserhalb bei der Schuldnerin nachzufragen und eigene Ermittlungen anzustellen. Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass derartiges geschehen wäre. Noch im Eröffnungs- und im Nichtabhilfebeschluss ist die alte Praxisanschrift angegeben, woraus sich ergibt, dass das Amtsgericht die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit jedenfalls nicht erkennbar geprüft haben kann. Von der Schuldnerin kann indessen nicht erwartet werden, dass sie § 3 Abs. 1 InsO kennt und von sich aus entsprechend vorträgt.

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Nach Aktenlage des vorliegenden Verfahrens war zudem im Anhörungstermin vom 05. März 2003 vorgetragen, dass die Schuldnerin eine Praxis in M betreibt. Als Datum war diesbezüglich bereits in dem Verfahren 6 T 65/03 LG Bonn = 95 IN 96/02 AG Bonn der 01.01.2002 vorgetragen. Aus den in jenem Verfahren vorgelegten Unterlagen -Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit und Bestätigung der Vereinbarungen betreffend die Auflösung der Gemeinschaftspraxis- ergibt sich, dass als Datum für den Beginn der Tätigkeit in M der 01.01.2002 vorgesehen war.

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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Allerdings hat die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in L und damit im Bezirk des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Bonn, das auch für L zuständig ist.

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Gleichwohl ist das Amtsgericht Bonn nicht örtlich zuständig, weil die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) in M hat -und schon vor dem Eröffnungsantrag hatte- und damit im Bezirk des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- O, das auch für den Bezirk des Amtsgerichts P zuständig ist, in dessen Bezirk M liegt. Dies haben die von der Kammer angestellten Ermittlungen ergeben. Die Schuldnerin ist seit Januar 2002 als Ärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit in M zugelassen. Die Aufnahme ihrer Tätigkeit dort hat sie der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zum 03.01.2002 gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Meldung unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Die Schuldnerin konnte nicht wissen, dass diese Frage einmal für ein im September 2002 beantragtes Insolvenzverfahren bedeutsam werden könnte, so dass Gründe für eine falsche Meldung nicht ersichtlich sind. Zudem hat sie im Juli 2002 einen Honorarbescheid über in M erwirtschaftete ärztliche Honorare erhalten, woraus sich auch ergibt, dass sie ihre ärztliche Tätigkeit jedenfalls vor dem Eröffnungsantrag dort tatsächlich aufgenommen hat.

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Die beiden ausschließlichen Gerichtsstände des § 3 Abs. 1 InsO stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Betreibt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, richtet sich die ausschließliche Zuständigkeit nach dem Mittelpunkt dieser Tätigkeit (Satz 2 der Vorschrift). Für Schuldner, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt, richtet sich die ausschließliche Zuständigkeit nach ihrem allgemeinen Gerichtsstand (Satz 1 der Vorschrift). Damit geht der ausschließliche Gerichtsstand des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit vor.

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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 InsO. Bonn ist zwar das zuerst angegangene Gericht, es ist aber wegen § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zuständig -und nie zuständig gewesen- und kann deshalb das wirklich zuständige Gericht nicht ausschließen. Die Anwendung des § 3 Abs. 2 InsO beschränkt sich auf die Fälle, in denen mehrere Gerichte gleichrangig zuständig sind, der Schuldner etwa mehrere Wohnsitze gleichrangig unterhält oder an mehreren Orten gleichgewichtig eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit betreibt.

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Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, ob ein Vollstreckungshindernis vorliegt oder ein Eröffnungsgrund besteht. Darüber hat das zuständige Gericht zu befinden; die Verweisung ist davon nicht abhängig. Gleiches gilt für die Frage, ob die Sicherungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sind. Die Kammer hat bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts nur die unmittelbar notwendigen Maßnahmen zu treffen, nämlich die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie die Verweisung und alles Übrige dem zuständigen Gericht zu überlassen, weshalb auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch das Amtsgericht O zu entscheiden ist. Wäre ein Verweisungsantrag gläubigerseits nicht zumindest hilfsweise gestellt worden, wäre eine andere Verfahrenslage gegeben gewesen.