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Amtsgericht Bonn·9 C 462/07·12.03.2008

Klage auf Einsicht in Fachgutachten und Sitzungsprotokoll gegen privaten Förderverein abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Einsicht in Fachgutachten und das Protokoll eines Fachkollegiums nach Ablehnung seines Förderantrags durch einen privaten Förderverein. Das Gericht stellt fest, dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist und § 29 VwVfG nicht anwendbar bzw. nicht analog heranziehbar ist. Ein Anspruch aus § 810 BGB oder § 242 BGB besteht nicht, weil die Unterlagen nicht zu seinen Gunsten errichtet wurden und er kein konkretes rechtliches Interesse dargetan hat. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Einsicht in Fachgutachten und Sitzungsprotokoll gegen privaten Förderverein wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem privatrechtlich organisierten Verein ist der Zivilrechtsweg eröffnet; das VwVfG findet nur dann Anwendung, wenn der Verein mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist.

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§ 29 VwVfG ist auf privatrechtliches Handeln eines nicht beliehenen Vereins nicht entsprechend anwendbar; eine analoge Anwendung scheidet bei fehlender planwidriger Regelungslücke aus.

3

Nach § 810 BGB besteht ein Einsichtsrecht nur, wenn die Urkunde im Interesse des Einsicht Begehrenden errichtet wurde oder ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis in der Urkunde beurkundet ist.

4

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt ein konkretes rechtliches Interesse voraus; bloße pauschale Behauptungen über mögliche Rechtsnachteile genügen nicht, um Einsicht in Unterlagen zu begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 13 GVG§ 40 VwGO§ 29 VwVfG§ 810 BGB§ 242 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 S 118/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Professor der Rechtswissenschaften. Er beantragte bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein bürgerlichen Rechts, am 14.11.2005 Förderleistungen für die Erstveröffentlichung seiner Habilitationsschrift. Satzungsmäßige Aufgabe des Beklagten ist es, der Wissenschaft durch finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern zu dienen. Auf Antrag gewährt dieser eine finanzielle Förderung für konkrete Forschungsvorhaben. Der Beklagte erhält öffentliche Fördermittel, welche dieser weiterleitet an die sogenannten Letztempfänger. Im Jahr 2006 hatte der Beklagte Mittel in Höhe von rund 1.411.400.000,00 Euro zur Verfügung, die vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wurden. Bezüglich des Antrags des Klägers, gerichtet auf Förderleistungen, holte der Beklagte Fachgutachten ein. In einer Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.

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Die Habilitationsschrift des Klägers ist im Dezember 2006 veröffentlicht worden.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Einsicht in die ihn betreffenden Fachgutachten sowie in das Protokoll der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften".

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Der Kläger trägt vor:

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Ein Auskunftsanspruch ergebe sich in der zumindest analogen Anwendung des Akteneinsichtsrechts des § 29 Abs. 1 VwVfG. Gerade die Kenntnis des Inhaltes der Fachgutachten ermögliche es ihm, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen und durchzusetzen. Erst die Kenntnis vom Inhalt der Fachgutachten und des zugehörigen Sitzungsprotokolls ermögliche es dem Kläger zu beurteilen, ob die Ablehnung seines Förderungsantrages auf sachlichen Erwägungen beruhe oder willkürlich erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch, um bei künftigen Bewerbungen nicht aus ähnlichen Gründen zu scheitern. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage der im Rahmen der Ablehnung des Beklagten vom 30.05.2006 über den Antrag des Klägers vom 14.11.2005 auf Förderleistungen des Beklagten erstellten Fachgutachten sowie des Protokolls der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" des Beklagten, in der die Angelegenheit erörtert worden ist, in anonymisierter Form zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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§ 29 Abs. 1 VwVfG sei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungen von Förderleistungen würden keine Verwaltungsakte darstellen und nicht der Begründungspflicht unterliegen. Der Beklagte werde in privatrechtlicher Form tätig und sei kein Beliehener im Sinne des Verwaltungsrechtes. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme bestehe nicht. Aufgrund der begehrten Informationen könne der Kläger kein Recht geltend machen. Dieser habe ursprünglich eine Beihilfe für die Veröffentlichung seiner Habilitation beantragt. Gewährt würden jedoch nur Zuschüsse für die Erstveröffentlichungen. Nachdem die Erstveröffentlichung unstreitig stattgefunden habe, komme ein zu verfolgendes Recht nicht mehr in Betracht. Die Verteilung der Fördermittel bleibe auch der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Forscher überlassen. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen des Beklagten würde einer unzulässigen Ausforschung gleich kommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16

1.)

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Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet gemäß § 13 GVG. Es handelt sich nämlich um eine privatrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte ist ein privatrechtlicher Verein des Bürgerlichen Rechts. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nicht vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Denn der Beklagte wird ausschließlich in privatrechtlicher Form tätig. Allein der Umstand, dass die Fördergelder von der öffentlichen Hand finanziert werden bzw. zur Verfügung gestellt werden, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob der Rechtsstreit als öffentlich-rechtlicher zu beurteilen ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden wäre. Eine derartige Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.

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2.)

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein Auskunftsanspruch bzw. ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Fachgutachten sowie des Protokolls der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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Im Einzelnen:

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Ein Anspruch aus § 29 VwVfG scheidet aus. Diese Regelung betrifft lediglich die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden. Eine solche öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit liegt im vorliegenden Fall jedoch unzweifelhaft nicht vor.

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Eine analoge Anwendung des § 29 VwVfG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Denn dem Gesetzgeber war bei Schaffung des VwVfG bekannt, dass Staatsaufgaben auch in privatrechtlicher Form erfüllt werden können. Dennoch hat der Gesetzgeber bewusst das VwVfG auf hoheitliches Handeln beschränkt.

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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Akte einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde unter anderem in seinem Interesse errichtet worden ist oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist. Jedoch sind die Fachgutachten und Sitzungsprotokolle nicht im Interesse des Klägers errichtet worden, sondern zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Bewilligung von Fördergeldern durch den Beklagten.

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Zudem liegt ein sogenanntes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme nicht vor. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist allgemein, dass die Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung rechtlich geschützter Interessen notwendig sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Insoweit hat der Kläger nicht vorgetragen, welche Rechtspositionen er konkret geltend zu machen gedenkt. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass er die Auskünfte benötigt, um es ihm zu ermöglichen, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen. Wie diese im Einzelnen aussehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist unstreitig, dass eine Gewährung von Zuschüssen für die Veröffentlichung seiner Habilitationsschrift nicht mehr in Betracht kommt. Von dem Kläger ist nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beklagte Zuschüsse nur für die Erstveröffentlichung gewährt, bevor eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit publiziert wird. Nachdem die Arbeit des Klägers bereits im Dezember 2006 publiziert worden ist, kommt ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen nicht mehr in Betracht.

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Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB aus. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann. Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch nicht nachvollziehbar, um die Geltendmachung welchen Rechtes es dem Kläger vorliegend geht. Allein die abstrakte Möglichkeit, Rechtsnachteile zu erleiden, reicht für die Begründung eines solchen Auskunftsanspruches nicht aus.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.000,00 Euro.