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Landgericht Bonn·5 S 118/08·05.11.2008

Berufung gegen AG-Urteil zurückgewiesen: Keine Analogie zum Informationsfreiheitsgesetz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn ein und berief sich u.a. auf eine analoge Anwendung von § 29 VwVfG unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz. Das Landgericht hält die Analogie für ausgeschlossen, da kein planwidriger Regelungslücke vorliegt. Anspruchsgründe aus § 810 BGB wurden nicht substantiiert dargelegt; die Berufung wurde mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (Gegenstandswert bis 4.000 €).

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Zurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg, Gegenstandswert bis 4.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die analoge Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich.

2

Das Inkrafttreten und die detaillierte Regelung durch ein Spezialgesetz (z. B. Informationsfreiheitsgesetz) sprechen gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und damit gegen eine Analogie.

3

Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 810 BGB sind die in den drei Alternativen der Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen substantiiert darzulegen.

4

Eine Verpflichtung zur erneuten Ermessensentscheidung besteht nicht, wenn der Antragsteller keinen materiellrechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung vorträgt.

5

Die Anonymisierung eines Auswahl- oder Förderverfahrens kann ein zulässiges und sachgerechtes Gestaltungsmittel der Wissenschaftsförderung sein.

Relevante Normen
§ 29 VwVfG§ Informationsfreiheitsgesetz§ 810 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 9 C 462/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 13.03.2008 - 9 C 462/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 23.09.2008 - 5 S 118/08 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt

Gründe

2

Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2008 sowie des beigefügten Schreibens des Klägers vom 20.09.2008 an ihrer Auffassung fest.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.09.2008 Bezug genommen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes ein Argument für den begehrten Anspruch darstelle, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Kläger stützt sich auf eine analoge Anwendung von § 29 VwVfG. Für eine Analogie ist indes das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich. Spätestens seit der detaillierten gesetzlichen Regelungen zur Akteneinsicht im Informationsfreiheitsgesetz kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die vorliegende Streitkonstellation planwidrig nicht geregelt habe.

4

Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Anspruchs aus § 810 BGB wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Auch der Schriftsatz vom 17.10.2008 legt nicht dar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer der drei Alternativen dieser Norm vorliegen würden.

5

Schließlich ergeben sich auch aus den Ausführungen des Klägers vom 20.09.2008 keine neuen Gesichtspunkte. Vielmehr hebt der Kläger selbst darauf ab, dass die Anonymisierung des Verfahrens gerade einer sachgerechten Ausgestaltung der Wissenschaftsförderung dient. Da er selbst nicht geltend macht, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Stipendiums zu haben, mithin das Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 5.2 der Förderrichtlinien nicht behauptet, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm die erhoffte ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Beklagte zur begehrten Förderung der Habilitationsschrift verhelfen könnte. Auf die Überlegungen, ob die Richtlinien zu Recht die Förderung bereits veröffentlichter Werke ausschließen, kommt es daher nicht mehr an.