Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·45 F 101/07·24.07.2008

Auskunftsanspruch bei Zugewinngemeinschaft trotz mauritischer Heiratsurkunde (Gütertrennung)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau verlangte Auskunft zum Versorgungsausgleich sowie zum Endvermögen für den Zugewinnausgleich. Streitpunkt war, ob durch den in der mauritischen Heiratsurkunde vermerkten Güterstand „separation of goods“ wirksam Gütertrennung vereinbart wurde. Das Gericht bejahte deutsches Güterstatut (Art. 14, 15 EGBGB) und verneinte eine formwirksame Abbedingung der Zugewinngemeinschaft, weil ein Ehevertrag notarieller Beurkundung bedurft hätte. Der Ehemann wurde daher zur umfassenden Auskunft über betriebliche Versorgungszusagen und sein Endvermögen verurteilt (§ 1379 BGB).

Ausgang: Auskunftsanträge zu betrieblicher Altersversorgung und Endvermögen wurden zugesprochen; Gütertrennung mangels formwirksamen Ehevertrags verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich das Güterstatut nach deutschem Recht, kann vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch Ehevertrag abgewichen werden (§§ 1363, 1408 BGB).

2

Ein in einer ausländischen Heiratsurkunde enthaltener Hinweis auf einen ausländischen gesetzlichen Güterstand stellt ohne ausdrückliche Rechtswahl regelmäßig keine Rechtswahl nach Art. 14, 15 EGBGB dar.

3

Die Formwirksamkeit einer Vereinbarung über Gütertrennung kann zwar nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch nach Ortsform beurteilt werden; maßgeblich ist dann die Ortsform für einen Ehevertrag zur Abweichung vom nach dem Güterstatut geltenden gesetzlichen Güterstand.

4

Sieht das Ortsrecht für Eheverträge notarielle Beurkundung vor, genügt eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Aufnahme in die Heiratsurkunde nicht zur wirksamen Vereinbarung von Gütertrennung.

5

Besteht bei fortgeltender Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleichsanspruch dem Grunde nach, kann der auskunftsberechtigte Ehegatte Auskunft über das Endvermögen zum Stichtag nach § 1379 BGB verlangen; hierzu gehören Angaben zu Aktiva/Passiva und wertermittlungsrelevante Unterlagen, insbesondere zu Immobilien.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ EGBGB Art. 11, 14, 15§ 1379 BGB§ Art. 15 Abs. 1 EGBGB§ Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB§ Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB§ Art. 14 Abs. 4 EGBGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 135/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antragsteller wird verurteilt, Auskunft zu erteilen darüber, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Versorgungszusage seit dem 15.12.2004 bis zum Ende der Ehezeit am 30.04.2007 vorgenommen worden sind und in welcher Höhe Pensionsrückstellungen gebildet worden sind und/oder Zahlungen zu Gunsten des Antragstellers in eine Pensionskasse oder ein anderes Versorgungssystem erfolgt sind.

2. Der Antragsteller wird weiter verurteilt, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages, dem 10.05.2007, durch Übermittlung einer Aufstellung über alle Aktiva und Passiva nebst den zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und die Werte der Aktiva seines Endvermögens zu ermitteln und, soweit zu den Aktiva Immobilien gehören oder Immobilien zum Vermögen von Firmen oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Antragstellers gehören: Angaben zu machen zu Lage, Grundstücksgröße, Mietverträgen, Miethöhe, etwaigen Leerständen, Baujahren und Ausstattungsstandard der Immobilien.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Versorgungsausgleich:

2

I.

3

Die Parteien haben am 26.12.2002 die Ehe geschlossen.

4

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 10.05.2007 zugestellt worden.

5

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war dies auch zur Zeit der Eheschließung, die Antragsgegnerin ist mauritische Staatsangehörige und war dies auch zur Zeit der Eheschließung. Die Eheschließung hat auf Mauritius stattgefunden, wobei zur Zeit der Eheschließung die Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.

6

Im Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung sowie betriebliche Altersversorgungsanwartschaften bei der Firma I & S4 GmbH angegeben. Dabei ergab die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 04.07.2007 (Blatt 15 des Unterheftes VA), dass während der Ehezeit vom 01.12.2002 bis 30.04.2007 keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt worden sind. Der Antragsteller ist selbstständiger Kaufmann und einer der beiden Geschäftsführer der Firma I & S4 GmbH. Unter dem 16.09.2007 (Blatt 11 des Unterheftes VA) hat die Firma I & S4 GmbH Auskunft über die Betriebsrentenzusage für den Antragsteller erteilt und hier ein Protokoll der Gesellschafterversammlung von 2001 vorgelegt (Blatt 13 des Unterheftes VA) weiterhin enthält die Auskunft der Firma I & S4 GmbH vom 19.06.2007 den Zusatz, dass die Rentenzusage an den Antragsteller erst zum 15.10.2011 unverfallbar werde. Die Antragsgegnerin hat Kopie einer Änderung der Versorgungszusage für den Antragsteller vom 15.12.2004 überreicht (Blatt 45 des Unterheftes VA), deren Echtheit der Antragsteller anzweifelt. Nach Behauptung der Antragsgegnerin seien auch die Pensionsrückstellungen in den folgenden Bilanzen für den Antragsteller erhöht worden.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

wie erkannt.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

den Auskunftsantrag abzuweisen.

11

II.

12

Der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin ist in vollem Umfang begründet. Insbesondere angesichts der streitigen und ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der Pensionszusagen der Firma I & S4 GmbH an den Antragsteller ist die Antragsgegnerin berechtigt, vom Antragsteller umfassend Auskunft über Pensionszusagen betreffend den gesamten Ehezeitraum zu verlangen.

13

Zugewinnausgleich

Tatbestand

15

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag des Endvermögens am 10.05.2007.

16

Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Frage, ob formwirksam zwischen ihnen Gütertrennung vereinbart worden ist.

17

Die Parteien haben am 26.12.2002 vor dem Standesbeamten von Q M auf Mauritius die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war dies auch zur Zeit der Eheschließung, die Antragsgegnerin ist mauritische Staatsangehörige und war dies auch zur Zeit der Eheschließung. In der in französisch und englisch abgefassten Heiratsurkunde vom 26.12.2002 (Blatt 17 des Unterheftes GÜ) ist folgender Zusatz enthalten: „Matrimonial Regime: Legal Systems of Separation of goods. Régime Matrimonial: Régime legal de separation de biens. Auf Mauritius gibt es und gab es zur Zeit der Eheschließung zwei gesetzliche Güterstände, nämlich den der Gütertrennung (seperation of goods) und den der Gütergemeinschaft. Daneben gibt es weitere wählbare Güterstände. Bei einer Eheschließung auf Mauritius werden die Eheschließenden durch ein Merkblatt vom Standesbeamten auf die Wahlmöglichkeit zwischen den Güterständen hingewiesen, wobei die Wahl zwischen den gesetzlichen Güterständen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten und Aufnahme in die Heiratsurkunde erfolgt. Die Wahl der übrigen Güterstände erfolgt durch notarielle Beurkundung, wobei der Standesbeamte den Namen des beurkundenden Notars in die Heiratsurkunde aufnimmt.

18

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass durch den zitierten Zusatz in der Heiratsurkunde keine wirksame Wahl des Güterstandes der Gütertrennung erfolgt ist. Güterrechtsstatut sei das deutsche Recht, danach könne von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch einen Ehevertrag abgewichen werden. Die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wie sie sich aus der Heiratsurkunde ergibt, sei kein Ehevertrag in diesem Sinne, weder nach deutschem Recht noch nach maurischem Recht und somit keine formwirksame Vereinbarung von Gütertrennung.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

wie erkannt.

21

Der Antragsteller beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Endvermögens schon deshalb nicht zustehe, weil formwirksam Gütertrennung vereinbart worden sei und somit ein Zugewinnanspruch für sie ausscheide. Er ist hierzu der Auffassung, dass in der Wahl des Güterstandes „separation of goods“, die der Gütertrennung entspreche, durch Erklärung gegenüber dem mauritischem Standesbeamten eine nach Ortsrecht formgültige Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung zu sehen sei, die auch nach deutschem Güterrechtsstatut anzuerkennen sei. Hierzu bezieht sich der Antragsteller auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.07.1995, Aktenzeichen 266 F 2282/92 (Blatt 56 ff des Unterheftes GÜ), die eine Aufnahme des Güterstandes der Gütertrennung in die vor dem für die Eheschließung zuständigen Richter in Mexiko aufgenommene Heiratsurkunde als nach Ortsrecht formgültige Vereinbarung von Gütertrennung gewertet hat.

24

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Endvermögens zum Stichtag 10.05.2007 nach § 1379 BGB zu.

27

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Güterstand der Parteien gem. Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach deutschem Recht richtet, denn zur Zeit der Eheschließung war der Antragsteller deutscher, die Antragsgegnerin mauritische Staatsangehörige, der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute war zur Zeit der Eheschließung Deutschland. Damit bestimmt sich der Güterstand nach deutschem Recht. Eine Rechtswahl entweder hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen oder nur hinsichtlich des Güterstandes im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 3, Art. 14 Abs. 4 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Unstreitig haben die Parteien einen Ehevertrag nicht abgeschlossen.  Die Bestimmung in der Heiratsurkunde ist auch nicht als eine Rechtswahl in diesem Sinne auszulegen, da im Sinne der Rechtsklarheit eine Rechtswahl nur ausdrücklich erfolgen kann (vergleiche Parlandt – Heldrich BGB, Art. 15 EGBGB Randnr. 23, Art. 14 EGBGB Randnr. 15).

28

Somit gilt für das Güterrecht der Parteien deutsches Recht, das heißt es gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich, es sei denn der Antragsteller weist nach, dass eine formwirksame Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Gem. §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1 können die Eheleute vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung ohne Zugewinnausgleichsanspruch vereinbaren.

29

Unstreitig haben die Parteien weder auf Mauritius noch in Deutschland einen notariell beurkundenden Ehevertrag tatsächlich abgeschlossen, es haben lediglich Beratungen beim Notar Dr. G aus dem Büro L stattgefunden (vergleiche Blatt 7 ff des Unterheftes GÜ), so dass nach deutschem Recht (Geschäftsform) eine formwirksame Vereinbarung zur Gütertrennung nicht erfolgt ist.

30

Gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft jedoch auch formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechtes des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsform). Dabei ist die entscheidende hier zu prüfende Frage nicht die, wie Eheleute, für die das mauritische Güterrecht gilt, zwischen den für mauritische Eheleute geltenden beiden gesetzlichen Güterständen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung sowie weiteren möglichen Güterständen formwirksam wählen können, sondern die Frage, in welcher Ortsform auf Mauritius Eheverträge zur Abweichung vom gesetzlichen Güterstand (hier dem gesetzlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) abgeschlossen werden können.

31

Auch auf Mauritius kann ein Ehevertrag nur durch notarielle Beurkundung geschlossen werden, lediglich die – hier nicht interessierende - Wahl zwischen den beiden auf Mauritius geltenden gesetzlichen Güterstände (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die in der Eheurkunde aufgenommen wird, erfolgen. Für Eheleute, für die das deutsche Güterrecht gilt, hat dieser Zusatz in der Eheurkunde keine Bedeutung, sondern ist allenfalls eine Formalität zu einer nach mauritischem Recht formwirksamen Ehe.

32

Damit wäre die formwirksame Ortsform ebenfalls die notarielle Beurkundung, die nicht vorliegt. Auch nach mauritischem Recht ist der Standesbeamte keine für notarielle Beurkundung zugelassene Person. Vorliegend kommt hinzu, dass die beiden Güterstände, zwischen denen die Eheschließenden auf Mauritius zu wählen haben, beide nicht dem gesetzlichen Güterstand nach deutschem Recht entsprechen. Würde man daher der Auffassung des Antragstellers folgen, so müssten konsequenterweise Eheleute, für die deutsches Güterrecht gilt, zur Geltung des gesetzlichen deutschen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf Mauritius einen notariellen Ehevertrag abschließen. Dies wäre widersprüchlich in sich und entspreche gerade nicht der nach deutschem Güterrecht automatisch in Kraft tretenden Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart ist.

33

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen. Wenn nach pakistanischem Recht eine Handschuhehe eine wirksame Form der Eheschließung ist, so ist die nach Ortsform gültige Eheschließung auch in Deutschland anzuerkennen. Im vorliegenden Fall ist es gerade so, dass die Ortsform eines Ehevertrages auf Mauritius nicht eingehalten ist. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf. Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf ist nach mexikanischer Ortsform der Güterstand der Gütertrennung wirksam vereinbart worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, die sich auf Sachverständigengutachten stützt, war zum damaligen Zeitpunkt die Vereinbarung eines Güterstandes durch Aufnahme in die Eheurkunde die gültige Ortsform für einen Ehevertrag und für die Wahl eines Güterstandes überhaupt. Dies ist auf Mauritius anders, die Form für einen Ehevertrag ist auch dort die notarielle Beurkundung.

34

Das auch die Parteien zumindest zu Beginn der Ehezeit selbst nicht davon ausgegangen sind, dass durch den Zusatz in der Heiratsurkunde eine formgültige Wahl des Güterstandes der Gütertrennung erfolgt ist, ergibt sich auch daraus, dass sie u. a. wegen eines Ehevertrages zur Vereinbarung von Gütertrennung im September 2003 gemeinsam einen Bonner Notar aufgesucht haben (vergleiche Vermerk des Notares Dr. G vom 16.09.2003, Bl. 8 ff des Unterheftes GÜ).

35

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.