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Oberlandesgericht Köln·4 UF 135/08·16.02.2009

Berufung gegen Auskunftsverurteilung im Familienverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAuskunftsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziffer 2 des Teilurteils) ein. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und verurteilte den Antragsteller zu den Kosten des Berufungs- und des erledigt erklärten Hauptsacheverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % abgewendet werden. Die Revision wurde in Umfang der Gründe zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen Auskunftsverurteilung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zurückgewiesene Berufung führt zur Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zugunsten der obsiegenden Partei.

2

Gerichtliche Kostenentscheidungen können auch die Kosten der Hauptsache erfassen, soweit die Parteien Erledigungserklärungen abgegeben haben und das Gericht dies berücksichtigt.

3

Eine Auskunftsverurteilung im familiengerichtlichen Verfahren bleibt bestehen, wenn die Berufung keinen durchgreifenden Erfolg bringt; die Auskunftspflicht wird dadurch nicht aufgehoben.

4

Entscheidungen können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewehrt werden, wobei eine Sicherheitsleistung über 100 % des vollstreckbaren Betrags angeordnet werden kann.

5

Das Berufungsgericht kann die Revision in rechtlich bedeutenden Punkten zulassen, auch wenn die Berufung insgesamt zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 45 F 101/07

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer 2. des am 25.07.2008 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (45 F 101/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des in der Hauptsache von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens über die Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. des genannten Teilurteils werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird in dem in den Gründen näher dargelegten Umfang zugelassen.