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Amtsgericht Bonn·4 C 521/08·13.10.2009

Schwarzfahrt Minderjähriger: Kein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt ein erhöhtes Beförderungsentgelt wegen einer Schwarzfahrt des Beklagten. Das AG Bonn weist die Klage ab, weil kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist: Der Beklagte war nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig und es fehlte an der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für die konkrete Fahrt. Bereicherungs- und deliktische Ansprüche wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts als unbegründet abgewiesen; Beklagter nicht zahlungspflichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger schuldet kein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn für die konkrete Fahrt keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

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Der wirksame Abschluss eines Beförderungsvertrags mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen setzt die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter voraus.

3

Eine generelle Einwilligung in den Erwerb eines Zeitfahrausweises umfasst nicht ohne weiteres die Zustimmung zu nicht autorisierten Einzelfahrten (Schwarzfahrten).

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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist nur durchsetzbar, wenn der Antragssteller substantiiert den Wert der Bereicherung bzw. das übliche Entgelt darlegt.

Relevante Normen
§ BGB §§ 106,107§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 106 BGB§ 107 BGB§ 12 Abs. 1 Buchst. a EVO§ 91 ZPO

Leitsatz

Ein beschränkt Geschäftsfähiger schuldet auch dann keine Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, wenn seine gesetzlichen Vertreter in den Erwerb eines Zeittickets eingewilligt haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Das Urteil bedarf keines Tatbestands, § 313a Abs. 1. S. 1 ZPO.

3

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

4

Der Beklagte schuldet keine Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der Klägerin. Zwischen den Parteien ist bezogen auf die nicht bestrittene und damit zugestandene Schwarzfahrt des Beklagten kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen der Klägerin einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter des Beklagten in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde (vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.07.2009, Az. 4 C 486/08; Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 107 RdNr. 9; Staudinger/Knothe, Neubearb. 2004, § 107 RdNr. 40 mwN.).

5

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 2. 1970 bzw. aus § 12 Abs 1 Buchst a EVO. Beide vorgenannten Vorschriften setzen das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus (vgl. Staudinger/Knothe aaO.).

6

Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (vgl. dazu BGH NJW 1971, 609; Staudinger/Knothe aaO.) besteht nicht. Zwar wäre der Beklagte trotz seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der den Streit auslösenden Handlung grundsätzlich verpflichtet, den Wert einer Bereicherung und damit in der Regel das übliche Entgelt herauszugeben. Trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises mit dem Beschluss vom 21.08.2009 hat die Klägerin jedoch nicht weiter zu einem solchen Anspruch vorgetragen, insbesondere sich nicht zum Wert der Bereicherung bzw. zum üblichen Entgelt der von dem Beklagten ohne Fahrausweis angetretenen Fahrt geäußert.

7

Für die Annahme eines deliktischen Anspruchs fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin zu einem ihr entstandenen Schaden.

8

Unerheblich für die vorgenannten rechtlichen Erwägungen ist, ob der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne gültigen Fahrausweis die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat. Bedeutung könnte dem allein in strafrechtlicher Hinsicht zukommen.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 40 Euro