Klage auf erhöhtes Beförderungsentgelt bei Schwarzfahrt gegen beschränkt Geschäftsfähige abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt von der beschränkt geschäftsfähigen Beklagten Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts wegen einer unstreitigen Schwarzfahrt. Entscheidend war, ob ein wirksamer Beförderungsvertrag zustande kam und die Beförderungsbedingungen einbezogen sind. Das Gericht verneint einen Vertragsschluss wegen fehlender Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§§ 106, 107 BGB) und weist die Klage ab. Ein Bereicherungs- oder deliktischer Anspruch wurde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen die beschränkt geschäftsfähige Beklagte wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist ein wirksamer Beförderungsvertrag erforderlich; Allgemeine Beförderungsbedingungen gelten nur bei wirksamem Vertragsschluss.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (§ 106 BGB) bedarf es für Verträge, die nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind, der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).
Eine elterliche Einwilligung in den Erwerb eines Fahrscheins begründet nicht automatisch eine Einwilligung für unbefugte Fahrten (Schwarzfahrten).
Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch verlangt substantiierten Vortrag zum Wert der erbrachten Leistung bzw. zum üblichen Entgelt.
Für die Geltendmachung deliktischer Ansprüche muss der Anspruchsteller schadenserhebliche Tatsachen substantiiert darlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Urteil bedarf keines Tatbestands, § 313a Abs. 1. S. 1 ZPO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte schuldet keine Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der Klägerin. Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen der Klägerin einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter der Beklagten in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde (vgl. AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 107 RdNr. 9; Staudinger/Knothe, Neubearb. 2004, § 107 RdNr. 40 mwN.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 2. 1970 bzw. aus § 12 Abs 1 Buchst a EVO. Beide vorgenannten Vorschriften setzen das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus (vgl. Staudinger/Knothe aaO.).
Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (vgl. dazu BGH NJW 1971, 609; Staudinger/Knothe aaO.) besteht nicht. Zwar wäre die Beklagte trotz ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt der den Streit auslösenden Handlung grundsätzlich verpflichtet, den Wert einer Bereicherung und damit in der Regel das übliche Entgelt herauszugeben. Trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises mit dem Beschluss vom 17.06.2009 hat die Klägerin jedoch nicht weiter zu einem solchen Anspruch vorgetragen, insbesondere sich nicht zum Wert der Bereicherung bzw. zum üblichen Entgelt der von der Beklagten ohne Fahrausweis angetretenen Fahrt geäußert.
Für die Annahme eines deliktischen Anspruchs fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin zu einem ihr entstandenen Schaden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 40 Euro