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Amtsgericht Bonn·39 VI 385/14·11.03.2015

Antrag auf Einziehung/Kraftloserklärung des Erbscheins wegen mutmaßlichem Testament zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 3) beantragte Einziehung bzw. Kraftloserklärung eines nach gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbscheins mit Verweis auf mögliche letztwillige Verfügungen. Das Nachlassgericht führte Ermittlungen (Notar, möglicher Testamentsvollstrecker, Dritte) durch. Konkrete Anhaltspunkte für ein Testament fehlten; es lagen nur Vermutungen vor. Deshalb wurde der Antrag zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 353 Abs. 1 FamFG.

Ausgang: Antrag auf Einziehung/Kraftloserklärung des Erbscheins mangels konkreter Anhaltspunkte für ein Testament zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins nach § 2361 Abs. 2 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, die die Unrichtigkeit des Erbscheins belegen.

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Bloße Vermutungen über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung genügen nicht, um einen Erbscheinswiderruf oder dessen Kraftloserklärung zu rechtfertigen.

3

Das Nachlassgericht darf zur Klärung geeignete Ermittlungen vornehmen (z. B. Befragung von Notar, Testamentsvollstrecker und Dritten), kann aber weitere Nachforschungen unterlassen, wenn Aussichtslosigkeit zu erwarten ist.

4

Die Kosten des Verfahrens können dem Antragsteller gemäß § 353 Abs. 1 FamFG auferlegt werden, wenn sein Antrag unbegründet zurückgewiesen wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2361 Abs. 2 BGB§ 353 Abs. 1 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

In der Nachlasssache

pp

beteiligt:

1.              ## Beteiligte zu 1) ,

2.              ## Beteiligter zu 2),

3.              ## Beteiligter zu 3) ,

hat das Amtsgericht Bonn  11.03.2015

beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. für Kraftloserklärung des Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3).

Gründe

2

I.

3

Unter dem 14.06.2014 verstarb der Erblasser.

4

Unter dem 10.09.2014 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Beteiligten zu 1), 2) und 3), jeweils Erben zu 1/3 geworden.

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Im Rahmen der Anhörung zum Erbscheinsantrag erklärte der Beteiligte zu 3), es gebe möglicherweise eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Dies ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten des Erblassers, welche der Beteiligte zu 3) vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 21 - 28 d.A. Zugleich erklärte der Beteiligte zu 3), ob ein gleichlautendes oder anders lautendes Original des Testaments von dem Erblasser hergestellt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

6

Ermittlungen des Nachlassgerichts insoweit blieben ohne Erfolg.

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Mit Beschluss vom 06.11.2014 stellte die Rechtspflegerin die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 3) am 13.11.2014 zugestellt.

8

Unter dem 18.12.2014 erteilte die Rechtspflegerin einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge.

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Mit Schreiben vom 12.12.2014, eingegangen bei Gericht am 18.12.2014, wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass weiterhin von der Existenz eines Testaments auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 12.12.2014, Bl. 41 d.A., Bezug genommen.

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Unter dem 08.01.2015 beantragte der Beteiligte zu 3), den Erbschein einzuziehen bzw. nach § 2361 Abs. 2 BGB für kraftlos zu erklären.

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Das Gericht hat hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung des Erblassers weitere Ermittlungen vorgenommen.

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II.

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Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. auf Kraftloserklärung des Erbscheins war zurückzuweisen.

14

Der Erbschein vom 18.12.2014 wurde zutreffend nach der gesetzlichen Erbfolge erteilt. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist nicht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung des Erblassers auszugehen. Weder der Amtsnachfolger des von dem Beteiligten zu 3) benannten Notars, noch der mögliche Testamentsvollstrecker haben Kenntnis von dem Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Auch der von dem Beteiligten zu 3) benannte Herr T konnte keine Angaben zu einem etwaigen Testament des Erblassers machen. Selbst der Beteiligte zu 3) hat keine konkrete Kenntnis einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, vielmehr vermutet er nur, dass es eine solche geben muss.

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Mangels weiterer Anhaltspunkte versprechen auch weitere Ermittlungen keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 353 Abs. 1 FamFG. Eine Entscheidung gemäß § 81 FamFG war nicht veranlasst.