Zurückweisung der Beschwerde gegen Einziehung des Erbscheins mangels Testamentsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 3) beantragt die Einziehung eines erteilten Erbscheins mit dem Vorbringen, der Erblasser habe ein Testament mit Testamentsvollstreckung errichtet. Das Gericht verneint eine Unrichtigkeit des Erbscheins: Ein formwirksames Testament ist nicht nachgewiesen, Zeugenaussagen ohne Einsicht reichen regelmäßig nicht. Zudem führt die Erteilung durch die Rechtspflegerin hier nicht kraftschlüssig zur Unrichtigkeit des Erbscheins.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen – kein nachgewiesenes formwirksames Testament; Erbschein nicht unrichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbschein ist nur einzuziehen, wenn er unrichtig ist; die bloße Erteilung durch einen Rechtspfleger führt nicht automatisch zur Unrichtigkeit, wenn die Erteilung nach § 16 Abs. 2 RPflG zulässig war und der Erbschein nach deutschem Recht aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden ist.
Wer aus einem angeblichen Testament Rechte herleitet, trägt die Beweislast; Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments müssen mit zuverlässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Äußerungen von Zeugen, die das angebliche Testament nie gesehen haben, genügen in der Regel nicht, um die Existenz und den Inhalt eines formwirksamen Testaments festzustellen.
Bestehen nur Entwürfe oder mehrere Versionen und fehlen Abschriften/Ablichtungen, reicht dies nicht, um mit der erforderlichen Sicherheit Form- und Inhaltsvoraussetzungen eines Testaments nach § 2247 BGB festzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 39 VI 385/14
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.03.2015 gegen den am 12.03.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn vom 11.03.2015, 39 VI 385/14, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Am xx.xx.2014 verstarb Herr A B (im Folgenden: Erblasser). Seine Ehefrau C B, geborene D, ist am 27.12.2000 vorverstorben. Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3).
Mit notarieller Urkunde vom 10.09.2014 – UR.Nr. 1xxx/2014 des Notars E in Bonn - haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweist (Bl. 10 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 3) ist diesem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, es müsse eine letztwillige Verfügung des Erblassers geben. Hierfür würden verschiedene Schriftstücke sprechen (Bl. 21 ff. d. A.).
Nach Durchführung von Ermittlungen hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts durch Beschluss vom 06.11.2014 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet (Bl. 33 f. d. A.). Am 18.12.2014 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Erbschein antragsgemäß erteilt (Bl. 40 d. A.).
Mit Schreiben vom 08.01.2015 hat der Beteiligte zu 3) beantragt,
den erteilten Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der erteilte Erbschein falsch sei, weil er die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht ausweise. Der als Testamentsvollstrecker benannte Herr F habe ihm, dem Beteiligten zu 3) gegenüber, aber auch Herrn G gegenüber mehrfach geäußert, dass er das Testament erhalten habe, dieses aber nicht mehr für aktuell halte, da es nur die Versorgung der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beteiligten betreffe. Im Übrigen sei im Freundeskreis des Erblassers bekannt gewesen, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet habe.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
den Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, das Vorliegen eines Testamentes sei nicht belegbar.
Durch am 12.03.2015 erlassenen Beschluss vom 11.03.2015 hat die Richterin des Nachlassgerichts den Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen (Bl. 77 ff. d. A.). Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, dass nach den Ermittlungen des Gerichts nicht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung auszugehen sei.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 19.03.2015 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 20.03.2015 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde vom 19.03.2015 (Bl. 92 d. A.). Zur Begründung trägt er vor, es gebe weitere Zeugen, die bestätigen könnten, dass der Erblasser ein Testament errichtet habe.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch am 18.05.2015 erlassenen Beschluss vom 15.05.2015 hat die Richterin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 117 f. d. A.).
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der am 18.12.2014 erteilte Erbschein ist nicht unrichtig und deshalb nicht gem. § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. Das Nachlassgericht hat die Einziehung des Erbscheins daher zu Recht abgelehnt.
Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Erbschein hier von der Rechtspflegerin erteilt worden ist. Zwar ist ein Erbschein grundsätzlich unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist (MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2361 Rn. 13; Staudinger/Herzog, BGB, 2010, § 2361 Rn. 21; BayObLG FGPrax 1997, 153). Hier war die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG dem Richter vorbehalten. Denn die Frage, ob eine seine ausschließliche Zuständigkeit begründende Verfügung von Todes wegen im Sinne dieser Vorschrift "vorliegt", erfordert, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt, eine Prüfung und Entscheidung durch den Richter (BayObLGZ 1977, 59/64 m.w.N.; BayObLG FGPrax 1997, 153). Gleichwohl führt dieser Mangel nicht zur Einziehung des Erbscheins. Denn gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter, auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Recht anzuwenden und der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist. Ein im Rahmen dieser Voraussetzungen erteilter Erbschein ist gemäß § 8 Abs. 2 RPflG nicht unwirksam, auch wenn die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für sie im Einzelfall nicht gegeben waren (BayObLG FGPrax 1997, 153; MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2361 Rn. 13). Er kann auch nicht als unrichtig im Sinne von § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB eingezogen werden (BayObLG FGPrax 1997, 153 m.w.N.). Hier ist ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht erteilt worden, so dass nach diesen Grundsätzen eine Einziehung nicht in Betracht kommt.
Der nach gesetzlicher Erbfolge erteilte Erbschein ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sich die Erbfolge nach einem Testament richten würde. Denn eine letztwillige Verfügung ist nicht vorgelegt worden. Allerdings ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Um wirksam zu sein, muss sowohl die formgerechte Errichtung als auch grundsätzlich der Gesamtinhalt zuverlässig nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Ablichtungen, Durchschriften, Abschriften, Zeugen und Sachverständige geschehen (Senat, NJW-RR 1993, 970; OLG München NJW-RR 2009, 305; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2255 Rn. 9). An den Nachweis sind wegen der ausschlaggebenden Bedeutung für die Entscheidung aber strenge Anforderungen zu stellen (Senat, NJW-RR 1993, 970; OLG München NJW-RR 2009, 305; OLG München FamRZ 2011, 1097). Äußerungen von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reichen in der Regel nicht aus (OLG München FamRZ 2011, 1097; OLG München FamRZ 2012, 333). Beweispflichtig ist derjenige, der aus dem Testament Rechte herleiten will (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2255 Rn. 10 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier weder mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erblasser ein formwirksames Testament errichtet hat, noch ist ersichtlich, welchen genauen Inhalt das – angeblich errichtete – Testament haben soll. Es konnten keine Ablichtungen oder Abschriften vorgelegt werden. Keiner der benannten Zeugen hat das – angeblich errichtete - Testament je gesehen. Zudem hat die Person, die das Testament zur Aufbewahrung erhalten und Testamentsvollstrecker werden sollte, erklärt, nie im Besitz eines Testamentes des Erblassers gewesen zu sein. Es ist daher nicht feststellbar, ob die Form des angeblich errichteten Testaments gemäß § 2247 BGB gewahrt worden ist. Allein der Umstand, dass der Erblasser dem ihn beratenden Rechtsanwalt H am 12.09.1991 geschrieben hat, er habe den übersandten Entwurf handschriftlich abgeschrieben und unterschrieben, reicht insoweit nicht aus. Denn es kann in keiner Weise zuverlässig nachvollzogen werden, ob die Formvorschrift des § 2247 BGB tatsächlich erfüllt wurde. Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob die Angaben des Erblassers gegenüber dem Rechtsanwalt H überhaupt zutreffen. Denn der Erblasser hat in dem Schreiben vom 12.09.1991 auch erwähnt, das errichtete Testament Herrn F zur Aufbewahrung gegeben zu haben, was Herr F jedoch abstreitet. Es ist daher ebenso gut möglich, dass der Erblasser nur die Absicht hatte, den maschinengeschriebenen Entwurf abzuschreiben und anschließend Herrn F zur Aufbewahrung zu geben, dem Rechtsanwalt aber schon den Vollzug mitgeteilt hat, zu dem es tatsächlich aber gar nicht mehr gekommen ist.
Aber nicht nur die Wahrung der Form, sondern auch der Inhalt des angeblich errichteten Testamentes kann nicht sicher festgestellt werden. Denn es gibt nicht nur einen Entwurf, sondern mehrere. Zudem ist völlig unklar, ob der Erblasser - unterstellt die Darstellung des Beschwerdeführer von der Errichtung eines Testamentes stimmt - einen der Entwürfe des Rechtsanwalts Wort für Wort abgeschrieben oder doch noch Änderungen vorgenommen hat. Insoweit ist letztlich auch unerheblich, dass der Erblasser verschiedentlich geäußert haben soll, Testamentsvollstreckung angeordnet zu haben. Denn unter welchen Bedingungen und mit welchem Inhalt die Testamentsvollstreckung eingreifen sollte, bleibt ebenso unklar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 953.000,00 €