Anfechtung mehrerer WEG-Beschlüsse wegen Einberufung: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt formelle Mängel der WEG-Beschlüsse vom 10.03.2011 und beantragt deren Nichtigkeit. Das Gericht hält die Klage für unbegründet und weist sie ab. Entscheidend war, dass der vorherige Verwalterbeschluss bis zur rechtskräftigen Aufhebung wirksam blieb (§23 Abs.4 S.2 WEG) und ein Zweitbeschluss Mängel heilen kann; ein Einberufungsmangel wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der WEG vom 10.03.2011 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung bleibt bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung wirksam (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).
Ein Zweitbestätigungsbeschluss kann einen möglichen Mangel eines vorangegangenen Beschlusses beheben, soweit derselbe Gegenstand erneut wirksam beschlossen wird.
Die Zustellung der Klage wirkt nach § 167 ZPO auf den Eingang der Klage zurück; rechtzeitige Einreichung sichert die Fristwahrung, eine gesonderte Erkundigungspflicht des Klägers besteht nicht.
Das Fehlen einer schriftlichen Angebotsunterlage in der Einladung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn das Angebot in der Versammlung vorlag und den Eigentümern bekannt war.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 S 225/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Weg ### in ####1 C. Unter dem 11.11.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt, unter TOP 6 wurde beschlossen, die Firma J E KG aufgrund Grundlage des vorliegenden Angebotes ab dem 01.01.2001 mit der Verwaltung der Liegenschaft zu beauftragen. Unter TOP 7 wurde der Verwalter gebeten, die Gartenpflegetätigkeit für das Jahr 2011 auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes zum Pauschalpreis von 1.300,00 EUR an die Firma B T Garten- und Landschaftsbau aus C zu vergeben. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses und der Bitte an den Verwalter wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 (Blatt 43, 44 der Akten) Bezug genommen. Unter anderem diese "Beschlüsse" wurden mit dem Verfahren 27 C 228/10 angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn, Az. 27 C 228/10, vom 29.07.2011 wurde der Beschluss zur Verwalterbestellung der Firma J E KG für ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil wurde von beiden Parteien Berufung eingelegt.
Am 10.03.2011 fand eine weitere Wohnungseigentümerversammlung statt. Unter TOP 2 wurde die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt und Frau H2 als Protokollunterzeichnerin gewählt. Unter TOP 3 wurde die Jahres-/Einzelabrechnung für das Jahr 2010 beschlossen, unter TOP 4 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 beschlossen, unter TOP 5 wurde ein Zweit-/Bestätigungsbeschluss über die Wahl der J E KG zum neuen Verwalter beschlossen, unter TOP 6 wurde beschlossen, dass die Gartenbaufirma T mit der Gartenpflege beauftragt wird, unter TOP 7 wurde beschlossen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 unter TOP 7 gefasst, aufgehoben wird. Unter TOP 8 sollte zunächst ein Grundsatzbeschluss über die Protokollierung der Eigentümerversammlung gefasst werden, dieser Tagesordnungspunkt wurde nicht behandelt und es erfolgte keine Beschlussfassung.
Unter TOP 9 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.03.2011 wurde beschlossen, dass die Verwaltung ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, wenn Beschlüsse dieser WEG-Versammlung angefochten werden sollten.
Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse wird das Ergebnisprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.03.2011 (Blatt 16 bis 17 R der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass alle in der Versammlung vom 10.03.2011 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, da keine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung vorliege. Der Bestellungsbeschluss vom 11.11.2010 sei angefochten und die J E KG demgemäß nicht bestellt. Eine Bestätigung der Bestellung der J E KG als Verwalter sei im Rahmen eines Zweitbeschlusses nicht möglich. Die angefochtenen Tagesordnungspunkte 2 bis 4 seien schon deshalb für unwirksam zu erklären, da diese vor dem Bestätigungsbeschluss zur Verwalterbestellung unter TOP 5 gefasst worden sind. Bezüglich des angefochtenen Punktes TOP 6 sei der Beschlussgegenstand nicht bekannt, da weder zur Versammlung vom 11.11.2010 noch zur Einladung vom 10.03.2011 ein Angebot eines Gärtners vorgelegt wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 2 (Protokollführer), TOP 3 (Jahreseinzelabrechnung u.a.), zu TOP 4 (Wirtschaftsplan u.a.), zu TOP 5 (Zweitbestätigungs-beschluss Verwalterbestellung, Verwaltervertrag/ Vollmacht), zu TOP 6 (Gartenarbeiten), zu TOP 7 (Terminierung der Eigentümerversammlung, zu TOP 8 (Grundsatzbeschluss Protokollierung und zu TOP für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG nicht eingehalten worden sei, da die Klage nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Weiterhin sei die Klagebegründungsfrist nicht eingehalten, da der Faxaufdruck auf dem Schriftsatz auch manipuliert sein könnte. Unter TOP 8 sei kein Beschluss gefasst worden und der Beschluss zu TOP 2 A sei ein Geschäftsordnungsbeschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2011 (Blatt 109 bis 110 der Akten) Bezug genommen.
Die Klageschrift vom 09.04.2011 ging am 09.04.2011 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichtes Bonn ein, mit Verfügung vom 13.04.2011 wurde der Streitwert festgesetzt und der zu zahlende Vorschluss angefordert und am 27.04.2011 gezahlt. Die Mitteilung über die eingezahlten Gerichtskosten erfolgte am 03.05.2011, so dass ebenfalls am 03.05.2011 das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde. Eine Zustellung der Klage erfolgte am 06.05.2011.
Die Klagebegründung vom 10.05.2011 trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts vom 11.05.2011, jedoch ist im Faxprotokoll der 10.05.2011 angegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG eingehalten, aber unbegründet.
Die Klage wurde erst am 06.05.2011 zugestellt, die Zustellung der Klage wirkt aber nach § 167 ZPO zurück auf den Eingang der Klage, der am 09.04.2011 erfolgte. Zwischen der Anforderung des Kostenvorschusses und Einzahlung des Kostenvorschusses liegen nicht einmal zwei Wochen, was nach ständiger Rechtsprechung angemessen ist. Die Klägerin durfte auch die Anforderung des Vorschusses abwarten. Eine Pflicht zur Erkundigung bestand zu dem Zeitpunkt noch nicht. Der zeitliche Ablauf war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch aufgrund der erfolgten Akteneinsicht bekannt.
Letztlich kann es dahinstehen, ob die Klagebegründungsfrist des § 46 WEG eingehalten worden ist, da die Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg hat. Insofern geht allerdings das Gericht davon aus, dass die Klagebegründungsfrist eingehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerinvertreter das Faxprotokoll manipuliert hat - wie auch vom Beklagtenvertreter eingeräumt - bestehen nicht.
Ein Einberufungsmangel liegt nicht vor, da zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung und auch Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung die J E KG durch Beschluss vom 11.11.2010 zum Verwalter bestellt worden ist. Insofern ist des der Klägerin zuzugeben, dass dieser Beschluss im Parallelverfahren angefochten und auch richtigerweise für ungültig erklärt wurde. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ein gefasster Beschluss allerdings so lange gültig, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist. Dies war weder zum Zeitpunkt der Einberufung noch zum Zeitpunkt der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der gefasste Beschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 nichtig ist, bestehen nicht. Allein die Tatsache, dass die Adresse der J E KG in dem Beschluss nicht angegeben wurde, führt nicht zur Nichtigkeit, da allein durch den Namen der KG ausreichend bestimmt ist, wer Verwalter sein soll.
Soweit die Klägerin bezüglich der angefochtenen Punkte TOP 5 und TOP 6 der Ansicht ist, dass der Zweitbeschluss unwirksam ist, da der Erstbeschluss unwirksam sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Der bestätigende Zweitbeschluss wird ja gerade aus dem Grund gefasst, dass ein vorangegangener Beschluss möglicherweise an Fehlern leidet und diese durch den Zweitbeschluss geheilt werden sollen. Soweit die Klägerin den Tagesordnungspunkt 6 auch deshalb angreift, da bei der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung kein Angebot des Gärtners vorlag, so führt dies ebenfalls nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Insofern war nach Angaben der Beklagten, denen klägerseits nicht ausreichend entgegengetreten wurde, in der Eigentümerversammlung vom 10.03.2011 das Angebot des Gärtners vorhanden und die anwesenden Eigentümer hatten hierüber auch Kenntnis.
Bezüglich des angefochtenen Tagesordnungspunktes 7 erschließt dem Gericht nicht, wieso dieser angefochten wird. Durch diesen Beschluss wurde der in der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 unter TOP 7 gefasste Beschluss aufgehoben. Da der damalige Beschluss von der Klägerin angefochten wurde, ist der nunmehr unter TOP 7 gefasste Beschluss in ihrem Sinne.
Die Anfechtung zu TOP 8 geht schon deshalb ins Leere, da keine Beschlussfassung erfolgte, wie sich aus dem Ergebnisprotokoll der Eigentümerversammlung vom 10.03.2011 ergibt.
Bezüglich TOP 9 wurde keine weitergehenden Einwende erhoben. Wie oben schon ausgeführt, kann ein Einladungsmangel nicht gesehen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 12.690,05 Euro