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Amtsgericht Bonn·13 C 265/07·15.10.2007

Haftung für losgelöstes Wahlplakat nach Orkan: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz, nachdem ein durch Orkan gelöstes Wahlplakat gegen sein Fahrzeug geschleudert wurde. Zentrale Frage ist, ob der Aufsteller seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht gewährt die Klage: Der Beklagte hätte nach dem Orkan außerplanmäßig prüfen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers entfällt.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden zu treffen (Verkehrssicherungspflicht).

2

Kommt es nach einem außergewöhnlichen Ereignis (z. B. Orkan) zu einer erhöhten Gefahrenlage, besteht die Pflicht zu einer außerplanmäßigen und zumutbaren Überprüfung sowie Sicherung betroffener Anlagen.

3

Verletzt die unterlassene Sicherungspflicht das Eigentum oder sonstige Rechtsgüter Dritter und besteht ein ursächlicher Zusammenhang, begründet dies Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs.1 BGB.

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Fehlende personelle Kapazitäten entbinden den Verantwortlichen nicht von der Verkehrssicherungspflicht; eine zumutbare Auslagerung der Prüf- und Sicherungsmaßnahmen ist ausreichend.

5

Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB ist ausgeschlossen, wenn dessen Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände (z. B. Befahren einer Straße einen Tag nach Orkan) nicht sorgfaltswidrig ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 247 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.961,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.04.2007 zu zahlen,

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.06.2007 zu zahlen,

3. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte,

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 20.01.2007 gegen 16.00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw, Typ N-D ###, amtl. Kennzeichen ########, in C-H die E-Straße in Fahrtrichtung C. Im Bereich der Kreuzung L-Straße standen aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf der rechten Seite drei Wahlplakate des Beklagten. Der Beklagte baute diese Plakate im Dreieck um einen Lampenmast herum auf. Die Plakate werden dadurch gehalten, dass sie ineinander eingehängt sind. Vorliegend war eines der drei Plakate nicht mit den beiden anderen verbunden, da es sich durch den in der Nacht vom 18. auf den 19.01.2007 herrschenden Orkan Kyrill aus seiner Verankerung gelöst hat.

3

Durch eine starke Windbö wurde dieses Wahlplakat plötzlich gegen die Beifahrertür des Pkw des Klägers geschleudert. Da im Unfallbereich Gegenverkehr herrschte, war für den Kläger ein Ausweichen nicht möglich.

4

Der Beklagte hält solche Reklameständer seit Jahren in der Stadtmitte von C-H vor.

5

Sämtliche Werbeständer werden durch den Beklagten regelmäßig mindestens einmal pro Woche inspiziert und auf ihre Standfestigkeit sowie auf Beschädigungen hin kontrolliert.

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Nach dem Orkan hat der Beklagte die Wahlplakate nicht umgehend auf ihre Unversehrtheit überprüft.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

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Er beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2961,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.04.2007 zu zahlen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2961,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.04.2007 zu zahlen,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die durch den Orkan verursachten Schäden seien auf höhere Gewalt zurückzuführen.

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Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zugesprochenen Höhe zu.

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Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 823 Abs.1 BGB, weil der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

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Der Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig. Das Plakat wurde in seinem Auftrag aufgestellt. Das Aufstellen eines Plakates schafft eine Gefahrenquelle für Dritte. Auch der Standort des Plakats - in unmittelbarer Nähe eines Gehweges und einer Straße - schafft eine zusätzliche Gefahrerhöhung.

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Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, die Befestigung des Plakats auf seine Unversehrtheit nach dem Orkan zu untersuchen.

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Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.

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Nach dem Orkan war es nahe liegend, dass sich die Befestigungen an manchen Plakaten gelockert bzw. gelöst haben konnten. Dass ein unzureichend befestigtes Plakat Rechtsgüter anderer verletzen könnte, ergibt sich von selbst. Der Einwand des Beklagten, Dritte konnten sich auch an dem Plakat zuschaffen gemacht haben, greift nicht durch. Es ist nur eine hypothetische Möglichkeit vorgetragen, eine substantiierte Darlegung ist nicht erfolgt.

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Dem Beklagten ist auch Verschulden vorzuwerfen, denn er hat fahrlässig die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt bzw. notwendige Untersuchungsmaßnahmen an seinen Plakaten unterlassen gemäß § 276 BGB. Mit der Gefahr für die Rechtsgüter anderer hätte er rechnen müssen.

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Die Untersuchung der Plakate nach dem Orkan war für den Beklagten auch möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen an die Verkehrssicherungspflicht werden hiermit nicht überspannt. Dem Beklagten wird nicht etwa abverlangt für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Von dem Beklagten war nur gefordert, rechtzeitige Untersuchung zu treffen, die dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit entsprechen und die wirtschaftlich zumutbar und möglich sind. Es war dem Beklagten wirtschaftlich zumutbar und möglich, einen Auftrag zur Überprüfung an einen Dritten zu erteilen. Das der Verein nicht genug Personal hat, um die Überprüfung selbst vorzunehmen, befreit ihn von der Verkehrssicherungspflicht nicht, genauso wenig der Umstand, dass er die Plakate sonst einmal pro Woche inspiziert. Er hätte nach dem Orkan eine außerplanmäßige Inspektion vornehmen müssen.

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das geschleuderte Plakat auch einen Passanten hätte treffen können.

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Durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist dem Kläger ein Schaden in der zugesprochenen Höhe entstanden.

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Ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs.1 BGB trifft den Kläger nicht. Die Sorgfaltspflicht für den Kläger darf nicht überspannt werden. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er einen Tag nach dem Orkan die Straße entlang fuhr, weil man selbst einen Tag nach einem Orkan nicht mit herumfliegenden Sachen zu rechnen braucht. Eine Betriebsgefahr ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, weil sich in dem Fall nicht die spezifische Gefahr im Straßenverkehr realisiert hatte.

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Zudem hat der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288, 247, 291 BGB Verzugszinsen und Prozesszinsen sowie die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € als Verzugsschaden zu ersetzen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

29

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.