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Landgericht Bonn·5 S 180/07·28.02.2008

Berufungszurücknahme: Beklagter für verlustig erklärt, Kosten und Streitwert festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte nahm seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zurück. Das Landgericht erklärte das eingelegte Rechtsmittel für verlustig und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. Zugleich wurde der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 2.961,20 EUR festgesetzt. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Rechtsmittels an.

Ausgang: Berufung vom Beklagten zurückgenommen; Beklagter für verlustig erklärt und zur Kostentragung verpflichtet; Streitwert auf 2.961,20 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt eine Partei ein eingelegtes Rechtsmittel zurück, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären und die Partei zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verpflichten.

2

Das Gericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der der Bemessung der Kostenfolgen des Rechtsmittels dient.

3

Die Kostenentscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel richtet sich nach dessen Erfolgslosigkeit oder Zurücknahme; bei Zurücknahme treffen die Kosten regelmäßig die zurücknehmende Partei.

4

Die Festsetzung des Streitwerts ist in einem Beschluss des Gerichts anzugeben und ermöglicht die konkrete Ermittlung der Verfahrenskosten.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 13 C 265/07

Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Berufung gegen das am 16.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (13 C 265/07) zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandene Kosten zu tragen.

Rubrum

1

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.961,20 EUR festgesetzt.