Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·111 C 231/15·27.04.2016

Wiedereinsetzung wegen versäumten Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen zwei Vollstreckungsbescheide. Das Amtsgericht Bonn wies die Anträge als nicht fristgemäß zurück, da die zweiwöchige Nachfrist nach § 234 ZPO bereits abgelaufen war. Ein Schreiben der Beklagten konnte nicht als konkludenter Wiedereinsetzungsantrag gelten, weil die Glaubhaftmachung der Entschuldigung (§ 236 ZPO) fehlte. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Ausgang: Anträge auf Wiedereinsetzung wegen versäumten Einspruchs als nicht fristgemäß verworfen; fehlende Glaubhaftmachung verhindert konkludente Annahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Wegfall des hinderniserheblichen Grundes zu beantragen.

2

Der Zeitpunkt, zu dem der Partei eine Mitteilung über die Verspätung bekannt wird, löst die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags aus.

3

Eine Partei kann ein formloses Schreiben nur dann als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag geltend machen, wenn sie die Entschuldigung der Verspätung nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft macht.

4

Die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens; form- und fristgerechte Rechtsbehelfsbelehrungen über Rechtsmittelfolgen sind zu beachten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2§ 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO

Tenor

Die Anträge der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.12.2015 und 30.12.2015 werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anträge der Beklagten vom 16.12.2015 und 30.12.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren zurückzuweisen, da die Anträge nicht fristgemäß gestellt worden sind.

3

Gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO sind Wiedereinsetzungsanträge binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Die Beklagte ist durch das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Bonn vom 05.10.2015 auf eine Verspätung ihres Einspruchs hingewiesen worden. Ausweislich ihrer Stellungnahme war der Beklagten dieses Schreiben spätestens am 22.10.2015 bekannt. Die o.g. förmlichen Wiedereinsetzungsanträge sind deshalb nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen gestellt worden.

4

Soweit das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2015 als konkludenter Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden sollte, hat sie hierin ihre Angaben zu einer möglichen Entschuldigung der Verspätung ihres Einspruchs nicht im Sinn von § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

7

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

8

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.