Berufung gegen Amtsgerichts-Urteil als unzulässig verworfen (§ 522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2015 wird als unzulässig verworfen. Das Landgericht beruft sich auf § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO und nimmt Bezug auf vorangegangene Hinweisbeschlüsse; eine weitergehende Begründung unterblieb mangels Stellungnahme der Beklagten. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn als unzulässig verworfen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verwirft das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden nach § 97 ZPO derjenigen Partei auferlegt, die mit dem Rechtsmittel unterliegt.
Eine Entscheidung kann ohne weitergehende Begründung ergehen, wenn die Gegenpartei der zur Sache ergangenen Hinweisbeschlüsse nicht substantiiert Stellung nimmt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (111 C 231/15)
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.307,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2016 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten in dieser Sache ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Schriftsätze der Beklagten vom 24.04., 03.05., 12.05. und 16.05. und 23.05.2016 betreffen überwiegend andere Verfahren. Lediglich der Schriftsatz vom 12.05.2016 betrifft das hiesige Berufungsverfahren. Soweit hierin "Widerspruch" eingelegt und beantragt wird, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.04.2016 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, welche bereits eingelegt worden war. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholung auf die Hinweise der Kammer vom 06.01., 18.04. und 10.05.2016 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Bonn, 27.05.2016
8. Zivilkammer