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Amtsgericht Bochum·68 C 60/17·10.04.2017

Teilweise Abweisung der Klage: Frachtlohn wegen Zurückbehaltungsrecht (MiLoG-Erklärung) nicht durchsetzbar

ZivilrechtSchuldrechtTransport-/SpeditionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Frachtlohn aus einem Speditionsvertrag; die Beklagte hat einen Teilanspruch anerkannt, weitere Zahlungen jedoch bis zur Übersendung einer ausgefüllten MiLoG-Erklärung zurückgehalten. Das Gericht hält das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB für wirksam und die AGB-Klausel nicht für unangemessen nach § 307 BGB. Wegen des wirksamen Zurückbehaltungsrechts sind Zins-, Verzugspauschal- und Auskunftsansprüche derzeit ausgeschlossen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage teilweise abgewiesen; Frachtlohnanspruch wegen wirksamem Zurückbehaltungsrecht bis Vorlage der MiLoG-Erklärung nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, soweit die Gegenleistung noch nicht durchsetzbar ist und die Vorleistung durch eine vertraglich vereinbarte Erklärung bestätigt werden soll.

2

Eine vertragliche Verpflichtung zur Vorlage einer MiLoG-Erklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht per se unwirksam; sie verstößt gegen § 307 BGB nur, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt oder wesentliche Rechte einschränkt.

3

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere wenn vom Schuldner vorgelegte Erklärungen erheblich von der vertraglichen Vereinbarung abweichen.

4

Die Geltendmachung eines wirksamen Zurückbehaltungsrechts schließt Schuldnerverzug und daraus folgende Ansprüche auf Prozesszinsen, Verzugspauschale oder Auskunftskosten aus, solange der Anspruch nicht durchsetzbar ist.

5

Sind Teile eines Anspruchs bereits in der Klageerwiderung anerkannt worden, kann dies nach § 93 ZPO zur Kostenlast der klagenden Partei führen, da die Beklagte den Anspruchszweig bereits anerkannt und damit die Erhebung der Klage insoweit veranlassungslos gemacht hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 273 BGB§ 307 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB§ 93 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Beklagte war gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.

4

Im Übrigen ist die Klage zurzeit unbegründet.Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Frachtlohns aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsvertrag ist zwar entstanden, jedoch aktuell nicht durchsetzbar.

5

Der Beklagten steht bis zur Übersendung der im Tenor näher bezeichneten MiLoG-Erklärung gemäß Z. 9 ihrer AGB ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.

6

Die Vereinbarung des Zurückbehaltungsrechts verstößt nicht gegen § 307 BGB. Dass die Klägerin durch die Auflage der Rücksendung der ausgefüllten MiLoG-Erklärung der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Klausel weicht weder von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, noch schränkt sie wesentliche Rechte oder Pflichten der Klägerin in erheblicher Weise ein, § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB. Schutzwürdige Interessen oder erhebliche Nachteile, die einer Rücksendung der unterzeichneten Erklärung entgegenstünden, hat die Klägerin zu keiner Zeit vorgetragen (AG Bochum, 12.05.2016, 63 C 38/16). Vielmehr ist sie zur Zahlung des Mindestlohns gesetzlich verpflichtet. Die Bestätigung dies getan zu haben, liegt ganz in ihren Händen, so dass dieser Nachweis von einem ordnungsgemäß agierenden Frachtführer erbracht werden kann (LG Bochum, I-14 O 51/16).

7

Die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin übersandten MiLoG-Erklärung, weil diese in erheblichen Punkten von der vertraglichen Vereinbarung abweicht.

8

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie auf Zahlung einer Verzugspauschale oder Auskunftskosten. Denn die Beklagte hat sich bereits mit Schreiben vom 06.06.2016 auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen, womit Schuldnerverzug und der Anspruch auf Prozesszinsen mangels eines fälligen Anspruchs ausgeschlossen sind.

9

Die Rechtsfolge des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts ergibt sich aus § 274 Abs. 1 BGB.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO, nach dem die Beklagte den Anspruch, soweit er berechtigt ist, bereits unmittelbar in der Klageerwiderung und damit sofort anerkannt und mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.

11

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

12

Rechtsbehelfsbelehrung:

13

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

14

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

15

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.