Teilanerkenntnis: Zahlung von Frachtlohn gegen Übersendung der MiLoG-Erklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Frachtlohn aus einem Speditionsvertrag; die Beklagte erkannte teilweise an. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 584,30 EUR gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung und wies die Klage insoweit ab. Die Beklagte hatte 70,20 EUR wirksam aufgerechnet und konnte ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht (Z.9 AGB) geltend machen, sodass Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen nicht geschuldet sind.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 584,30 EUR gegen Übersendung der MiLoG-Erklärung verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein in den Vertrag wirksam einbezogenes AGB-Zurückbehaltungsrecht berechtigt den Verwender, Zahlungen bis zur Erfüllung vertraglich vorausgesetzter Mitwirkungspflichten (z.B. Übersendung einer unterzeichneten MiLoG-Erklärung) zurückzubehalten, sofern die Klausel nicht gegen § 307 BGB verstößt.
Die Wirksamkeit einer AGB-Klausel ist zu verneinen, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; der Betroffene muss hierzu substantiiert darlegen, welche schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt sind.
Aufrechnung setzt das Vorliegen gegenseitiger, fälliger und durchsetzbarer Forderungen voraus (§§ 387 ff. BGB); auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Gegenforderung aufgerechnet werden, wenn sie zum Aufrechnungszeitpunkt bestehen.
Die Ausübung eines wirksamen Zurückbehaltungsrechts führt dazu, dass ein Anspruch des Leistenden nicht als fällig im Sinne des Verzugs gilt; daraus ergeben sich keine Verzugszinsen oder Rechtshängigkeitszinsen (§§ 273, 286, 291 BGB).
Die Anerkennung eines Anspruchs in der Klageerwiderung kann als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden und beeinflusst die Kostenentscheidung zugunsten des Anerkennenden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584,30 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 22.01.2018 zu Grunde liegt, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsanspruchs ist die Klage unbegründet und im Übrigen derzeit unbegründet.
I.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Frachtlohns aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Speditionsvertrag ist zwar entstanden, jedoch in Höhe von 70,20 € durch Aufrechnung erloschen und im Übrigen zurzeit nicht durchsetzbar.
Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Frachtlohn in Höhe von 654,50 € ist in Höhe von 70,20 € erloschen. Insoweit hat die Beklagte wirksam die Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Forderung erklärt. Die Klägerin war – wie sich aus den folgende Erläuterungen ergibt – zur Abgabe der im Tenor näher bezeichneten MiLoG-Erklärung vertraglich verpflichtet. Durch die vorgerichtliche Aufforderung zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten – nämlich die Abgabe der streitgegenständlichen Erklärung – sind der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden. Insoweit bestand zum Zeitpunkt der Aufrechnung mit der Klageerwiderung ein fälliger, gegenseitiger und durchsetzbarer Gegenanspruch, § 387 BGB.
Im Übrigen steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB i.V.m. Z. 9 ihrer AGB bis zur Übersendung der im Tenor näher bezeichneten MiLoG-Erklärung zu.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, § 305 BGB.
Die Vereinbarung des Zurückbehaltungsrechts in Z. 9 der AGB verstößt nicht gegen § 307 BGB. Es ist nicht ausreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass die Auflage der Rücksendung der ausgefüllten Mindestlohnerklärung der Beklagten die Klägerin entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Weder ist eine Abweichung der Klausel von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erkennbar, noch liegt eine Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten der Klägerin üblicherweise im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Die Klägerin hat zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen, dass der Rücksendung der unterzeichneten Erklärung schutzwürdige Interessen oder erhebliche Nachteile ihrerseits entgegenstünden. Vielmehr trägt die Beklagte selbst vor, zur Zahlung des Mindestlohns gesetzlich verpflichtet zu sein. Die Bestätigung, dies getan zu haben, liegt ganz bei ihr, so dass dieser Nachweis von einem ordnungsgemäß agierenden Frachtführer auch erbracht werden kann (LG Bochum, I-14 O 51/16; AG Bochum, Urteil vom 11.04.2017 - 68 C 60/17).
Eine Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht seitens der Beklagten verstößt vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin übersandten eigenen Mindestlohnerklärung, da diese in erheblichen Punkten von der Vereinbarung der Beklagten abweicht.
Die Rechtsfolge des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes ergibt sich aus § 274 Abs. 1 BGB.
II.
Ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB besteht nicht, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die Beklagte hat sich bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, es fehlt somit am Vorliegen eines fälligen Anspruchs, was sowohl Verzugsschäden als auch einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB ausschließt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO, da die Beklagte den Anspruch, soweit er aus den vorgenannten Gründen berechtigt ist, unmittelbar in der Klageerwiderung anerkannt hat. Dieses Anerkenntnis ist als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu sehen; mangels Durchsetzbarkeit des Anspruches wurde durch die Beklagte auch zu keiner Zeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.