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Amtsgericht Bochum·68 C 342/15·25.01.2016

Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall; BVSK-Befragung als Schätzgrundlage

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall machte die Klägerin abgetretene Sachverständigenkosten gegen die Haftpflichtversicherung geltend. Streit bestand über Umfang und einzelne Nebenkosten, insbesondere Fahrtkosten. Das Gericht hat teils stattgegeben und 83,72 € zugesprochen, weitere Posten abgewiesen, weil Fahrtkosten nicht bewiesen waren. Als Schätzgrundlage diente die BVSK-Honorarbefragung 2015.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Versicherung zur Zahlung von 83,72 € verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen (Fahrtkosten nicht nachgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schädiger hat den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen; maßgeblich sind die aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Dritten zweckmäßigen und angemessenen Kosten.

2

Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann die BVSK-Honorarbefragung als sachlich nachvollziehbare Grundlage herangezogen werden, soweit sie Anhaltspunkte für übliche Honorare liefert.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen konkreter Neben- oder Fahrtkosten; nicht bewiesene Kosten sind bei der Ersatzbemessung herauszurechnen.

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Ansprüche gegen den haftpflichtigen Versicherer können aus abgetretenen Ersatzforderungen geltend gemacht werden; Zinsansprüche bei Nichtzahlung ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 VVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 632 Abs. 2 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,72 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Am 03.09.2015 wurde der Pkw des Geschädigten E durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den entstandenen Schaden zu 100 % zu tragen hat.Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro E1 mit der Erstellung eines Gutachtens über den Unfallschaden an seinem PKW. Das Gutachten gelangte zu Reparaturkosten i. H. v. 8263,55 EUR (netto) und einer Wertminderung i. H. v. 800,00 EUR. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Kfz-Sachverständigenbüro dem Geschädigten einen Betrag von 1174,77 EUR. Der Geschädigte hat seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. Die Kfz-Sachverständigenbüro E1 hat diesen Anspruch wiederum an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte hat außergerichtlich an die Klägerin 968,00 EUR gezahlt. Eine weitere Zahlung hat sie abgelehnt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten vollständig als Schadensposition zu zahlen seien, weil es sich insoweit um den erforderlichen Betrag zur Schadensbeseitigung handele. Zur Ermittlung des erforderlichen Betrages könne die BVSK-Honorarbefragung 2013 herangezogen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 206,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die BVSK-Honorarbefragung sei nicht geeignet, um den erforderlichen Betrag zu ermitteln. Die geltend gemachten Nebenforderungen seien überhöht. Sie bestreitet, dass Fahrtkosten angefallen sein.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 83,72 EUR gegenüber der Beklagten gemäß § 115 VVG aus abgetretenem Recht. Unstreitig hat die Beklagte dem Geschädigten die aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2015 entstandenen Schäden vollständig zu erstatten. An Sachverständigenkosten sind 1051,72 Euro zu berücksichtigen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Maßgeblich ist danach, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Danach kann ein Geschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.). Dabei hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass er sich im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes bewegt. Entsprechende Feststellungen kann das Gericht auch im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen (BGH a.a.O.). Das Gericht legt hier die BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrunde. Diese stellt zwar nicht zwingend die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 56). Gleichwohl kann diese Befragung nach Ansicht des Gerichts zur Grundlage der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO machen (vgl. Amtsgericht Bochum, 45 C 205/07). Der BGH hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) auch nicht entschieden, dass die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht in Betracht käme. Vielmehr hat der BGH lediglich ausgeführt, dass die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlagen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Dies beinhaltet keine Entscheidung des BGH darüber, dass die Honorarbefragung grundsätzlich als Schätzgrundlage nicht geeignet ist.

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Danach ist das von dem Sachverständigen in der Rechnung vom 07.09.2015 abgerechnete Grundhonorar von 787,00 EUR nicht zu beanstanden, da es sich im Rahmen der in der BVSK-Honorarbefragung 2015 aufgeführten Kosten bewegt.Die Nebenkosten sind wie folgt zu erstatten:

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1. Fotosatz                                                                       24 Stück a´ 2,00 EUR              48,00 EUR

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2. Fotosatz                                                                      24 Stück a´ 0,50 EUR              12,00 EUR

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Schreibkosten Erstausfertigung                            16 Stück a´ 1,80 EUR              28,80 EUR

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Schreibkosten Zweitausfertigung                            16 Stück a´ 0,50 EUR                8,00 EUR

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                                                                                                                                            96,80 EUR

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Heraus zu rechnen sind die Fahrtkosten, da die Beklagte bestritten hat, dass überhaupt Fahrtkosten angefallen sind. Die Klägerin hat schon nicht unter Beweis gestellt, dass entsprechende Kosten bei der Erstellung des Gutachtens angefallen sind. Sie trägt die Beweislast für die Entstehung der Fahrtkosten.

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Zusammen mit dem Grundhonorar ergibt sich ein Betrag i. H. v. 883,80 EUR. Hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer i. H. v. 19 % (167,92 EUR), so dass sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 1051,72 EUR ergibt. Hierauf hat die Beklagte außergerichtlich 968,00 EUR gezahlt, so dass noch ein Betrag i. H. v. 83,72 EUR offen steht.Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

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Die weitergehende Klage ist aus den zuvor genannten Gründen abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, um durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts eine einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf die BVSK-Honorarbefragung 2015, insbesondere im Hinblick auf die Nebenkosten zu ermöglichen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.