Teilweise stattgegebene Klage: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BVSK 2020)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Restzahlung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, welche Abrechnungspositionen nach § 249 BGB erforderlich und nach § 287 ZPO schätzbar sind. Das Gericht nutzte die BVSK-Honorarbefragung 2020 als Schätzgrundlage, gewährte bestimmte Posten (Grundhonorar, Fehlerspeicherauslesung) und wies übrige Positionen zurück. Zinsen, Kostenverteilung und Nichtzulassung der Berufung wurden angeordnet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: bestimmte Sachverständigenpositionen (inkl. Fehlerspeicherauslesung) erstattet, weitere Positionen abgewiesen; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schädiger hat den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen; maßgeblich ist der nach sachverständiger Schätzung bzw. den schadensrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche Betrag (§ 249 BGB).
Die tatsächliche Höhe der vom Geschädigten gezahlten Rechnungen ist nicht automatisch identisch mit dem zu ersetzenden Schaden; das Gericht kann nach § 287 ZPO schätzen und dabei die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage heranziehen.
Das Grundhonorar des Sachverständigen umfasst die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung typischerweise anfallenden Tätigkeiten; Kosten für Demontage oder Hebebühnen sind nur zusätzlich erstattungsfähig, wenn sie gesondert erforderlich und nach den herangezogenen Richtwerten darstellbar sind.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass weitere abgerechnete Positionen (z. B. Mietwagenkosten) erforderlich und deswegen ersatzfähig sind; nicht substantiiert vorgetragene Positionen sind nicht zu ersetzen.
Gesondert abgerechnete Leistungen, die in anerkannten Honorarrichtwerten (z. B. BVSK-Liste) als separate Posten vorkommen, wie das Auslesen des Fehlerspeichers, können ersatzfähig sein und gesondert ersetzt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kfz-Sachverständigenbüro I GmbH, Xstraße ##, ## C, 74,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die Klage ist teilweise Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses ein weiterer Zahlungsanspruch auf Zahlung an den Sachverständigen im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG zu.
Unstreitig hat die Beklagte dem Geschädigten die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden vollständig zu erstatten. An Sachverständigenkosten sind insgesamt 770,36 € zu berücksichtigen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Maßgeblich ist danach, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Danach kann ein Geschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.). Dabei hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass er sich im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes bewegt. Entsprechende Feststellungen kann das Gericht auch im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen (BGH a.a.O.). Das Gericht legt hier die BVSK-Honorarbefragung 2020 zugrunde. Diese stellt zwar nicht zwingend die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 56). Gleichwohl kann diese Befragung nach Ansicht des Gerichts zur Grundlage der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO machen (vgl. Amtsgericht C, 45 C 205/07; Amtsgericht C, 68 C 342/15). Der BGH hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) auch nicht entschieden, dass die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht in Betracht käme. Vielmehr hat der BGH lediglich ausgeführt, dass die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlagen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Dies beinhaltet keine Entscheidung des BGH darüber, dass die Honorarbefragung grundsätzlich als Schätzgrundlage nicht geeignet ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies unter Anwendung des für den streitgegenständlichen Fall nach Auffassung des Gerichts als Schätzungsgrundlage i.S.v. § 287 ZPO heranzuziehenden BVSK-Honorartableaus 2020 Folgendes:
Das Grundhonorar ist mit 550,00 € unter Berücksichtigung der Schadenssumme (Reparaturkosten netto zzgl. Wertminderung) im Mittel des Tableaus und damit nicht zu beanstanden. Die angesetzten Nebenkosten sind exakt nach den Ergebnissen der Honorarbefragung berechnet und nicht zu beanstanden. Der Sachverständige konnte hier folgende Positionen verlangen:
Porto/Telefonkosten pauschal: 15,00 €
2,00 € à 24 Bilder: 48,00 €
0,50 € à 24 Bildkopien: 12,00 €
1,80 € à 17 geschriebene Seiten: 30,60 €
0,50 € à 17 Seiten für Kopie: 8,50 €.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 664,10 €. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % ergibt sich ein berechtigter und von der Beklagten zu ersetzender Schadensbetrag in Höhe von 770,36 €. Abzüglich der bereits von der Beklagten gezahlten 754,00 € ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 16,36 € den der Kläger noch von der Beklagten fordern kann.
Die überdies geltend gemachten Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers in Höhe von 50,00 € sind ebenfalls ersatzfähig und von der Beklagten zu leisten. Das Auslesen des Fehlerspeichers stellt auch nach der BVSK-Honorarbefragung 2020 eine übliche und im Übrigen auch nach Ansicht des Gerichts gesondert abrechenbare Kostenposition dar. Der vom Sachverständigenbüro abgerechnete Betrag in Höhe von 50,00 € verhält sich im Mittel des Berechnungskorridors und ist deshalb nicht zu beanstanden. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 58,00 €, die die Beklagte noch zu erstatten hat.
Indes kann der Kläger die weiteren geltend gemachten Kosten nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese sind nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er wegen eines nicht näher konkretisierten Arzttermins und wegen der Durchführung von Einkäufen auf einen PKW angewiesen gewesen sein sollte. Es ist nicht einmal vorgetragen, wie lange die fragliche Demontage denn überhaupt gedauert haben soll.
Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht die Kosten für die Nutzung einer Hebebühne und die Durchführung von Demontagearbeiten ersetzt verlangen. Diese Kosten sind bereits zum einen nicht als Nebenkosten nach der BVSK-Befragung, die das Gericht als Schätzungsgrundlage heranzieht, ersatzfähig. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass derartige Kosten bereits mit dem Grundhonorar des Sachverständigen abgegolten sind. Der Sachverständige wird beauftragt, den Schaden festzustellen. Dafür erhält er sein Grundhonorar. Sofern für die Schadensfeststellung im Einzelfall die Nutzung einer Hebebühne und das Demontieren einzelner Bauteile erforderlich sind, so sind derartige Tätigkeiten als Teil der Schadensfeststellung mit dem Grundhonorar abgeholten. Zusätzlich abrechnen kann der Sachverständige eben nur zusätzliche Tätigkeiten, wie sie in der BVSK-Befragung aufgeführt sind. Dazu gehören namentlich die Achsvermessung, das Auslesen des Fehlerspeichers und die Karrosserievermessung. Alle anderen Tätigkeiten sind nach Ansicht des Gerichts vom Grundhonorar umfasst und können nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe, § 511 Abs. 4 ZPO, nicht vorliegen.
Der Streitwert wird auf 358,88 EUR festgesetzt.