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Amtsgericht Bochum·52 II 2518/06·22.10.2006

Bewilligung von Beratungshilfe bei komplexen erbrechtlichen Fragen

ZivilrechtErbrechtBeratungshilfe/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, Beratungshilfe abzulehnen. Streitgegenstand war die Abgrenzung von Erbenstellung und Vermächtnis sowie die Auslegung sich widersprechender Testamente. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und bewilligte Beratungshilfe, da die Rechtsfragen ungewöhnlich komplex und die Antragstellerin zur selbstständigen Antragstellung nicht in der Lage war. Außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung erfolgreich; Beratungshilfe für Nachlassangelegenheit bewilligt, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit einer Rechtsauskunft durch zuständige Behörden schließt die Gewährung von Beratungshilfe nicht aus, wenn die materiell-rechtliche Sachlage so komplex ist, dass der Hilfesuchende zur Formulierung erforderlicher Anträge offensichtlich nicht in der Lage ist.

2

Beratungshilfe nach dem BerHG kommt ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn ein Erbschein keine Klärung der zentralen Rechtsfrage (z. B. Bestehen eines Vermächtnisses) herbeiführen würde.

3

Eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach den §§ 11, 24a RpflG i.V.m. § 6 Abs. 2 BerHG zulässig und kann zur Aufhebung der Ablehnung der Beratungshilfe führen, wenn die Voraussetzungen des BerHG nach materieller Prüfung vorliegen.

4

Die Bewilligung von Beratungshilfe kann erfolgen, ohne dass außergerichtliche Auslagen erstattet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerhG, § 1 Nr. 2 BerhG§ 11, 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 1 Nr. 2 BerhG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 23.10. 2006

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 18.7.2006 wird unter Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 12.7.2006 der Antrag-stellerin für die mit Antrag vom 26.5.06 geltend gemachte Angelegenheit „Nachlass der Frau C. zugunsten der Antragstellerin“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung vom 18.7.2006 ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 BerhG hier ausnahmsweise erfüllt. Dem Rechtspfleger ist zuzugeben, dass auch die Möglichkeit der Rechtsauskunft durch die zuständigen Behörden grundsätzlich eine andere Beratungsmöglichkeit ist. Hier geht es aber um juristisch sehr schwieri-gen Bereiche des Erbrechts, nämlich die Abgrenzung Erbenstellung - Vermächtnis einerseits und die (ggfs. ergänzende) Auslegung eines späteren Testamentes durch ein früheres Testament andererseits. Die Antragstellerin, die ausweislich der auf Bit-ten des Gerichts von deren Vertreter durch Schriftsatz vom 25.9.06 dargelegten nä-heren Lebensumstände über keinerlei höhere Schul- oder Berufsausbildung verfügt und zwischenzeitlich Rentnerin ist, wäre bereits mit der Formulierung entsprechen-der Auskunftsbegehren gegenüber den zuständigen Behörden überfordert gewesen. Auch hätte ein Antrag auf Erbscheinserteilung insoweit keine Klarheit gebracht, weil hierdurch nur über die Existenz einer Erbenstellung, nicht aber über das Bestehen eines evtl. Vermächtnisses entschieden worden wäre. Eine anderweitige Beratungs-hilfemöglichkeit bestand deshalb hier ausnahmsweise nicht.