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Amtsgericht Bochum·52 II 2027/07·31.01.2008

Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers, Beratungshilfe abzulehnen. Strittig war, ob behördliche Auskünfte oder Mutwilligkeit nach §1 I Nr.2, Nr.3 BerHG als Ausschlussgründe greifen. Das Amtsgericht hält diese Ausnahmetatbestände nur bei glaubhaftem Vortrag für gegeben und verwirft die Erinnerung wegen fehlender substantiierten Darlegungen.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft stellt nur in Ausnahmefällen eine andere zumutbare Beratungsmöglichkeit i.S.d. § 1 I Nr. 2 BerHG dar; diese Ausnahme ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

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Die Annahme von Mutwilligkeit i.S.d. § 1 I Nr. 3 BerHG setzt darlegungspflichtige, konkrete Anhaltspunkte voraus; die bloße sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungshilfe begründet Mutwilligkeit nicht automatisch.

3

Kommt der Verfahrensbevollmächtigte trotz Aufforderung der Rechtspflegerbehörde der Darlegungspflicht nicht nach, kann dies zur Zurückweisung der Erinnerung führen.

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Die Erinnerung nach §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn der Antragsteller die für einen Ausnahmetatbestand erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert vorträgt.

Relevante Normen
§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RPflG§ 24a RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 1.2.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)