Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers, Beratungshilfe abzulehnen. Strittig war, ob behördliche Auskünfte oder Mutwilligkeit nach §1 I Nr.2, Nr.3 BerHG als Ausschlussgründe greifen. Das Amtsgericht hält diese Ausnahmetatbestände nur bei glaubhaftem Vortrag für gegeben und verwirft die Erinnerung wegen fehlender substantiierten Darlegungen.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft stellt nur in Ausnahmefällen eine andere zumutbare Beratungsmöglichkeit i.S.d. § 1 I Nr. 2 BerHG dar; diese Ausnahme ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Annahme von Mutwilligkeit i.S.d. § 1 I Nr. 3 BerHG setzt darlegungspflichtige, konkrete Anhaltspunkte voraus; die bloße sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungshilfe begründet Mutwilligkeit nicht automatisch.
Kommt der Verfahrensbevollmächtigte trotz Aufforderung der Rechtspflegerbehörde der Darlegungspflicht nicht nach, kann dies zur Zurückweisung der Erinnerung führen.
Die Erinnerung nach §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn der Antragsteller die für einen Ausnahmetatbestand erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert vorträgt.
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 1.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)