Umgangsausschluss: Umgangsvereinbarung aufgehoben, Vater für fünf Jahre ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt die gerichtliche Umgangsvereinbarung auf und schließt den Umgang des Vaters mit der Tochter für fünf Jahre aus. Das Jugendamt hatte Aussetzung beantragt wegen ambivalenten Verhaltens des Vaters und Kindeswohlgefährdung. Auf Grundlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und fachlicher Empfehlungen sieht das Gericht erhebliche seelische Risiken bei Wiederaufnahme des Umgangs ohne therapeutische Maßnahmen. Bei Verstößen drohen Ordnungsmittel.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung/Umgangsausschluss des Vaters für fünf Jahre wird stattgegeben; Ordnungsmittel bei Verstoß angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB ist zulässig, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet und dies auf nachhaltige, triftige Gründe gestützt wird.
Ein Umgangsausschluss soll befristet und verhältnismäßig sein; die Fristbemessung berücksichtigt das Alter des Kindes und die Möglichkeit elterlicher Interventionen zur Gefahrenbeseitigung.
Für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung sind fachliche Stellungnahmen und Sachverständigengutachten entscheidungserheblich; das Fehlen von Einsichts- und Kooperationsbereitschaft des Elternteils kann vorhandene Risiken begründen.
Ordnungsmittel (Geld- und ersatzweise Ordnungshaft) nach § 89 FamFG können zur Durchsetzung von Umgangsregelungen für den Fall schuldhafter Pflichtverletzungen angedroht oder festgesetzt werden.
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1 neutral
Tenor
Die Umgangsvereinbarung der Kindeseltern vom 02.06.2020 (Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.: 28 F 66/20) wird aufgehoben und das Umgangsrecht des Kindesvaters mit der Tochter XXX, geboren am XXX, für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Umgangsregelung kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kindesmutter und der Kindesvater lebten in keiner gemeinsamen Beziehung. Am XXX wurde das gemeinsame Kind XXX geboren.
Das Sorgerecht steht der Kindesmutter alleine zu.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.12.2019 (Az.: 28 F 261/19) wurde die Vaterschaft des Kindesvaters festgestellt.
Art und Umfang des Umgangs waren zwischen den Kindeseltern in der Vergangenheit streitig und am 02.06.2020 einigten sich die Kindeseltern auf eine vergleichsweise Umgangsvereinbarung (Az.: 28 F 66/20), wonach zwischen dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter begleitete Umgangskontakte stattfinden sollten. Diese Umgänge wurden in der Folgezeit durch die Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes Frau XXX begleitet, wobei der begleitete Umgang nach fünf Umgängen von ca. einer Stunde Länge nicht mehr fortgesetzt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 hat das Jugendamt Bergisch Gladbach einen Antrag auf Aussetzung der Umgangskontakte gestellt, da das Verhalten des Kindesvaters gegenüber dem Jugendamt, der Kindesmutter, dem Kind und dem Kinderschutzbund ambivalent sei. Der Kindesvater richte sein Verhalten nicht nach dem Kindeswohl aus, weswegen Umgangskontakte derzeit eine Kindeswohlgefährdung darstellten.
Am 30.12.2020 und am 20.01.2021 übersandte der Kindesvater jeweils einen Brief an XXX, auf welche wegen des Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 72 und 74 d.A.).
Der Kindesvater trägt vor, dass die Kindesmutter und auch die sonstigen Beteiligten ihm XXX vorenthalten und entfremden würden.
Das Gericht hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 26.02.2021 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX, auf welches wegen des Inhalts Bezug genommen wird (vgl. Sonderband Gutachten).
II.
Es sind die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. Diese entsprechen nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl am besten, § 1697a BGB.
Auch war der vorher geschlossene und gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich abzuändern, da dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt war. Aus den nachfolgenden Gründen des Umgangsausschlusses ergibt sich eine Kindeswohlgefährdung, welche auf die Wahrnehmung von Umgängen durch den Kindesvater zurückzuführen ist.
Der Umgang des Kindesvaters war für den Zeitraum von fünf Jahren auszusetzen, § 1684 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Empfehlungen der Fachkräfte steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls Umgangskontakte zwischen XXX und dem Kindesvater derzeit nicht stattfinden können. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen festgestellt, dass im Falle der Wiederaufnahme des Umgangs ohne korrigierende, z.B. psychotherapeutische, Maßnahmen auf Seiten des Kindesvaters die stark ausgeprägten psychopathologisch anmutenden Erlebens- und Verhaltensmuster des Kindesvaters wahrscheinlich sogar im Rahmen nur zeitlich begrenzter Umgangskontakte mit ungünstigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen für das Kind – Verunsicherungen, Verängstigungen und Verstörungen – einhergingen. XXX ist überdies zu jung, um allein über Schutz vor diesen Beeinträchtigungen zu verfügen. Der Vater ist nicht in der Lage die Bedürfnisse von XXX zu erkennen und XXX zu versorgen, zu betreuen und entsprechend erzieherisch auf ihre Bedürfnisse im Rahmen eines Umgangs einzugehen. Im Gegenteil stellt das väterliche Verhalten ein erhebliches Risiko für die Bindungs- und Beziehungsentwicklung sowie die emotionale Sicherheit des Kindes dar. Umgangskontakte gehen daher mit erheblicher Sicherheit mit einer Gefahr von seelischen Schäden für XXX einher. Auch besteht bei der Kindesmutter derzeit auf Grund von psychischen Belastungen durch die Elternkonflikte nicht die Möglichkeit der Ausgleichung etwaiger Beeinträchtigungen. Vielmehr wirkt sich die fehlende Unterstützungsmöglichkeit durch die Kindesmutter auf dieses Risiko verschärfend aus. Das Verhalten des Kindesvaters und die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen für die Entwicklung von XXX sind überdies durch begleitete Umgangskontakte nicht auszuschließen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kindesvater die durch die Begleitung des Umgangs angebotene Hilfestellung der Fachkräfte annehmen und sich an orientieren würde. Das fehlende Problembewusstsein in Bezug auf seine eigenen Handlungen und seine Unfähigkeit, Beratung anzunehmen schließen dies jedoch kurz- und mittelfristig aus. Dem Einwand des Kindesvaters, eine hinreichende Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Hilfsangeboten im Rahmen eines begleiteten Umgangs sei nicht erkennbar, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist unerheblich, welche weiteren Hilfsangebote bestehen könnten, da diese ein Mindestmaß an Kooperations- und Einsichtsfähigkeit seitens des Kindesvaters erfordern, welches vorliegend nicht gegeben ist.
Überdies ist eine eventuelle Besserung des Kindesvaters, bei Beginn und Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung für den Kindesvater und XXX wünschenswert und der Durchführung von Umgangskontakten dienlich. Ohne konkrete Ankündigung und Durchführung einer Behandlung kann jedoch deren Wirksamkeit auf die Beseitigung der dargestellten Kindeswohlgefährdungen auch durch den Sachverständigen nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
Der Umgangsausschluss war zu befristen und eine Frist von fünf Jahren festzusetzen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass XXX in fünf Jahren aus dem Kleinkindalter entwachsen ist. Überdies besteht die Gelegenheit in der Zwischenzeit seitens des Kindesvaters Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Umgangsausschluss entbehrlich machen. Auch einem Kind von sieben Jahren stehen keine hinreichenden Mechanismen zur Verfügung, um sich gegen das derzeitige väterliche Verhalten zu schützen. Die Befristung auf fünf Jahre erfolgt daher vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss möglichst nur für kurze Zeit angeordnet werden soll. Sodann wären in einem weiteren Verfahren etwaige Veränderungen neu zu bewerten.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundalge in § 89 FamFG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, XXX, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.