Aufhebung des Termins nach Zurücknahme der Beschwerde; Kostenauferlegung (§ 84 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2021 zurückgenommen; daraufhin hob das Oberlandesgericht den Termin vom 17.03.2022 auf. Das Gericht legte dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 4.000 € fest. Die Entscheidung erfolgte nach § 84 FamFG und ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters zurückgenommen; Termin aufgehoben, Kosten dem Zurücknehmenden auferlegt und Verfahrenswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, kann das Gericht den angesetzten Termin aufheben.
Bei Zurücknahme der Beschwerde kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen; die Grundlage hierfür kann § 84 FamFG sein.
Das Gericht ist befugt, bei Beendigung des Beschwerdeverfahrens den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Beschlüsse über die Aufhebung eines Termins und die Kostenfolge im Familienrechtsbeschwerdeverfahren können gemäß §§ 84 ff. FamFG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 1/21
Tenor
Der Termin vom 17.03.2022 wird aufgehoben, nach dem der Kindesvater seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Der Beschwerdeführer und der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 19.10.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (28 F 1/21) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.