Verwerfung einer Anregung nach §1666 BGB zu Schul‑Corona‑Maßnahmen als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kindsvater reichte eine Anregung ein, mit der der Schule untersagt werden sollte, seine Tochter zu Maskenpflicht, Abstandsgeboten und Schnelltests zu verpflichten, und Präsenzunterricht gefordert wurde. Das Familiengericht nahm die Anregung nicht zum Anlass, ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, und lehnte einen Beschlussantrag als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Anregungen kein Verfahren einleiten und konkrete Darlegungen zur Kindeswohlgefährdung fehlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Beschlusses wegen Anregung zu Schul‑Corona‑Maßnahmen als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 38 FamFG setzt ein bestehendes Verfahren voraus; über reine Anregungen entscheidet das Familiengericht nicht durch Beschluss.
Verfahren nach § 1666 BGB sind Amtsverfahren; Anregungen Dritter leiten kein Verfahren ein und sind keine antragsfähigen Verfahrensinitiativen.
Zur Einleitung von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB sind konkrete, individualisierende Tatsachenvorträge notwendig; allgemeine oder zuständigkeitsbezogene Ausführungen genügen nicht.
Nach § 81 FamFG können die Kosten dem Anregenden auferlegt werden, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist und keine hinreichenden substantiierten Angaben vorgelegt werden.
Tenor
Der Antrag vom 12.05.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kindsvater trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000€ festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kindsvater hatte mit als Anregung bezeichnetem Schriftsatz vom 3.5.2021 begehrt der Schule seiner Tochter zu verbieten, dass der Tochter geboten würde eine Maske zu tragen, Mindestabstände zu Personen zu halten und an Schnelltests über die Infektion mit dem Corona Virus teilzunehmen. Weiter sollte der Schule geboten werden, für das Kind Präsenzunterricht durchzuführen. Die Anregung wurde unter Verweis auf amtsgerichtliche Entscheidungen auf § 1666 Abs. 4 BGB gestützt.
Mit Verfügung vom 04.05.2021 wurde dem Kindsvater formlos mitgeteilt, dass das Gericht die Anregung nicht zum Anlass nimmt, ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten (Vgl. Bl. 34ff. d.A).
Der Antragsteller beantragt nunmehr durch Beschluss zu entscheiden, § 38 FamFG.
II.
Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses ist als unzulässig zu verwerfen.
Das Gericht entscheidet über Anregungen nicht durch Beschluss. Nach § 38 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Der Beschluss setzt also ein bestehendes Verfahren voraus. Das Gericht hat aber die Anregung des Antragstellers gar nicht erst zum Anlass genommen ein Verfahren einzuleiten. Entsprechend ist § 24 Abs. 2 FamFG formuliert: Das Gericht "unterrichtet" denjenigen, der die Anregung eingereicht hat. Ein förmlicher Beschluss ist hier ersichtlich nicht gemeint (Vgl. m.w.N. Keidel/Sternal 20. Auflage § 24 FamFG Rn. 7).
Auch wenn man den Antrag so versteht, dass nun eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die ursprünglich formulierten Anregungen begehrt würde, ist der Antrag unzulässig.
Das Verfahren, welches Maßnahmen gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zum Gegenstand hat ist ein reines Amtsverfahren. Anregungen Dritter, insbesondere der Eltern stellen keine Anträge dar (MK-BGB/Lugani, 8. Auflage, Rn. 223). Sie leiten das Verfahren nicht ein und sind entsprechend auch nicht durch Beschluss zurückzuweisen.
III.
Die neu vorgetragenen Argumente führen auch nicht dazu, dass das Gericht nun ein Verfahren einleiten würde. Der Antrag setzt sich ersichtlich mit den Ausführungen des Gerichts vom 04.05.2021 überhaupt nicht auseinander, sondern bearbeitet alleine die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Vertiefender individualgerichteter Vortrag zum konkreten Kind, der eine Kindeswohlgefährdung befürchten ließe, ist überhaupt nicht vorhanden.
Die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28. April 2021, Aktenzeichen: 20 WF 70/21) bestätigt nicht die Auffassung des Antragstellers, die Familiengerichte seien für die Verfahren gegen die Schulen im Zusammenhang mit den Corona Schutzmaßnahmen zuständig. Die Verweisung an das Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz wurde nur aufgehoben, weil mangels Einleitung eines Verfahrens denklogisch keine Verweisung erfolgen kann. Das Familiengericht kann Anregungen selbst dann erledigen, wenn es für ein potenziell einzuleitendes Verfahren unzuständig wäre (Ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 WF 343/21).
IV.
Die Kostenfolge beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag hatte ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Er enthält keinerlei Angaben zu dem konkreten Kind, obwohl das Gericht schon im Hinblick auf die Anregung darauf hingewiesen hatte, dass die Ausführungen in dem fehlerhaft datierten Fragebogen völlig unzureichend sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.