Familiensache: Rechtswegverweisung nach Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Infektionsmaßnahmen bei Schulkindern in der Corona-Pandemie
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin regte nach §24 FamFG die Einleitung eines Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohls durch schulische Schutzanordnungen an. Das Familiengericht verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht; das OLG hob diesen Beschluss auf. Eine Anregung begründet jedoch noch kein Verfahrensrechtsverhältnis; lediglich Vorermittlungen sind einzuleiten und bei fehlendem Einleitungsanlass einzustellen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisung an das Verwaltungsgericht stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Eingang einer Anregung nach §24 FamFG begründet noch kein Verfahrensrechtsverhältnis und begründet daher nicht ohne weiteres eine nach §17a Abs.2 S.1 GVG mögliche Rechtswegverweisung.
Auf eine Anregung hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten; nur bei Vorliegen eines Einleitungsanlasses ist ein familiengerichtliches Verfahren zu eröffnen.
Sind die Vorermittlungen nach §24 Abs.2 FamFG abgeschlossen und ergibt sich kein Anlass zur Verfahrenseröffnung, sind die Ermittlungen einzustellen.
Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt erst in Betracht, wenn die familiengerichtliche Zuständigkeitsprüfung ergibt, dass die Entscheidung materiell in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt.
Zitiert von (9)
7 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend AG Pforzheim, 30. März 2021, 6 F 42/21
Leitsatz
Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zugänglich wäre. Es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergibt die Prüfung, dass kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens besteht, sind die Ermittlungen einzustellen.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (6 F 42/21) vom 30.03.2021 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [...]-Realschule in [...] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.
Das Familiengericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.03.2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Antragstellerin begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zu Grunde liegenden Rechtsverordnung. Zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.04.2021, am 14.04.2021 bei Gericht eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2021 eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.
II.
Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff. ZPO (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG Rn. 15) zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet (vgl. Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 24 FamFG Rn. 9). Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 574 ZPO.