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Amtsgericht Aachen·85 C 470/05·09.01.2006

Kaufvertrag: Rücktritt wegen mangelhafter Eckgarnitur; Verkäuferin als Vertragspartnerin

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin kaufte eine mangelhafte Eckgarnitur und verlangte Lieferung einer mangelfreien Sache; die Beklagte berief sich auf Stellvertretung zugunsten eines Dritten. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte selbst Vertragspartnerin ist (§ 164 BGB) und die gewählte Nacherfüllungsart nicht zu Recht gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert wurde. Wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung erklärt die Klägerin wirksam den Rücktritt (§ 440 BGB); die Klage wird stattgegeben.

Ausgang: Klage der Käuferin wegen wirksamen Rücktritts und Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung sowie Feststellung des Annahmeverzugs in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertretergeschäft entfaltet nur dann unmittelbare Fremdwirkung, wenn der Vertreter offen im Namen des Vertretenen auftritt; fehlt die Offenkundigkeit, wird der Vertreter selbst Vertragspartner (§ 164 BGB).

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Der Käufer kann die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wählen; die Verweigerung nach § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten erfordert eine Interessenabwägung, bei der Bedeutung des Mangels und die Interessen des Käufers zu berücksichtigen sind.

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Erklärt der Verkäufer die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart ernsthaft und endgültig für verweigert, kann der Käufer gemäß § 440 BGB ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

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Die Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, wenn sie dem Käufer Vollstreckungsvorteile verschafft; ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung begründet Annahmeverzug und die Geltendmachung von Verzugsfolgen (Zinsen, Kosten).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 439 Abs. 3 BGB§ 164 Abs. 1 BGB§ 164 Abs. 2 BGB§ 440 BGB§ 439 Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005, Zug um Zug gegen Rückgabe der Eckgarnitur Modell Clou, Füße schwarz Dess. 2169-08 anthrazit, sowie weitere 209,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin erwarb am 23.03.2005 in den Geschäftsräumen der Beklagten die im Tenor näher bezeichnete Eckgarnitur zum Kaufpreis von 4.050,00 Euro. Die Couch wurde am 19.05.2005 ausgeliefert. Die Klägerin zeigte daraufhin telefonisch der Beklagten diverse Mängel der Kaufsache an. Nachdem die Couch von einem Servicemitarbeiter in Augenschein genommen worden war, erstellte dieser einen Montagebericht mit einer Vielzahl von festgestellten Mängeln. Unter anderem wurde festgestellt, dass Teile der Couch sehr faltig waren, insbesondere im linken Anbauteil und an der Rückenlehne, und dass ein Teil der Sitzfläche eingefallen sei. Auch sind die Füße der Couch schief. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Mängel an die Herstellerfirma weitergeleitet worden seien.

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Am 30.06.2005 nahm ein Mitarbeiter der Herstellerfirma die Garnitur in Augenschein. Auch er stellte die bereits genannten Mängel der Kaufsache fest. Er bot der Klägerin eine Mängelbeseitigung an Ort und Stelle an. Dies lehnte die Klägerin jedoch wegen der Vielzahl der Mängel ab. Sie bestand auf eine Nacherfüllung. Die Klägerin trat daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2005 vom Kaufvertrag zurück, nachdem einer Rückabwicklung des Kaufvertrags seitens der Lieferantin nicht zugestimmt worden war.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei Vertragspartnerin geworden, sie – die Klägerin – habe einen Anspruch auf Nacherfüllung.

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Die  Klägerin beantragt,

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                                 wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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                                 die Klage abzuweisen.

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Sie wendet ein, sie sei nicht passivlegitimiert, da der Verkauf- wie sich aus dem überreichten Kaufvertrag vom 23.03.2005 ergebe – im Namen und für Rechnung der Firma A GmbH & Co. KG. erfolgt sei. Dieser Hinweis sei in der Kopfzeile des Kaufvertrags in aller Deutlichkeit hervorgehoben. Mängelansprüche könnten daher gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden.

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Im übrigen stünde der Klägerin kein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Der Verkäufer könne nach § 439 Abs. 3 BGB die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich sei. So liege es im Streitfall, da die Mängelbeseitigung vor Ort lediglich einen Kostenaufwand von 400,00 Euro erfordere.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem Vorbringen beider Parteien begründet.

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I.

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Die Beklagte ist  aus dem Kaufvertrag vom 23.03.2005 verpflichtet gewesen, der Klägerin eine mangelfreie Sache zu liefern. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie selbst und nicht die Firma A GmbH & Co. KG. Vertragspartnerin geworden. Gemäss § 164 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung dafür, dass der Vertrag statt mit der Beklagten mit der Firma A GmbH & Co. KG zustandegekommen wäre, ein ausdrückliches Handeln der Beklagten im Namen des Vertretenden. Denn das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenheitsgrundsatz. Das Vertretergeschäft hat nur dann unmittelbare Fremdwirkung, wenn der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt.

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Hieran fehlt es im Streitfall. Wie die Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist während der gesamten Vertragsverhandlungen nicht die Rede davon gewesen, dass nicht die Beklagte, sondern eine andere Firma Vertragspartei werden sollte. Da die Kaufvertragsverhandlungen sich aber unstreitig in den Geschäftsräumen der Beklagten zugetragen haben, mußte die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen, dass die Beklagte aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte. Denn bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, woraus sich für die Klägerin ergeben sollte, dass an ihrer – der Beklagten – Stelle eine andere Partei Vertragspartei werden sollte. Zwar kann der Wille, im fremden Namen zu handeln, sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aus den Umständen ergeben. Aber gerade auch die Umstände des Vertragsschlusses geben nichts für die von der Beklagten reklamierte Vertretung her. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten – dass während der gesamten Verkaufsverhandlungen kein Hinweis auf die Firma A erfolgt ist.

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Schließlich ergibt sich aus dem Auftragsformular vom 23.03.2005 nicht, dass die Firma A Vertragspartei geworden ist. Zwar enthält dieser Vertrag unter der Firmenbezeichnung der Beklagten nebst Anschrift und Telefonnummern den Hinweis: Verkauf im Namen und für Rechnung der A GmbH & Co. KG. Auch dieser Hinweis ist jedoch nicht geeignet, einen Vertrag mit der vorgenannten Firma zu begründen. Denn auch insoweit fehlt es an der Offenkundigkeit der Willenserklärung. Hierfür spricht bereits, dass der Hinweis sich auf einem Teil des Kaufvertragsformulares befindet, auf den bei Abschluss des Kaufvertrags erfahrungsgemäß nicht geschaut wird. Die Parteien haben vor der schriftlichen Fixierung des Kaufvertrags die wesentlichen Dinge des Kaufvertrags ja bereits geregelt. Neben der genauen Bezeichnung der Kaufsache sind nur noch solche Dinge zu regeln, wie etwa die Frage, ob eine Anzahlung zu leisten ist, oder bis wann die Sache geliefert wird. Diese Angaben befinden sich auf dem Kaufvertragsformular im unteren Drittel. Auch die Unterschrift ist schließlich ganz unten auf dem Kaufvertragsformular zu leisten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin den Vertretungshinweis in der Kopfzeile nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass seitens der Beklagten ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vertretung erfolgt ist, wird von ihr selbst nicht behauptet. Die Gestaltung des Kaufvertrags läßt aber die erforderliche Offenkundigkeit vermissen. Bei dieser Sachlage bleibt es deshalb dabei, dass die Beklagte aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet wird (§ 164 Abs. 2 BGB).

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Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch – ohne dass es für den Streitfall im Ergebnis darauf ankommt – durch die Überlegung gestützt, dass ein Kaufvertrag bei den in Rede stehenden Geschäften in aller Regel bereits geschlossen worden ist, wenn die Parteien das Vereinbarte schriftlich fixieren. In diesen Fällen käme der Hinweis im Vertragsformular ohnehin zu spät.

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II.

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Die Klägerin hat gemäss § 440 BGB auch wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Grundsätzlich hat der Käufer gemäss § 439 Abs. 1 BGB bei einem Mangel der Kaufsache die Wahl, ob er Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Die Klägerin hat hier – berechtigterweise – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Die Beklagte ist nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung gemäss § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten einhergeht. Dies gilt selbst dann, wenn der – bestrittene – Vortrag der Beklagten zugrundezulegen ist, wonach die Mängelbeseitigungskosten lediglich 400,00 Euro erfordern. Bei der Frage, ob der Verkäufer zu Recht gemäss § 439 Abs. 3 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache unter Hinweis auf die Kosten verweigern kann, ist nicht nur auf die für den Verkäufer entstehenden Kosten abzustellen. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenabwägung, wobei insbesondere auch die Bedeutung des Mangels und die Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache für den Käufer zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat eine neuwertige Couchgarnitur zu einem Preis von immerhin 4.050,00 Euro erworben. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass sie bei dieser Sachlage eine neuwertige Couch haben möchte. Sie musste sich daher von der Beklagten nicht auf eine Nachbesserung verweisen lassen. Es handelt sich bei den im Rede stehenden Mängeln der Couchgarnitur nicht um lediglich ganz geringfügige Mängel, die auf die Gebrauchstauglichkeit der Sache keinen Einfluss haben. Gerade bei hochwertigen Möbeln ist für den Käufer regelmäßig von besonderer Bedeutung, dass die Sache einwandfrei verarbeitet ist. Das ist im Streitfall unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Klägerin konnte daher von der Beklagten die Lieferung einer neuen Couchgarnitur verlangen.

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Da die Beklagte die von der Klägerin gewählte Art der Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat, ist die Klägerin gemäss § 440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass es zuvor einer Fristsetzung bedurft hätte.

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Durch das außergerichtliche Aufforderungsschreiben sind der Klägerin darüber hinaus Kosten für die Inanspruchnahme ihres Prozeßbevollmächtigten entstanden. Diese Kosten werden in Höhe von 0,65 einer Gebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Es bleibt daher nach der von der Beklagten nicht bestrittenen Berechnung der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 209,04 Euro, den die Klägerin aus Gründen des Verzugs von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

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Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Die Beklagte hat eine neue Lieferung der Couch ernsthaft und endgültig verweigert. Dadurch ist sie in Verzug geraten. Die Feststellungsklage ist auch zulässig, weil der Klägerin durch die Feststellung Vorteile in der Zwangsvollstreckung entstehen.

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Zinsen stehen der Klägerin in der tenorierten Höhe gemäss § 286, 288 BGB zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 4.050,00 Euro.