Vertreterhandlung im Ladengeschäft: Kaufvertrag mit dem Inhaber angenommen; Nachlieferung statt Nachbesserung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Rückzahlung und Rückübereignung wegen einer mangelhaften Eckgarnitur, die sie in den Geschäftsräumen der Beklagten erwarb. Das Gericht stellt fest, dass der dort handelnde Mitarbeiter die Beklagte als Vertreter wirksam gebunden hat und der Kunde keine Nachforschungspflicht zur Identität des Vertragspartners trägt. Eine Nachlieferung wird der Nachbesserung vorgezogen, weil diese den vertraglichen Erfolg nicht gewährleisten und unzumutbare Nachteile mit sich bringen würde. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Rückzahlung und Rückübereignung in Höhe von 4.050 € stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in den Geschäftsräumen eines Unternehmens einen Vertrag mit einem erkennbaren Mitarbeiter schließt, darf darauf vertrauen, dass der Vertrag mit dem Inhaber des Betriebs zustande kommt; eine lebensfremde Nachforschungspflicht des Kunden besteht nicht.
Bei der Beurteilung, ob ein Erklärender als Vertreter auftritt, ist nach §§ 133, 157, 164 BGB aus Sicht des objektiv verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Bei der Prüfung nach § 439 Abs. 3 BGB sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Zumutbarkeit gegenüber den Nachteilen der anderen Nacherfüllungsart maßgeblich; das Verhältnis der Kosten zur Kaufpreishöhe ist unbeachtlich.
Eine vom Verkäufer angebotene Nachbesserung ist unzumutbar, wenn sie den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt oder für den Käufer mit erheblichen Nachteilen verbunden ist; in Zweifelsfällen gebührt dem Wahlrecht des Käufers Vorrang.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 85 C 470/05
Leitsatz
-Wer ein Geschäftslokal aufsucht, darf davon ausgehen, dass dort geschlossene Kaufverträge mit dem nach außen erkennbaren Inhaber des Betriebes zustande kommen.
-Eine Nachforschungspflicht, wer im Einzelfall sein Vertragspartner ist, trifft den Kunden dabei nicht.
-Im Rahmen der nach § 439 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, welchen Wert die Kaufsache in einem mangelfreien Zustand für den Käufer hätte, welche Bedeutung der vorhandene Mangel hat und die Frage, ob ohne erhebliche Nachteile für den Käufer auf die andere - nicht von diesem gewählte - Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden kann.
-Unerheblich bei der Abwägung ist das Verhältnis der Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung zum vereinbarten Kaufpreis
-Im Zweifel gebührt dem aus § 439 Abs. 1 BGB folgenden Wahlrecht des Käufers der Vorrang.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-richts Aachen vom 31. Januar 2006 - Az.: 85 C 470/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Tatbestand ist gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin steht nämlich ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 4.050,00 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Eckgarnitur N gegen die Beklagte zu.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die streitgegenständliche Eckgarnitur geschlossen worden. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr O, hat diese bei Abschluss des Vertrages gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten. Er hat seine Willenserklärung insbesondere auch im Namen der Beklagten abgegeben. Die Frage, in wessen Namen eine Willenserklärung abgegeben wird (Offenkundigkeitsprinzip), ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, mithin aus Sicht eines objektiv verständigen Empfängers, zu beantworten, wobei nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
Unter Berücksichtigung aller Begleitumstände war die von Seiten des Herrn O abgegebene Erklärung nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin sein sollte. Diese hat nämlich mit der Absicht des Erwerbes einer Couchgarnitur die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht. Dort führte sie Vertragsverhandlungen mit Herrn O, einem Mitarbeiter der Beklagten. Die Klägerin konnte und musste davon ausgehen, dass dieser ein unternehmensbezogenes Geschäft tätigte und mithin als Vertreter des Inhabers des Möbelhauses, nämlich der Beklagten, handelte. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verträge, die ein Kunde in einem Ladenlokal mit einem Mitarbeiter des Betriebsinhabers schließt, auch mit dem jeweiligen Betriebsinhaber zustande kommen. Damit, dass nicht der Betriebsinhaber, sondern ein Vierter Vertragspartner werden soll, braucht der Kunde nach Treu und Glauben nicht zu rechnen. Auch muss der Kunde sich nicht durch Nachfragen darüber informieren, wer denn sein Vertragspartner sein solle, da dies dem Kunden eine überobligatorische und lebensfremde Nachforschungspflicht aufbürden würde. Vielmehr ist es Aufgabe des Vertreters, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall nicht der Unternehmensinhaber Vertragspartner ist.
Ein derartiger Hinweis ist jedoch von Seiten des Herrn O nicht erfolgt. Auch der in dem unterschriebenen Vertragsformular vorhandene Zusatz vermag den Anforderungen eines unmissverständlichen Hinweises nicht zu genügen. Aus diesem Grunde kann es auch dahinstehen, ob der Kaufvertrag bereits zuvor mündlich oder erst durch die Unterzeichnung des Formulars zustande gekommen ist. Der Zusatz auf dem Vertragsformular, dass der Verkauf in Namen der G-GmbH & Co. KG erfolge, ist nämlich sehr klein gedruckt und befindet sich an einer Stelle, die von einem Normalkunden nicht gelesen wird, da er unterhalb der Namensangabe der Beklagten aufgeführt ist. Hinzu kommt, dass die Namensangabe "Q" größer und deutlich hervorgehoben in "rot" auf dem Formular vermerkt ist. Bereits aufgrund der Bezeichnung der Beklagten im Kopf des Formulars muss sich der Kunde vielmehr in seiner bereits bestehenden Auffassung bestätigt fühlen, dass der Vertrag mit der Beklagten geschlossen werde. Der von einem objektiv verständigen Empfänger daneben als rechtlich nicht relevant wahrzunehmende Vertretungszusatz ist danach – allein aufgrund seiner Größe, Stellung und optischen Gestaltung – in keiner Weise geeignet, den bei dem Kunden bereits hervorgerufenen Eindruck zu erschüttern. Bekräftigt wird der Kunde in seiner Auffassung, die Beklagte sei Vertragspartner, zudem dadurch, dass die in dem Vertragsformular angegebene Handelsregisternummer ausschließlich die Beklagte betrifft. Auch die in dem Formular angegebene Anschrift der Zentralverwaltung und die Bankverbindung kann von dem Kunden ebenso wie der ausgewiesene Geschäftsführer aufgrund der äußeren Gestaltung des Vertragsformulars nur der Beklagten zugeordnet werden.
Nach alledem ist die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden.
2.
Dem Anspruch der Klägerin auf Nachlieferung stand auch nicht die Einrede des § 439 Abs. 3 BGB entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Nachlieferung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sind nicht nur die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung, sondern insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann, heranzuziehen (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB). Entscheidend bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist demnach insbesondere nicht das Verhältnis des Kaufpreises zu den Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung. Zudem gebührt in Zweifelsfällen dem Wahlrecht des Käufers der Vorrang.
Zwar mag eine Nachbesserung für die Beklagte wirtschaftlich günstiger sein, dies ist jedoch bei der Abwägung gerade nicht zu berücksichtigen. Vielmehr steht aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Urkunden zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Nachbesserung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg führen könnte. Nach dem Vermerk der Q1 GmbH vom 30. Juni 2005 hätte die Faltenbildung durch Nachbearbeitung lediglich gemindert, nicht jedoch gänzlich beseitigt werden können (vgl. Bl. 10 GA). Auf eine derartige Art der Nacherfüllung muss sich die Klägerin jedoch nicht einlassen. Sie hat eine Eckgarnitur der gehobenen Preisklasse gekauft und hat ein nicht unerhebliches Interesse daran, eine neue, optisch einwandfreie und nicht lediglich eine nachgearbeitete Garnitur zu erwerben. Gerade bei Möbelstücken stellt der optische Eindruck ein entscheidendes Kaufkriterium dar, so dass es aus Sicht des Käufers nicht akzeptabel ist, eine nachgebesserte, nicht faltenfreie Couchgarnitur zu erhalten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung vor Ort auch erheblich größere Unannehmlichkeiten für die Klägerin mit sich bringt, als der Austausch des Möbelstücks. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtpunkte kann es dahinstehen, welche Kosten eine Nachlieferung für die Beklagte verursachen würden, da nach der vorzunehmenden Abwägung aller entscheidungserheblichen Punkte eine Nachbesserung der Klägerin nicht zuzumuten und ihrem Interesse an einer Nachlieferung der Vorzug zu geben ist.
II.
Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 209,04 € resultiert aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB; der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Eine Revisionszulassung kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft. Vielmehr erschöpfen sich die Auswirkungen der Entscheidung in einer von vornherein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und nach Auffassung der Kammer auch unwahrscheinlich, dass entsprechende Vertretungszusätze, wie der in dem streitgegenständlichen Vertragsformular eingefügte, auch von anderen Unternehmen verwendet werden. Der vorliegende Fall betrifft daher ausschließlich die Vertragsformulare der Beklagten, wobei zudem unklar ist, ob das streitgegenständliche Formular regelmäßig von der Beklagten benutzt wird. Aufgrund der auf die Beklagte beschränkten Bedeutung der Entscheidung ist daher auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, zumal auch insoweit unklar ist, ob die von der Beklagten zitierten Entscheidungen das nämliche Vertragsformular betreffen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 4.050,00 €.
X Dr. X2 Q2