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Amtsgericht Aachen·337 Ls 150/17·20.12.2017

AG Aachen: Jugendstrafe wegen Serien-Gewalt vor Diskothek; Mittäter mit Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Aachen verurteilte zwei Angeklagte wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit nächtlichen Auseinandersetzungen, u.a. vor einer Diskothek und im öffentlichen Raum. Z. beging u.a. mehrfach gefährliche Körperverletzungen (Schläge/Tritte gegen Kopfbereich), E. beteiligte sich an gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzungen und beging zudem Körperverletzung sowie Diebstahl (Wegnahme eines Mobiltelefons). Trotz Alkoholisierung verneinte das Gericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, da die Angeklagten zielgerichtet und situationsadäquat handelten. Für Z. wurde Jugendstrafrecht wegen Reifeverzögerung angewandt und wegen schädlicher Neigungen sowie Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verhängt; E. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten.

Ausgang: Verurteilung: E. Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 2 Monate, Z. Jugendstrafe 2 Jahre 6 Monate; Schuldsprüche u.a. wegen (gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung setzt konkrete Anhaltspunkte für erheblich eingeschränkte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit voraus; aggressive, planvolle und kommunikationsfähige Tatausführung kann dagegen sprechen.

2

Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden, wehrlosen Opfers können eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und/oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begründen.

3

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn Reifeverzögerungen vorliegen und die Gesamtpersönlichkeit noch einem Jugendlichen gleichsteht.

4

Schädliche Neigungen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes können sich aus wiederholter, innerhalb kurzer Zeit begangener Gewaltkriminalität trotz vorheriger jugendrichterlicher Reaktionen ergeben und die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen.

5

Ein Geständnis und alkoholbedingte Enthemmung können strafmildernd wirken, während einschlägige Vorbelastungen und besondere Brutalität der Tatausführung strafschärfend zu berücksichtigen sind.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 105 JGG§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 242 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen schuldig.

Der Angeklagte E. darüber hinaus der vorsätzlichen Körperverletzung und des Diebstahls; der Angeklagte Z. darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung.

Es werden verurteilt:

a)   der Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten.

b)

c)   der Angeklagte Z. zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten Z. trägt die Staatskasse; Auslagen werden nicht erstattet.

Hinsichtlich des Angeklagten E. trägt dieser die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen selbst.

- §§ 223, 224 Abs. 1 Nr.2, 4 und Nr. 5, 242 Abs.1,25 Absatz 2, 53 StGB,  §§ 1,  105 JGG -

Gründe

2

(hinsichtlich des Angeklagten E. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte Z. ist zusammen mit einer Schwester und dem Zwillingsbruder bei der Mutter aufgewachsen. Die Eltern trennten sich als er 1 Jahr alt war. Seine Schwester ist 22 Jahre alt und mittlerweile ausgezogen. Der Bruder lebt weiterhin bei der Mutter und strebt sein Fachabitur in einem Berufskolleg an. Die Schwester macht eine Ausbildung bei der Polizei. Zum Vater bestand zeitweise Kontakt. Mittlerweile jedoch nicht mehr. Der Angeklagte gibt an, von seinem Vater während eines Tunesienurlaubs öffentlich gedemütigt worden zu sein und Gewalt von ihm erfahren zu haben. Daher habe er im Alter von 15 Jahren den Kontakt abgebrochen. Die Mutter arbeitet derzeit als Pflegehelferin und verdient so den Lebensunterhalt der Familie.

5

Die Schullaufbahn des Angeklagten ist sehr wechselhaft. Er hat 3 verschiedene Grundschulen besucht. In der D.-Förderschule in O. wurde in der 2. Klasse eine ADHS-Diagnose gestellt. Nach der Grundschule kam der Angeklagte zunächst auf die Hauptschule in der V.-straße, die er für 2 Jahre besuchte. Aufgrund seiner Unterforderung und dem daraus resultierenden mangelnden Sozialverhalten wechselte er auf die R.-Realschule. Da die Fächerkombinationen für ihn hier nicht passend waren, wechselte er auf die J.-Gesamtschule. Daraufhin erfolgte erneut ein Wechsel an die Bischöfliche G.-Schule und zur S.-Schule. Der Angeklagte gibt an, in der Schule auf der R.-Realschule gemobbt worden zu sein, und da er früher klein und dünn gewesen sei, sei er meist das Opfer gewesen. Bisher hat der Angeklagte keinen Schulabschluss erreicht. Schließlich belegte der Angeklagte eine Klasse am Berufskolleg für Gestaltung und Technik und ist seit August 2016 an der Volkshochschule. Hier hat er seinen Angaben zufolge innerhalb von 2 Semestern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Klasse 10 erreicht. Er strebt an, zunächst die Mittlere Reife und sodann sein Fachabitur zu machen.

6

In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport. Er geht regelmäßig ins Fitnessstudio. In seiner früheren Jugend spielte er u.a. für eine Jugendmannschaft in M., bei X. und in P..

7

Der Angeklagte ist vorbelastet. Sein Registerauszug weist 4 Eintragungen auf, die im Einzelnen wie folgt lauten:

8

1. 00.00.2013 StA bei dem LG T.

9

(R3100S) - 204 Js 825/13

10

Tatbezeichnung: Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung

11

Datum der (letzten) Tat: 28.02.2013

12

Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 223, § 241, § 52, § 53

13

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG

14

2. 00.00.2016 AG T.

15

(R3101) - 556 Ds 360/16

16

Tatbezeichnung: Körperverletzung und Beleidigung

17

Datum der (letzten) Tat: 08.02.2016

18

Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 223, § 230, § 52, JGG § 1, § 3

19

Ermahnung

20

Richterliche Weisung

21

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

22

Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Vornamen Selin.

23

3. 00.00.2016 AG T.

24

(R3101) - 546 Ds 203 Js 1059/16 494/16

25

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung

26

Datum der (letzten) Tat: 24.05.2016

27

Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs 1 Nr. 4, JGG § 1, § 3

28

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

29

4. 00.00.2017 AG T.

30

(R3101) - 556 Ds 204 Js 962/17 270/17

31

Rechtskräftig seit: 24.08.2017

32

Tatbezeichnung: Tateinheitlich Widerstand gegen

33

Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverletzung, Beleidigung

34

und Bedrohung

35

Datum der (letzten) Tat: 00.00.2017

36

Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs.1, § 185, § 223, § 241, § 22, § 23, § 52, JGG § 1, § 105

37

Verwarnung

38

Erbringung von Arbeitsleistungen

39

Die Urteilsgründe der nach den hier abzuurteilenden Taten ergangenen Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt:

40

„Die Hauptverhandlung führte aufgrund der Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen:

41

Die Polizeibeamten Herr U. und Frau L. fahndeten am 00.00.2017 gegen 00:20 Uhr im Bereich der I.-straße in T. nach zwei Personen, von denen einer einem Dritten mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen haben sollte. Hierbei trafen sie den Angeklagten und seine Begleiterin an. Da auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf, kontrollierten die Polizeibeamten den Angeklagten. Er wurde unvermittelt verbal aggressiv, hierbei gestikulierte der Angeklagte heftig mit den Armen und unterließ dies trotz entsprechender Aufforderung nicht. Zur Eigensicherung mussten die Polizeibeamten den Angeklagten mittels Handfesseln fixieren. Sodann verbrachten sie ihn zum Streifenwagen. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach, in Richtung der beiden Beamten zu treten. Schließlich musste der Angeklagte zur Polizeiwache verbracht werden, er sollte in Gewahrsam genommen werden. Während der Fahrt auf die Polizeiwache bezeichnete der Angeklagte die Polizeibeamtin L. als Hure und er äußerte, dass er sie „ficken“ werde. Zudem wolle er ihre Familie umbringen. Zur Wache konnte der Angeklagte nur mittels körperlicher Gewalt verbracht werden. Schließlich wurde er in den Polizeigewahrsam transportiert. Auf der Fahrt dorthin wiederholte er seine Bedrohung, dass er die Polizeibeamten umbringen werde, er sei Mitglied der Bandidos. Die Polizeibeamtin L. nahm die Drohung sehr ernst und reagierte entsprechend in der Folgezeit, indem sie ihr Privatfahrzeug nicht mehr in der Nähe des Polizeipräsidiums abstellte. Während des Aufenthaltes auf der Wache versuchte unter anderem der Polizeibeamte C., den Angeklagten zu beruhigen, dies gelang nicht. Während der Polizeibeamte C. den Angeklagten auf dem Boden fixierte, biss der Angeklagte ihm in die Hand. Eine Verletzung oder Schmerzen erlitt Herr C. jedoch nicht, weil er einen Handschuh trug. Während der Maßnahme bezeichnete der Angeklagte die Beamten als Hurensöhne.

42

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die etwa gegen 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,6 Promille.

43

Der Angeklagte hat die Tat zum Teil zugegeben. Er führt sein Verhalten jedoch darauf zurück, dass er alkoholisiert gewesen sei, zudem hätten die Polizeibeamten sich nicht richtig verhalten.

44

Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht ein Fehlverhalten der Polizei jedoch nicht feststellen.

45

Die Aussage der Polizeibeamtin Frau L. war überzeugend und in sich widerspruchsfrei, die Polizeibeamten hatten Veranlassung, entsprechend zu handeln.

46

In Anwendung von Jugendstrafrecht war der Angeklagte zu verwarnen. Der Verwarnung war durch einen umfangreichen Sozialdienst von 40 Stunden Nachdruck zu verleihen.

47

Das Teilgeständnis konnte sich auch nur entsprechend teilweise günstig auswirken.“

48

In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 05.09.2017 vorläufig festgenommen und sitzt seit dem 05.09.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 05.09.2017 - 521 Gs 105/17  Amtsgericht T. -.

49

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte E. ist türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist mit seinen 3 Geschwistern im mütterlichen Haushalt aufgewachsen, nachdem sich seine Eltern getrennt hatten. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte keinen Kontakt. Die Schullaufbahn des Angeklagten verlief problematisch, da der Angeklagte schlechte Leistungen erbrachte und Probleme im Sozialverhalten hatte. Der Angeklagte hat die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis verlassen. Ein anschließendes Jahrespraktikum in einer Lackiererei scheiterte. Im September 2014 verschlechterte sich die Beziehung des Angeklagten zu seiner Mutter und er verließ die mütterliche Wohnung und lebte überwiegend auf der Straße. Dann hat er sich zunächst - nicht zuletzt durch seine Freundin - stabilisiert und wieder zu Hause gewohnt. Vom 07.05.2015 bis zum 13.07.2016 verbüßte der Angeklagte eine Jugendstrafe in der JVA Q.. Nach seiner Entlassung zog der Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in eine eigene Wohnung und bezog Leistungen nach dem SGB II. Eine bereits aus der Haftanstalt heraus geplante BVB-Maßnahme begann der Angeklagte nicht, da ihm mündlich eine Anstellung in der Firma F. in T. im Logistikbereich angeboten worden sei. Eine Arbeitsaufnahme erfolgte letztlich nicht. Vom 00.04. bis Ende Mai 2017 war er bei der Zeitarbeitsfirma Y. GmbH angestellt, kündigte dieses Arbeitsverhältnis aber auf eigenen Wunsch. Grund der Kündigung war die plötzliche Trennung von seiner zu diesem Zeitpunkt Verlobten. Er plante sodann, nach W. zu verziehen, da dort Bekannte leben würden und ihm eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei. Dies wurde letztlich nicht umgesetzt, da die Beziehung wieder aufgenommen werden sollte. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 10.000,00 Euro. Eine Anbindung an die Schuldnerberatung ist gegeben. Eine Privatinsolvenz wird angestrebt.

50

Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

51

1. 00.00.2010 StA bei dem LG T.

52

(R3100S) - 201 Js 932/10

53

Tatbezeichnung: Bedrohung

54

Datum der (letzten) Tat: 06.07.2010

55

Angewendete Vorschriften: StGB § 241

56

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG

57

2. 00.00.2013 AG T.

58

(R3101) - 338 Ls 703 Js 1019/13 65/13

59

Rechtskräftig seit: 18.09.2013

60

Tatbezeichnung: Raub in Tateinheit mit gefährlicher

61

Körperverletzung

62

Datum der (letzten) Tat: 06.04.2013

63

Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 242, §

64

263, § 249, § 303, § 52, § 53, JGG § 1, § 3, § 105

65

1 Jahr(e) Jugendstrafe

66

Bewährungszeit 2 Jahr(e)

67

3. 14.04.2014 AG T.

68

(R3101) - 337 Ls 202 Js 7/14 2/14

69

Rechtskräftig seit: 14.04.2014

70

Tatbezeichnung: Diebstahl

71

Datum der (letzten) Tat: 09.12.2013

72

Angewendete Vorschriften: StGB § 242, JGG § 1, § 3

73

1 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe

74

Bewährungszeit 2 Jahr(e)

75

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 00.00.2013+338 Ls 703 Js

76

1019/13 65/13+R3101+AG T.

77

Strafaussetzung widerrufen

78

4. 00.00.2015 AG T.

79

(R3101) - 337 Ls 107/14

80

Rechtskräftig seit: 11.06.2015

81

Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen, gemeinschaftliche

82

räuberische Erpressung, Erschleichen von Leistungen in 6 Fällen,

83

Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen

84

Datum der (letzten) Tat: 09.05.2014

85

Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 243, § 255, § 265a, § 53,

86

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 1

87

1 Jahr(e) 8 Monat(e) Jugendstrafe

88

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.04.2014+337 Ls 202 Js 7/14

89

2/14+R3101+AG T.

90

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 00.00.2013+338 Ls 703 Js

91

1019/13 65/13+R3101+AG T.

92

Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.06.2018

93

Ausgesetzt durch: 08.06.2016+12 VRJs 171/15+R3107+AG Q.

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In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 00.00.2017 vorläufig festgenommen und sitzt seit dem 00.00.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 00.00.2017 - 521 Gs 106/17 Amtsgericht T. -.

95

II.

96

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

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Anklage vom 07.07.2017 - 204 Js 963/17 -

98

Am 00.00.2017 fragte der Angeklagte Z. gegen 00:20 Uhr den zum damaligen Zeitpunkt 68 Jahre alten Geschädigten B., der gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre alten Zeugen H. auf einer Bank vor dem Eingang des Hauptbahnhofes in T. saß, mehrfach, „Stoff rauszugeben“. Die Zeugen antworteten, dass das Einzige, was sie dabei hätten, eine Dose Bier sei. Der Angeklagte wurde immer aggressiver und schlug schließlich aus Verärgerung mit einer Wodkaflasche aus Glas mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine 3 cm lange Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die genäht werden musste. Eine dem Angeklagten um 01:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,62 Promille.

99

Anklage vom 10.07.2017 204 Js 1083/17

100

Am 00.00.2017 kam es gegen 4.09 Uhr vor der Diskothek JD. in der TK.-straße in T. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem QG. und dem Angeklagten Z., wobei es um die Schwester des Angeklagten ging, die der QG. ein paar Wochen zuvor komisch angefasst haben soll. Der mit dem Angeklagten bekannte Zeuge KA. wollte den Streit schlichten und drückte den Angeklagten in einen Stuhl, der vor dem Lokal stand. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Zeugen KA. zu und schlug ihm ins Gesicht, woraufhin der Zeuge zu Boden ging .Den am Boden liegenden Zeugen trat er mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde bewusstlos und öffnete erst nach Eintreffen des Notarztes wieder kurzzeitig die Augen. Er erlitt Prellmarken an der rechten Stirnseite und eine Kontusionsblutung mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung.

101

Anklage vom 27.09.2017 - 204 Js 1495/17 -

102

1. Am 00.00.2017 gegen 03.35 Uhr kam es in der Diskothek „JD.“ in der TK.-straße in T. zwischen den Angeklagten und der Gruppe um die Geschädigten XD., AC. und AV., die von einer Promotionsfeier im BO. kamen, zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte E. dem Geschädigten XD. mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Als die Geschädigten AV. und AC. die Situation schlichten wollten, schlug der Angeklagte Z. ihnen ebenfalls in das Gesicht. Die Angeklagten wurden daraufhin von den Türstehern der Discothek verwiesen.

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2. Als die Geschädigten AC. und XD. und der Zeuge YE. circa 20 Minuten später die Räumlichkeiten verließen, wurden sie von den Angeklagten und möglicherweise einer weiteren bislang unbekannten Person erwartet und laufenderweise verfolgt. Im Bereich G01 holte die Gruppe den Geschädigten XD. ein und der Angeklagte Z. äußerte „So jetzt haben wir dich“. Dort wurde dieser von den Angeklagten und möglicherweise dem unbekannten Begleiter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in brutaler Weise zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte hatte keine Chance zur Gegenwehr. Er lag an der Wand, während die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte Z. - und ihr möglicher Mittäter fortlaufend gegen den Kopf, die Rippen und den Oberkörper des Geschädigten XD., der sich vergeblich mit den Händen zu schützen suchte, traten. Erst als der Angeklagte E. bemerkte, dass der Geschädigte AC. über den Notruf die Polizei verständigte und dies den anderen Beteiligten mitteilte, ließen sie von dem schwer verletzten Geschädigten XD. ab und liefen nunmehr auf den Geschädigten AC. zu. Dieser versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den Angeklagten vor dem G02 bei der Bäckerei RB. eingeholt. Er erhielt von dem Angeklagten Z. entsprechend des gemeinsamen Tatplans von hinten einen Schlag auf den Kopf und kippte nach vorne. Dort verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Als der Angeklagte E. die zufällig vorbeikommenden über das Geschehen entsetzten Zeuginnen PI. und SG. sah, ging er auf sie zu und sagte: „ Nicht, dass ihr jetzt was Falsches denkt. Der und zwei andere haben eine Frau belästigt. Gegen 7 Jahre Kampfsport kommt keiner an. In der Nähe liegt einer halbtot.“ Auf die Frage der Zeugin PI. was das bedeuten würde, entgegnete der Angeklagte E.: „Der hat den Kiefer gebrochen. Der kann nicht mehr reden.“

104

Der Geschädigte XD. erlitt eine Jochbeinfraktur links, eine Jochbogenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur links und musste stationär behandelt werden. Weiterhin leidet er seit der Tat unter Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Der Geschädigte AC. trug eine Nasenbeinfraktur davon.“

105

Anklage vom 14.11.2017 - 203 Js 1067/17 -

106

Nach der oben geschilderten Tat gingen die Angeklagten zunächst in die Diskothek JD. zurück, die sie dann in den frühen Morgenstunden wieder verließen.

107

Fall 1:

108

Am 00.00.2017 gegen 05:45 Uhr verließen die beiden Zeugen XI. und WW. die Discothek JD. in T. und begaben sich auf den Heimweg in Richtung der Wohnung des Zeugen XI.. In einem in der Nähe der RM.-straße gelegenen Park trafen sie auf die beiden aggressiven Angeklagten, die sie anpöbelten und aufforderten, stehen zu bleiben. Die Angeklagten beleidigten dabei die Zeugen mehrfach mit den Worten „Arschloch“ bzw. „Wichser“. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung gaben die beiden Angeklagten, die ersichtlich auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, den Zeugen zu verstehen, dass „Sie die Zeugen auch mal schlagen könnten“. Die Zeugen XI. und WW. erwiderten, dass sie keinen Stress und nur nach Hause wollten. Als sie in Richtung Super C gingen, folgten ihnen die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlauf kam es sodann am Super C zu einer Unterhaltung zwischen dem Zeugen XI. und dem Angeklagten Z., in deren Verlauf er den Zeugen aufforderte, ihm in das Gesicht zu schlagen. Dies lehnte der Zeuge XI. ab. Der Angeklagte E. versuchte die Stimmung aufzuheizen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu provozieren. Als beide Zeugen dies ablehnten und die Örtlichkeit verlassen wollen, versetzte der Angeklagte Z. dem Zeugen XI. einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Zeuge XI. drehte sich um und wurde anschließend von dem Angeklagten Z. erneut mit Beleidigungen überzogen. Als der Zeuge WW. den Zeugen XI. von dem Angeklagten Z. wegziehen wollte, zog der Angeklagte E. den Zeugen WW. mit den Worten: „Lass die sich mal schlagen“ weg, damit der Angeklagte Z. ungestört fortfahren konnte. Der Angeklagte Z. schlug dem Zeugen XI. unmittelbar anschließend mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging und zunächst bewusstlos liegen blieb. Gleichwohl trat der Angeklagte Z. dem Zeugen XI. sodann mindestens dreimal kräftig gegen den Kopf, woraufhin der Zeuge sofort aus Mund und Nase zu bluten begann. Danach ging der Angeklagte Z. in Richtung MZ.-straße weg.

109

Fall 2:

110

Daraufhin begab sich der Zeuge WW. zu dem am Boden liegenden Zeugen XI., wobei der Angeklagte E. ihm folgte. Dieser gab dem Zeugen zu verstehen, er sollte den Zeugen XI. in eine stabile Seitenlage bringen. Gleichzeitig schrie er diesen an mit den Worten: „Keine Polizei“. Als der Zeuge WW. sein Handy aus der Tasche holte, um die Polizei anzurufen, nahm der Angeklagte E. ihm dieses aus der Hand und flüchtete damit vom Tatort. Der Zeuge WW. nahm die Verfolgung auf. Daraufhin kehrte der Angeklagte Z. zurück und schlug dem Zeugen WW. in das Gesicht, der sodann die Verfolgung abbrach. Das Handy warf der Angeklagte E. anschließend weg.

111

Der Zeuge XI. erlitt multiple Prellungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Zeuge WW. erlitt eine Nasenprellung sowie eine Orbitaprellung links.

112

Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten E. und der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten Z.. Der Angeklagte Z. hat im ersten Hauptverhandlungstermin hinsichtlich des ersten Vorfalls am 00.00.2017, insbesondere die Taten zum Nachteil des Zeugen XD. bestritten. Er habe ihn weder in der Diskothek geschlagen noch hinterher etwas mit dem Vorfall zu tun. Er sei dazu gekommen, als ein mit dem Angeklagten E. befreundeter unbekannter Dritter den Zeugen XD. zusammengeschlagen und zusammengetreten habe. Er habe dem Zeugen XD. sogar helfen wollen; das habe dieser jedoch abgelehnt. Von dieser Einlassung ist der Angeklagte im zweiten Hauptverhandlungstermin, nach eingehenden Vorhalten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im ersten Verhandlungstag, abgerückt und hat nunmehr eingeräumt, den Zeugen XD. selbst geschlagen und getreten zu haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten eingeräumt. Soweit der Angeklagte von den Zeugen bezichtigt wurde, sie unter Druck gesetzt zu haben, dass sie zu seinen Gunsten aussagen oder im Fall der Zeugin VO. Geld angeboten wurde, hat dies der Angeklagte nicht eingeräumt, ist aber insoweit durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen auch dieses Verhaltens überführt.

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Auch hinsichtlich weiterer vom obigem Sachverhalt abweichender Einlassungen des Angeklagten hat das Gericht durch die durchgeführte Beweisaufnahme jedoch die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Sachverhalt sich so abgespielt hat, wie er oben geschildert wurde. Die Zeugen haben, soweit es ihnen aufgrund ihrer Verletzungen möglich war, den Sachverhalt detailreich, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz geschildert. Dies gilt insbesondere für den Zeugen XD., der immer noch unter dem Eindruck des Geschehens stand und auch jetzt noch fassungslos darüber war, welche Aggressivität und Brutalität, insbesondere der Angeklagte Z. ihm gegenüber gezeigt hat.

114

III.

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Danach haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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Beide Angeklagte waren zu den Tatzeiten zum Teil stärker alkoholisiert, ohne dass sich jedoch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagten in einem Zustand erheblich eingeschränkter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte Z., hochaggressiv war, aber eine Verständigung ohne weiteres möglich war, sie den jeweiligen Situationen entsprechend folgerichtig und planmäßig gehandelt haben und die Angeklagten auch keine äußeren Anzeichen, wie Lallen oder einen schwankenden Gang gezeigt haben.

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IV.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Auf den zu den Tatzeiten 18 Jahre alten Angeklagten Z. war noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Hierfür spricht seine problematische Entwicklung, die zu Reifeverzögerungen geführt hat, die den Angeklagten eher noch einem Jugendlichen gleichstellen. Der Angeklagte wohnt noch zu Hause, geht zur Schule und hat noch keine beruflichen Perspektiven entwickelt.

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Bei dem Angeklagten Z. liegen schädliche Neigungen vor, die die Verhängung einer Jugendstrafe unabdingbar machen. Der Angeklagte ist seit 2013 viermal wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte pp mit der vorläufigen Festnahme bezüglich der hier abzuurteilenden Körperverletzungstat vom 00.00.2017 in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte erneut in 4 Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem  Zeitraum von nur 4 Monaten auffällig geworden. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Des Weiteren spricht für die Verhängung einer Jugendstrafe, die Schwere der Schuld, die insbesondere im Fall vom 00.00.2017 zum Nachteil des Zeugen XD. zum Ausdruck kommt. Die Art der Tatausführung hätte ohne weiteres zu noch schwereren Verletzungen des Zeugen führen können, möglicherweise sogar zum Tod.

121

Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht, das, wenn auch späte Geständnis des Angeklagten gewertet. Für ihn spricht auch seine, bei den Taten bestehende alkoholische Enthemmung.

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Strafschärfend mussten sich indes die erheblichen Vorbelastungen auswirken und der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur 4 Monaten 4 Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von jeweils nicht unter 6 Monaten nach sich ziehen würden. Bei diesen Straftaten hat der Angeklagte eine unglaubliche Brutalität und Aggressivität gezeigt. So hat der Angeklagte in den meisten Fällen auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer insbesondere im Kopfbereich eingetreten. Den jeweiligen Taten lagen nichtige Anlässe zugrunde, die die menschenverachtenden Handlungs-weisen des Angeklagten auch nicht  ansatzweise verständlich machen. Gegen den Angeklagten spricht insbesondere im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen XD., dass der Zeuge XD. durch die Tat nicht nur körperlich, sondern auch psychisch erheblich beeinträchtigt wurde und auch heute noch unter den Ereignissen leidet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine

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Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Hinsichtlich des Angeklagten E. war sein von Reue getragenes Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen. Auch die bestehende alkoholische Enthemmung zur Tatzeit lässt diese in einem etwas milderem Licht erscheinen. Strafschärfend musste sich indes auch bei ihm die erhebliche Brutalität der Vorgehensweise -wenn er auch erheblich geringere Tatbeiträge als der Angeklagte Z. geleistet hat - und seine erheblichen, teilweise einschlägigen, Vorbelastungen auswirken

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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte hat das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuld- angemessen erachtet:

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- vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten XD.:

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4 Monate

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gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen XD.:

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1 Jahr und 9 Monate

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- gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten XI.:

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8 Monate

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- Diebstahl: 4 Monate

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Soweit das Gericht in den Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung und des Diebstahls kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt hat, waren diese zur nachhaltigen Einwirkung auf den erheblich vorbestraften Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich.

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Aus den verhängten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des von Reue getragenen Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren und 2 Monaten

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gebildet.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten Z. auf § 74 JGG und hinsichtlich des Angeklagten E. auf § 465 Abs. 1 StPO.