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Landgericht Aachen·96 Ns 2/98·29.04.2018

Berufung im Jugendstrafrecht: Einheitsjugendstrafe 2 Jahre, Bewährungsvorbehalt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen ein jugendgerichtliches Urteil Berufung ein, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht wendete auf den heranwachsenden Täter Jugendstrafrecht an und reduzierte die Jugendstrafe auf eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren unter Einbeziehung einer Vorverurteilung. Die Aussetzung zur Bewährung wurde mangels tragfähiger Legalprognose nicht sofort gewährt, sondern für 6 Monate nach § 61 JGG vorbehalten. Von der Auferlegung von Kosten und notwendigen Auslagen wurde abgesehen.

Ausgang: Berufung gegen den Rechtsfolgenausspruch erfolgreich; Jugendstrafe auf 2 Jahre herabgesetzt und Bewährungsentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen Reifeverzögerungen ergibt und er in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.

2

Eine Jugendstrafe ist nach § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, wenn wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Einwirkung nicht ausreichen.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung kann nach § 61 Abs. 1, 2 JGG vorbehalten werden, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten eine hinreichend sichere Erwartung künftiger Straffreiheit ohne Vollzug noch nicht festgestellt werden kann.

4

Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind Tatintensität und Tatfolgen sowie Vorbelastungen und Tatserie innerhalb kurzer Zeit strafschärfend zu berücksichtigen; ein (auch spätes) Geständnis und erkennbare Einsicht können strafmildernd wirken.

5

Eine einbeziehungsfähige Vorverurteilung kann nach § 31 Abs. 2 JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint und die Taten in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.

Relevante Normen
§ 1, 61, 105 ff JGG§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.12.2017 (337 Ls 150/17) - soweit es den Angeklagten A betrifft - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 24.08.2017 (556 Ds 270/17) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird für die Dauer von 6 Monaten vorbehalten.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

- §§ 1, 61, 105ff JGG, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2, 53 StGB -

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

I.

3

Der Angeklagte A wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Aachen vom 21.12.2017 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.12.2017 - bei Gericht am selben Tage eingegangen - hat er gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

4

Die zulässige und zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

II.

6

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

7

Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte ist zusammen mit einer Schwester und seinem Zwillingsbruder nach der Trennung seiner Eltern bei der Mutter aufgewachsen. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte 0 Jahr alt war. Seine jetzt 00 Jahre alte Schwester ist mittlerweile ausgezogen und befindet sich in einer Berufsausbildung bei der -…-. Der Bruder lebt weiterhin bei der Mutter und strebt sein Fachabitur in einem Berufskolleg an. Seine Mutter arbeitet derzeit als -…- und verdient so den Lebensunterhalt der Familie. Zum Vater stand der Angeklagte zeitweise im Kontakt, dieser besteht jedoch nicht mehr. Der Angeklagte gibt an, von seinem Vater während eines Urlaubs öffentlich gedemütigt worden zu sein und Gewalt von ihm erfahren zu haben. Daher habe er im Alter von 00 Jahren den Kontakt abgebrochen. Der Großvater des Angeklagten starb Weihnachten 0000, an seiner Beerdigung konnte der Angeklagte wegen seiner Inhaftierung nicht teilnehmen.

8

Die Schullaufbahn des Angeklagten ist sehr wechselhaft. Er hat drei verschiedene Grundschulen besucht. In der LK-Förderschule in C wurde in der 0. Klasse eine ADHS-Diagnose gestellt. Nach der Grundschule kam der Angeklagte zunächst in C auf die Hauptschule in der A-Straße, die er für zwei Jahre besuchte. Aufgrund seiner Unterforderung und dem daraus resultierenden mangelnden Sozialverhalten wechselte er auf die GH-Realschule. Da die Fächerkombinationen für ihn hier nicht passend waren, wechselte er auf die EH-Gesamtschule. Daraufhin erfolgte erneut ein Wechsel an die Bischöfliche Schule und zur TH-Schule. Der Angeklagte gibt an, in der Schule auf der JH-Realschule gemobbt worden zu sein, und da er früher klein und dünn gewesen sei, sei er meist das Opfer gewesen. Schließlich belegte der Angeklagte eine Klasse am Berufskolleg für Gestaltung und Technik und besuchte seit August 0000 die Volkshochschule, wo er innerhalb von zwei Semestern den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Klasse 10 erreichte. Er musste den Schulbesuch mit seiner Inhaftierung am 00.00.0000, dem ersten Tag des neuen Semesters, aufgeben. Der Angeklagte strebt weiter an, zunächst die Mittlere Reife und sodann sein Fachabitur zu machen. Die für den Angeklagten zuständige Pädagogin bei der VHS ist bereit, auch im Falle einer Haftentlassung den Angeklagten, der Ende August 0000 an der Volkshochschule seine schulische Ausbildung fortsetzen könnte, weiter zu betreuen.

9

In seiner Freizeit trieb der Angeklagte gerne Sport und besuchte regelmäßig das Fitnessstudio. In seiner früheren Jugend spielte er u.a. für eine Jugendmannschaft in N, bei Alemannia C und in Ü.

10

Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumierte und konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht. Ab Sommer 0000 steigerte er seinen bis dahin lediglich moderaten und nicht regelmäßigen Alkoholkonsum, und konsumierte zuletzt mehrfach im Monat hochprozentigen Alkohol im Übermaß.

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In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befand sich seither (bis zum Abschluss der Hauptverhandlung) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 05.09.2017 - 521 Gs 105/17 - in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte, dessen Verhalten beanstandungsfrei war, in der Justizvollzugsanstalt zunächst als Lagerist eingesetzt, später als Hausarbeiter. Die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining war dem Angeklagten während der Untersuchungshaft nicht möglich.

12

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

13

1.              Am 16.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Aachen in dem wegen Beleidigung, Körperverletzung und Bedrohung gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren (204 Js 825/13) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

14

2.              Das Amtsgericht Aachen stellte am 07.09.2016 (556 Ds 203 Js 559/167 - 360/16) nach Ermahnung und der Erfüllung einer richterlicher Weisung das wegen einer am 00.00.0000 begangenen Körperverletzung und Beleidigung gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren gemäß § 47 JGG ein.

15

3.              Am 21.11.2016 stellte das Amtsgericht Aachen ein wegen einer am 00.00.0000 begangenen gefährlichen Körperverletzung geführtes Strafverfahren (546 Ds 203 Js 1059/16 - 494/16) gemäß § 47 JGG ein.

16

4.              Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.08.2017 (556 Ds 204 Js 962/17 - 270/17), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung verwarnt und ihm auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 40 Sozialstunden abzuleisten. Hiervon wurden 9,5 Stunden bisher erbracht.

17

              Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

18

„Die Polizeibeamten Z22 und Z17 fahndeten am 00.00.0000 gegen 00:20 Uhr im Bereich der B-Straße in C nach zwei Personen, von denen einer einem Dritten mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen haben sollte. Hierbei trafen sie den Angeklagten und seine Begleiterin an. Da auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf, kontrollierten die Polizeibeamten den Angeklagten. Er wurde unvermittelt verbal aggressiv, hierbei gestikulierte der Angeklagte heftig mit den Armen und unterließ dies trotz entsprechender Aufforderung nicht. Zur Eigensicherung mussten die Polizeibeamten den Angeklagten mittels Handfesseln fixieren. Sodann verbrachten sie ihn zum Streifenwagen. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach, in Richtung der beiden Beamten zu treten. Schließlich musste der Angeklagte zur Polizeiwache verbracht werden, er sollte in Gewahrsam genommen werden. Während der Fahrt auf die Polizeiwache bezeichnete der Angeklagte die Polizeibeamtin Z17 als Hure, und er äußerte, dass er sie „ficken“ werde. Zudem wolle er ihre Familie umbringen. Zur Wache konnte der Angeklagte nur mittels körperlicher Gewalt verbracht werden. Schließlich wurde er in den Polizeigewahrsam transportiert. Auf der Fahrt dorthin wiederholte er seine Bedrohung, dass er die Polizeibeamten umbringen werde, er sei Mitglied der -…-. Die Polizeibeamtin Z17 nahm die Drohung sehr ernst und reagierte entsprechend in der Folgezeit, indem sie ihr Privatfahrzeug nicht mehr in der Nähe des Polizeipräsidiums abstellte. Während des Aufenthaltes auf der Wache versuchte unter anderem der Polizeibeamte Z21, den Angeklagten zu beruhigen, dies gelang nicht. Während der Polizeibeamte Z21 den Angeklagten auf dem Boden fixierte, biss der Angeklagte ihm in die Hand. Eine Verletzung oder Schmerzen erlitt Herr Z21 jedoch nicht, weil er einen Handschuh trug. Während der Maßnahme bezeichnete der Angeklagte die Beamten als Hurensöhne.

19

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die etwa gegen 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,6 Promille.

20

Der Angeklagte hat die Tat zum Teil zugegeben. Er führt sein Verhalten jedoch darauf zurück, dass er alkoholisiert gewesen sei, zudem hätten die Polizeibeamten sich nicht richtig verhalten.

21

Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht ein Fehlverhalten der Polizei jedoch nicht feststellen.

22

Die Aussage der Polizeibeamtin Frau Z17 war überzeugend und in sich widerspruchsfrei, die Polizeibeamten hatten Veranlassung, entsprechend zu handeln.

23

In Anwendung von Jugendstrafrecht war der Angeklagte zu verwarnen. Der Verwarnung war durch einen umfangreichen Sozialdienst von 40 Stunden Nachdruck zu verleihen.

24

Das Teilgeständnis konnte sich auch nur entsprechend teilweise günstig auswirken.“

25

III.

26

Infolge der zulässigen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stehen die mit Urteil vom 21.12.2017 festgestellten Straftaten rechtskräftig fest.

27

Das Amtsgericht Aachen hat insoweit die folgenden Feststellungen getroffen:

28

„ …

29

Anklage vom 07.07.2017 - 204 Js 963/17 -

30

Am 00.00.0000 fragte der Angeklagte A gegen 00:20 Uhr den zum damaligen Zeitpunkt 00 Jahre alten Geschädigten Z23, der gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt 00 Jahre alten Zeugen Z16 auf einer Bank vor dem Eingang des Hauptbahnhofes in C saß, mehrfach, „Stoff rauszugeben“. Die Zeugen antworteten, dass das Einzige, was sie dabei hätten, eine Dose Bier sei. Der Angeklagte wurde immer aggressiver und schlug schließlich aus Verärgerung mit einer Wodkaflasche aus Glas mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine 3 cm lange Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die genäht werden musste. Eine dem Angeklagten um 01:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,62 Promille.

31

Anklage vom 10.07.2017 204 Js 1083/17

32

Am 00.00.0000 kam es gegen 4.09 Uhr vor der Diskothek -…- in der O-Straße in C zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem Z31 und dem Angeklagten A, wobei es um die Schwester des Angeklagten ging, die der Z31 ein paar Wochen zuvor komisch angefasst haben soll. Der mit dem Angeklagten bekannte Zeuge Z15 wollte den Streit schlichten und drückte den Angeklagten in einen Stuhl, der vor dem Lokal stand. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Zeugen Z15 zu und schlug ihm ins Gesicht, woraufhin der Zeuge zu Boden ging. Den am Boden liegenden Zeugen trat er mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde bewusstlos und öffnete erst nach Eintreffen des Notarztes wieder kurzzeitig die Augen. Er erlitt Prellmarken an der rechten Stirnseite und eine Kontusionsblutung mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung.

33

Anklage vom 27.09.2017 - 204 Js 1495/17 -

34

1.

35

Am 00.00.0000 gegen 03.35 Uhr kam es in der Diskothek „-...-“ in der O-Straße in C zwischen den Angeklagten und der Gruppe um die Geschädigten Z6, Z5 und Z2, die von einer Promotionsfeier im -…- kamen, zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte Z30 dem Geschädigten Z6 mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Als die Geschädigten Z2 und Z5 die Situation schlichten wollten, schlug der Angeklagte A ihnen ebenfalls in das Gesicht. Die Angeklagten wurden daraufhin von den Türstehern der Diskothek verwiesen.

36

2.

37

Als die Geschädigten Z5 und Z6 und der Zeuge Z3 circa 20 Minuten später die Räumlichkeiten verließen, wurden sie von den Angeklagten und möglicherweise einer weiteren bislang unbekannten Person erwartet und laufenderweise verfolgt. Im Bereich M-Straße holte die Gruppe den Geschädigten Z6 ein und der Angeklagte A äußerte „So jetzt haben wir dich“. Dort wurde dieser von den Angeklagten und möglicherweise dem unbekannten Begleiter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in brutaler Weise zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte hatte keine Chance zur Gegenwehr. Er lag an der Wand, während die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte A - und ihr möglicher Mittäter fortlaufend gegen den Kopf, die Rippen und den Oberkörper des Geschädigten Z6, der sich vergeblich mit den Händen zu schützen suchte, traten. Erst als der Angeklagte Z30 bemerkte, dass der Geschädigte Z5 über den Notruf die Polizei verständigte und dies den anderen Beteiligten mitteilte, ließen sie von dem schwer verletzten Geschädigten Z6 ab und liefen nunmehr auf den Geschädigten Z5 zu. Dieser versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den Angeklagten vor dem Templergraben bei der Bäckerei eingeholt. Er erhielt von dem Angeklagten A entsprechend des gemeinsamen Tatplans von hinten einen Schlag auf den Kopf und kippte nach vorne. Dort verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Als der Angeklagte Z30 die zufällig vorbeikommenden über das Geschehen entsetzten Zeuginnen Z1 und Z4 sah, ging er auf sie zu und sagte: „ Nicht, dass ihr jetzt was Falsches denkt. Der und zwei andere haben eine Frau belästigt.  Gegen 7 Jahre Kampfsport kommt keiner an. In der Nähe liegt einer halbtot.“ Auf die Frage der Zeugin Z1 was das bedeuten würde, entgegnete der Angeklagte Z30: „Der hat den Kiefer gebrochen. Der kann nicht mehr reden.“

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Der Geschädigte Z6 erlitt eine Jochbeinfraktur links, eine Jochbogenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur links und musste stationär behandelt werden. Weiterhin leidet er seit der Tat unter Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Der Geschädigte Z5 trug eine Nasenbeinfraktur davon.“

39

Anklage vom 14.11.2017 - 203 Js 1067/17 -

40

Nach der oben geschilderten Tat gingen die Angeklagten zunächst in die Diskothek -...- zurück, die sie dann in den frühen Morgenstunden wieder verließen.

41

Fall 1:

42

Am 00.00.0000 gegen 05:45 Uhr verließen die beiden Zeugen Z26 und Z27 die Diskothek -...- in C und begaben sich auf den Heimweg in Richtung der Wohnung des Zeugen Z26. In einem in der Nähe der I-Straße gelegenen Park trafen sie auf die beiden aggressiven Angeklagten, die sie anpöbelten und aufforderten, stehen zu bleiben. Die Angeklagten beleidigten dabei die Zeugen mehrfach mit den Worten „Arschloch“ bzw. „Wichser“. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung gaben die beiden Angeklagten, die ersichtlich auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, den Zeugen zu verstehen, dass „Sie die Zeugen auch mal schlagen könnten“. Die Zeugen Z26 und Z27 erwiderten, dass sie keinen Stress und nur nach Hause wollten. Als sie in Richtung -…- gingen, folgten ihnen die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlauf kam es sodann am -…- zu einer Unterhaltung zwischen dem Zeugen Z26 und dem Angeklagten A, in deren Verlauf er den Zeugen aufforderte, ihm in das Gesicht zu schlagen. Dies lehnte der Zeuge Z26 ab. Der Angeklagte Z30 versuchte die Stimmung aufzuheizen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu provozieren. Als beide Zeugen dies ablehnten und die Örtlichkeit verlassen wollen, versetzte der Angeklagte A dem Zeugen Z26 einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Zeuge Z26 drehte sich um und wurde anschließend von dem Angeklagten A erneut mit Beleidigungen überzogen. Als der Zeuge Z27 den Zeugen Z26 von dem Angeklagten A wegziehen wollte, zog der Angeklagte Z30 den Zeugen Z27 mit den Worten: „Lass die sich mal schlagen“ weg, damit der Angeklagte A ungestört fortfahren konnte. Der Angeklagte A schlug dem Zeugen Z26 unmittelbar anschließend mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging und zunächst bewusstlos liegen blieb. Gleichwohl trat der Angeklagte A dem Zeugen Z26 sodann mindestens dreimal kräftig gegen den Kopf, woraufhin der Zeuge sofort aus Mund und Nase zu bluten begann. Danach ging der Angeklagte A in Richtung N-Straße weg.

43

Fall 2:

44

Daraufhin begab sich der Zeuge Z27 zu dem am Boden liegenden Zeugen Z26, wobei der Angeklagte Z30 ihm folgte. Dieser gab dem Zeugen zu verstehen, er sollte den Zeugen Z26 in eine stabile Seitenlage bringen. Gleichzeitig schrie er diesen an mit den Worten: „Keine Polizei“. Als der Zeuge Z27 sein Handy aus der Tasche holte, um die Polizei anzurufen, nahm der Angeklagte Z30 ihm dieses aus der Hand und flüchtete damit vom Tatort. Der Zeuge Z27 nahm die Verfolgung auf. Daraufhin kehrte der Angeklagte A zurück und schlug dem Zeugen Z27 in das Gesicht, der sodann die Verfolgung abbrach. Das Handy warf der Angeklagte Z30 anschließend weg.

45

Der Zeuge Z26 erlitt multiple Prellungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Zeuge Z27 erlitt eine Nasenprellung sowie eine Orbitaprellung links. …“

46

IV.

47

Gleichfalls in Rechtskraft erwachsen sind die strafrechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts. Diese lauteten:

48

„ … Danach haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

49

Beide Angeklagte waren zu den Tatzeiten zum Teil stärker alkoholisiert, ohne dass sich jedoch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagten in einem Zustand erheblich eingeschränkter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass … insbesondere der Angeklagte A hochaggressiv war, aber eine Verständigung ohne weiteres möglich war, sie den jeweiligen Situationen entsprechend folgerichtig und planmäßig gehandelt haben und die Angeklagten auch keine äußeren Anzeichen, wie Lallen oder einen schwankenden Gang gezeigt haben. …“

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Der Angeklagte hat sich daher der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen gemeinschaftlich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in zwei weiteren Fällen mittels eines gefährlichen Werkzeuges gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. In einem weiteren Fall hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

51

V.

52

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

53

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da er gemäß § 1 Abs. 2 JGG bei Begehung der Taten in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 00 Jahre alt und damit Heranwachsender war und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand.

54

Der Angeklagte lebte noch - bis zu seiner Inhaftierung - im mütterlichen Haushalt und besuchte die Volkshochschule. Er hatte zwar zwischenzeitlich einen schulischen Abschluss erlangt, hatte seine schulische Ausbildung aber noch nicht beendet, sondern im Begriff, diese fortzuführen. Eine konkrete berufliche Perspektive hatte er bisher nicht entwickelt. Er war sozial wie finanziell noch vollständig in den Familienverbund integriert, eine Verselbstständigung hatte er noch nicht vollzogen. Es sind daher bei ihm sowohl für die Tatzeit als auch zum jetzigen Zeitpunkt - nach Verbüßung von nahezu acht Monaten Untersuchungshaft - noch Reifeverzögerungen festzustellen, wegen derer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden war.

55

Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten im Fall vom 00.00.0000 zum Nachteil des Zeugen Z6 - insofern wird auch auf die nachfolgende Darstellung der einzelnen Strafzumessungskriterien verwiesen - sowie auch wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die durch die von ihm begangenen Taten belegt worden sind. Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln reicht zur Erziehung des Angeklagten nicht aus.

56

Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor, die die Verhängung einer Jugendstrafe unabdingbar machen. Er ist seit 0000 viermal wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung wegen unter anderem Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit der vorläufigen Festnahme bezüglich der hier abzuurteilenden Körperverletzungstat vom 00.00.0000 in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte erneut in vier Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Zeitraum von nur vier Monaten auffällig geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Eine solche erzieherische Einwirkung hat auch während des Vollzugs der Untersuchungshaft noch nicht in ausreichendem Umfang stattgefunden. Eine therapeutische Arbeit fand mit dem Angeklagten als Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt bisher nicht statt. Der Angeklagte hat zwar ausweislich seiner Einlassung in der Berufungsverhandlung erkennen lassen, dass er seine Lebenseinstellung überdacht und erkannt hat, dass seine seinerzeitigen Lebens- und Handlungsmaximen falsch waren. Er hat angegeben, damals die Sicht der Geschädigten nicht gesehen, und fälschlicherweise davon überzeugt gewesen zu sein, nur er mache alles richtig, während sich die anderen falsch verhielten. Fälschlicherweise habe er sich auch berechtigt gesehen, gegen die anderen gewaltsam vorzugehen. Außerdem habe er sich zur Tatzeit in einem neuen Freundeskreis aufgehalten, der - anders als frühere Freunde - nicht mäßigend auf ihn eingewirkt habe. Unabhängig von dieser glaubhaft geäußerten geänderten Sicht des Angeklagten auf sein damaliges Verhalten, die er auf die Hafterfahrung zurückführte, fiel jedoch auf, dass dieser den Grund für seine exzessiven Gewaltausbrüche nicht zu benennen vermag, so dass fraglich ist, ob er bereits in ausreichendem Maße nachgereift ist. Zweifel hieran bestehen auch deshalb, weil seine Schilderung der damaligen Tat- und Lebenssituationen noch eine deutliche Zentrierung auf seine eigene Person und sein eigenes negatives Erleben erkennen ließ, das ihm noch nicht in ausreichendem Maße ermöglichte, das Erleben der Geschädigten insbesondere auch angesichts seines anlasslosen, rachsüchtigen, extrem brutalen gewaltsamen Vorgehens wirklich nachempfinden zu können. Dem Angeklagten fehlt es offenbar noch an der erforderlichen Empathie, die angesichts des auch in den vergangenen Jahren gezeigten aggressiven Verhaltens allein in der Lage sein dürfte, ihn in Zukunft von den abzuurteilenden Taten vergleichbarem Verhalten abzuhalten. Die von dem Angeklagten angeführten Gründe für seine Gewaltexzesse waren nicht ohne weiteres nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich. Zum einen erklärte der Angeklagte, er habe sich 0000 mehrfach ungerecht behandelt gefühlt, habe das aber nicht mit seiner depressiven Mutter besprechen können. Er habe mit dem Alkohol "alle Sachen verdrängen" wollen. Darüber hinaus hat er angegeben, ihm sei im Frühjahr 0000 von einem anderen Mann grundlos durch einen Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen worden, ohne dass dieser für sein Verhalten sanktioniert worden sei. Er habe in der Folgezeit vermeiden wollen, erneut in eine Opferrolle zu geraten, und anderen vermitteln wollen, dass sie ihn nicht ungestraft angreifen könnten, in der Überzeugung, nun seinerseits ungestraft andere sanktionieren zu können. Hierzu in einem Widerspruch stand seine weitere Erklärung, er habe sich über sein Verhalten am 00.00.0000 nachträglich so erschrocken, dass er nicht gewusst habe, wie er habe reagieren sollen, habe mit anderen Leuten Alkohol getrunken und gefeiert, um sich abzulenken. Hätte der Angeklagte sich tatsächlich über seine eigene Brutalität erschrocken, ist kaum nachvollziehbar, warum er weiter Alkohol konsumierte und gewalttätig agierte, insbesondere da sich die Tat vom 00.00.0000 durch besondere Brutalität auszeichnete. Auch die Einschätzung des Angeklagten, er sei - auch aufgrund von Gesprächen mit Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt - zu der Erkenntnis gekommen, dass er sich unter dem Einfluss von Alkohol nicht unter Kontrolle habe, hierin also die entscheidende Ursache für die Brutalität liege, er daher den Alkohol und konfliktträchtige Orte wie Diskotheken in Zukunft - wozu er bereit sei - meiden müsse, damit es nicht mehr zu vergleichbaren Straftaten komme, vermag nicht ohne weiteres zu erklären, warum er bereits seit 0000 - mithin auch zu Zeiten, in denen er nur maßvoll und gelegentlich Alkohol konsumierte - wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. All dies lässt erkennen, dass eine ausreichende Nachreifung der zur Tatzeit bestehenden massiven Entwicklungsdefizite trotz einer positiven Entwicklung während der Haftzeit noch nicht stattgefunden hat.

57

Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen Z6 wog die Schuld des Angeklagten schwer. Der Angeklagte hat - nachdem er bereits in einer Auseinandersetzung den Geschädigten Z6 und zwei Personen, die den Streit schlichten wollten, geschlagen hatte und der Diskothek verwiesen worden war - erneut die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten Z6 gesucht, um sich zu rächen, und diesen massiv zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte wurde auf dem Boden liegend traktiert und auch ein weiterer Zeuge, der die Polizei alarmierte, verfolgt und verletzt. Der Geschädigte Z6 erlitt massive Verletzungen im Gesicht und musste stationär behandelt werden. Diese Art der Tatausführung hätte ohne weiteres zu noch schwereren Verletzungen des Zeugen führen können, möglicherweise sogar zum Tod.

58

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG war ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Jugendstrafe eröffnet.

59

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das bereits in erster Instanz abgelegte, wenn auch späte Geständnis des Angeklagten gewertet, dass er in der Berufungsverhandlung wiederholt und mit der Entschuldigung verbunden hat, dies nicht früher abgelegt zu haben. Hierdurch hat er Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er hat auch seine Bereitschaft erklärt, sich bei dem Geschädigten Z6 zu entschuldigen. Für ihn spricht auch seine bei den Taten jeweils bestehende alkoholische Enthemmung.

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Strafschärfend mussten sich indes die erheblichen Vorbelastungen auswirken und der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur vier Monaten vier Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von jeweils nicht unter 6 Monaten nach sich ziehen würden. Bei diesen Straftaten hat der Angeklagte eine unglaubliche Brutalität und Aggressivität gezeigt und in den meisten Fällen auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer insbesondere im Kopfbereich eingetreten. Den jeweiligen Taten lagen nichtige Anlässe zugrunde, die die menschenverachtenden Handlungsweisen des Angeklagten auch nicht  ansatzweise verständlich machen. Gegen den Angeklagten spricht insbesondere im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Z6, dass der Zeuge Z6 durch die Tat nicht nur körperlich, sondern auch psychisch erheblich beeinträchtigt wurde und auch heute noch unter den Ereignissen leidet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens angesichts der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten im Rahmen der seit dem 00.00.0000 vollstreckten Untersuchungshaft eine

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Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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In die Entscheidung hat die Kammer das Erkenntnis des Amtsgerichts Aachen vom 24.08.2017 (556 Ds 204 Js 962/17-270/17) gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, weil es aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig erschien, den mit diesem verhängten Schuldspruch und die Sanktionen neben der jetzt zu verhängenden Jugendstrafe bestehen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Tat, welche mit dem vorbezeichneten Erkenntnis geahndet worden ist, im unmittelbaren Anschluss an die letzte im hiesigen Erkenntnis abzuurteilende Tat begangen worden ist.

64

VI.

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Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren konnte noch nicht gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht festgestellt werden konnte, dass die Entwicklung des Angeklagten bereits die Erwartung begründet, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvoltzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht geboten ist. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war daher gemäß § 61 Abs. 1 und 2 JGG vorzubehalten.

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Der Umstand, dass der Angeklagte die von ihm begangenen Straftaten eingeräumt hat, während des Vollzugs der Untersuchungshaft nunmehr eine positive Entwicklung genommen und Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen hat und er glaubhaft die Absicht bekundet hat, sich in Zukunft vom Alkohol wie auch Orten fernzuhalten, an denen er die besondere Gefahr sieht, in gewaltsame Konfrontationen verwickelt zu werden, rechtfertigen noch nicht hinreichend die Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Jugendvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit eine rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Es bedarf vielmehr angesichts der vielfältigen, von dem Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte einerseits und der bisher nicht in Freiheit erprobten, sondern lediglich verbal bekundeten Veränderungen in seiner Einstellung und seinem Verhalten andererseits der Erprobung des Angeklagten außerhalb des Jugendvollzuges, um eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Angeklagte im Rahmen des Jugendvollzuges seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen kann, weil er über den höchsten dort zu erwerbenden Schulabschluss bereits verfügt. In Freiheit kann er seine schulische Ausbildung jedoch wie vor seiner Inhaftierung fortsetzen, die neben ihrer tagesstrukturierenden Wirkung zur Überzeugung der Kammer maßgeblich zu einer Stärkung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit zu einem selbstsicheren und konfliktfreiem sozialen Umgang führen kann. Darüber hinaus dient eine schulische Ausbildung auch der Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der bestehenden familiären Bindungen des Angeklagten, in die dieser zurückkehren kann, war dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich in einer Weise persönlich und sozial zu entwickeln, die es nach Ablauf der Vorbewährungszeit von sechs Monaten erlaubt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 JGG als gegeben anzunehmen. Dem Angeklagten obliegt es nunmehr, sich durch Einhaltung der ihm erteilten Weisungen die Aussetzung der Bewährung zu verdienen. Angesichts des dem Angeklagten fehlenden Zugangs zur Ursache seiner aggressiven Impulse hielt es die Kammer darüber hinaus für angezeigt, dem Angeklagten aufzugeben, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen, um feststellen zu lassen, inwieweit therapeutisch bearbeitungsbedürftige und bearbeitungsfähige Ursachen seiner Aggressivität vorliegen.

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VII.

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Die Kammer hat gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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R1R2