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Amtsgericht Aachen·29 F 349/96·14.08.1997

Abänderung des Unterhalts: Verwirkung durch mutwillige Strafanzeige

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltsurteils und die Befreiung von Unterhaltszahlungen ab 13.12.1996, weil die Beklagte gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte. Prüfungsgegenstand ist, ob der Unterhaltsanspruch nach §1579 Nr.4 BGB wegen mutwilligen Verhaltens verwirkt ist. Das Gericht gab der Klage statt und sprach die Verwirkung aus, da die Anzeige aus Rache und zur Vermögensgefährdung erstattet wurde. Eine Versagung des Unterhalts erschien nicht grob unbillig, da der Mindestunterhalt und eigene Mittel der Beklagten verbleiben.

Ausgang: Klage auf Abänderung des Unterhaltsurteils wegen Verwirkung durch mutwillige Strafanzeige in vollem Umfang stattgegeben; Unterhalt ab 13.12.1996 weggefallen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §1579 Nr.4 BGB kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt versagt werden, wenn der Berechtigte unterhaltsbezogen derart handelt, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (Verwirkung).

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Die Erstattung einer Strafanzeige kann Verwirkungsgrund sein, wenn sie mutwillig erfolgt und objektiv geeignet ist, erhebliche Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen zu gefährden (z. B. Ermittlungsmaßnahmen mit wirtschaftlichen Folgen).

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Für die Annahme der Mutwilligkeit sind sowohl das Motiv des Anzeigenerstatters als auch das konkrete Gefährdungspotential zu berücksichtigen; bloße Vermutung oder berechtigte Besorgnis rechtfertigen keine Verwirkung.

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Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre; dabei sind Betreuungspflichten, Mindestunterhalt, vorhandene Erwerbsfähigkeit und eigene Vermögensverhältnisse des Berechtigten zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1573 BGB§ 1578 BGB§ 1579 Nr. 4 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 8 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 1996 ( 10 UF 223/05) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten ab dem 13.12.1996 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen.

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Im Ehescheidungsverfahren ist der Beklagten nachehelicher Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 3.219,00 DM zuerkannt worden. Die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt beruht auf den §§ 1573, 1578 BGB, weil die Beklagte nicht in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit und anderweitige Einkünfte ihren eheangemessenen Bedarf vollständig zu decken.

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Am 04.11.1996 erstattete die Beklagte bei der Polizeibehörde eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung. Unter anderem verwies sie in ihrer Strafanzeige darauf, der Kläger verfüge über 800.000,00 DM auf einem luxemburgischen Konto.

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Nach dem Vermerk des aufnehmenden Kriminalbeamten in der Ermittlungsakte hat die Beklagte bei der Anzeigenerstattung als Grund unumwundbare privatrechtliche Streitigkeiten bzw. persönliche Revanche eingeräumt. Durch die Einschaltung der Polizei wollte die Beklagte die Unterhaltsbeträge aus dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterhaltsurteil "richtig stellen", weil sie das Urteil als ungerecht empfunden hat. Auch wollte sie ihrer Meinung nach richtigen Beträge zur Berechnung des Zugewinnausgleichs durch die Strafanzeige ermitteln lassen. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist im Scheidungsverfahren noch nicht erledigt worden.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die unberechtigte Strafanzeige ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Er beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, ihr Verhalten bei Erstattung der Strafanzeige sei nicht geeignet gewesen, nachteilige Maßnahmen gegen den Kläger herbeizuführen - zumal der Kläger behaupte, steuerehrlich zu sein. Sie beruft sich im übrigen auf Schuldunfähigkeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Aktenauszug aus dem Verfahren 31 Js 1671/96 STA Aachen, der sich bei den Akten befindet, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Abänderung des Unterhaltsurteils vom 10.10.96 ab Rechtshängigkeit - 13.12.96 - beanspruchen.

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Denn die Umstände, welche dem genannten Urteil zu Grunde lagen, haben sich nachträglich wesentlich verändert. Die Beklagte hat durch ihr am 04.11.96 begonnenes Verhalten bei Erstattung der Strafanzeige ihren Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 4 verwirkt. Hiernach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig weggesetzt hat. So ist es hier.

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Wesentliche Anwendungsbeispiele für die vorgenannte Bestimmung ist die Erstattung von Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten, soweit sie dem Vermögensinteresse schädlich sein bzw. die Gefahr eines schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteils herbeiführen können.

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Die Beklagte hat die gegen den Kläger erstattete Strafanzeige leichtfertig erstattet. Nichts spricht derzeit dafür, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen. Sie hat schon bei der Strafanzeige erkennen lassen, daß sie aus Enttäuschung über den bisherigen Ausgang des Scheidungsverfahren - insbesondere zur Frage des Unterhalts- die Strafanzeige erstattet hat.

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Unter den gegebenen Umständen konnte die erstattete Strafanzeige ohne weiteres eine Gefährdung der Vermögensinteressen des unterhaltspflichtigen Klägers herbeiführen. Dies gilt schon typischerweise für eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Darüber hinaus ist auch die Gefahr eines schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteils - zumindest aus der Sicht der Beklagten - infolge der Erstattung der Anzeige durchaus erkennbar gewesen. Immerhin ist im Ermittlungsverfahren ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erlassen worden, der die Durchsuchung der Wohnräume und der Räume der Firma X an der der Kläger beteiligt ist, anordnete. Im Nachhinein bezeichnet der Kläger selbst zwar die unmittelbaren Auswirkungen auf die Firma durch eine etwaige Durchsuchungshandlung der Ermittlungsbehörde als eher gering. Indessen darf nicht verkannt werden, daß bei tatsächlicher Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses hiervon Auswirkungen auf die Geschäftspartner der Firma wie auch auf die Mitgesellschafter des Klägers ausgegangen wären. Insoweit beinhaltete das verhalten der Beklagten ein relativ großes Gefährdungspotential.

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Die Beklagte handelte auch mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung, das heißt unterhaltsbezogen. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.8.97 hat die Beklagte darauf verwiesen, daß sie sich mittels der Strafanzeige Unterlagen verschaffen wollte, um "beweise" über die Höhe des Einkommens und des Vermögens des Klägers zu haben. Sie handelte auch zur weiteren Vorbereitung im Rahmen der Geltendmachung des Zugewinnausgleiches wie sie durch ihren Prozessbevollmächtigten in der Klageerwiderung vom 20.01.97 hat vortragen lassen.

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Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie im Zustand der erheblich verminderten oder gar ausgeschlossenen Schuldfähigkeit gehandelt hat. Der Sachverständige Dr. C hat in seinem Gutachten in dem Verfahren 29 F 272/892 keine psychischen Erkrankungen im eigentlichen Sinne bei der Beklagten feststellen können. Darüber hinaus hat die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1991 die Motivation für ihr Vorgehen nochmals auf Befragen des Gerichts eingehend geschildert. Hiernach ist sie nicht - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragen - spontan vorgegangen sondern sie hat gezielt erst den Ausgang des Unterhaltsverfahrens in der zweiten Instanz abgewartet und dann "losgeschlagen" wie sie selbst genannt hat.

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Die Beklagte ist durch die Betreuung gemeinsamer Kinder der Parteien nicht gehindert, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Hinblick darauf erscheint die Versagung des Unterhaltsanspruches nicht grob unbillig. Im übrigen verbleibt ihr immerhin der Mindestunterhalt. Ihr ist es zumutbar und bei Entfaltung entsprechender Bemühungen auch möglich, zumindest eine Erwerbsstelle im Rahmen der Geringverdienergrenze zu erlangen. Den Restunterhalt bis zum Mindestunterhalt kann die Beklagte durch Einkünfte aus Kapitalvermögen decken. Sie verfügt derzeit über ein Vermögen von ihr als 70.000,00 DM und berühmt sich weiterhin in der Folgesache Zugewinnausgleich eines Anspruches in Höhe von mehr als 200.000,00 DM.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 8, 711 ZPO.

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Streitwert: 12 x 3.291,00 DM.

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