Unterhalt: Anspruch auf rückständigen Kindes- und Ausbildungsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Sohn begehrt Zahlung rückständigen Kindes- und Ausbildungsunterhalts für August 2018 bis September 2019 in Höhe von 1.446,34 €. Das Amtsgericht verpflichtet die Mutter nach § 1601 BGB zur Zahlung zuzüglich Verzugszinsen und auferlegt ihr die Kosten. Das Gericht folgt der Berechnung des Klägers, lässt pauschale Wohnkostenabzüge und geringe KSK-Beiträge unberücksichtigt und berücksichtigt das unstreitige Einkommen des Vaters für Aug./Sept. 2019.
Ausgang: Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 1.446,34 € gegen die Mutter stattgegeben; Zinsen und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil ist nach § 1601 BGB zum Kindes- und Ausbildungsunterhalt verpflichtet; der Unterhaltsanspruch kann auch nach Beendigung der Schulausbildung fortbestehen, wenn das Kind unverzüglich ein Studium aufnimmt.
Bei der Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen anzurechnen; pauschale Leistungen an den Lebensgefährten oder für Wohnkosten sind nur abzugsfähig, wenn eine rechtliche Verpflichtung und substantiiertes Vorbringen hierfür dargetan ist.
Geringfügige Beiträge zu Drittabgaben (z. B. Künstlersozialkasse) führen nicht ohne weiteres zu einer Reduzierung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
Sind Einkommensangaben eines weiteren Unterhaltspflichtigen für einen Zeitraum unstreitig, sind diese bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen.
Für rückständigen Unterhalt sind Verzugszinsen zu gewähren; die Verzinsung ergibt sich aus dem Verzug des Zahlungsverpflichteten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.446,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz
aus 103,31 € seit dem 01.08.2018 bis zum 31.08.2018,
aus 206,62 € seit dem 01.09.2018 bis zum 30.09.2018,
aus 309,93 € seit dem 01.10.2018 bis zum 31.10.2018,
aus 413,24 € seit dem 01.11.2018 bis zum 31.11.2018,
aus 516,55 € seit dem 01.12.2018 bis zum 31.12.2018,
aus 619,86 € seit dem 01.01.2019 bis zum 31.01.2019,
aus 723,17 € seit dem 01.02.2019 bis 28. zweiten 2019,
aus 826,48 € seit dem 01.03.2019 bis zum 31.03.2019,
aus 929,79 € seit dem 01.04.2019 bis zum 30.04.2019,
aus 1.033,10 € seit dem 01.05.2019 bis zum 31.05.2019,
aus 1.136,41 € seit dem 01.06.2019 bis 30.06.2019,
aus 1.239,72 € seit dem 01.07.2019 bis zum 31.07.2019,
aus 1.343,03 € seit dem 01.08.2019 bis zum 31.08.2019 und
aus 1446,34 € seit dem 01.09.2019
zu zahlen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 1.446,34 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, geboren am 00.00.0000, ist der Sohn der Antragsgegnerin. Seine Eltern sind seit dem Jahr 2008 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist neben dem Antragsteller auch der jüngere Sohn L G, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. Seit dem Jahr 2014 leben beide Söhne im Haushalt des Vaters.
Im Juli 2019 hat der Antragsteller die allgemeine Hochschulreife erlangt, seit dem 01.10.2019 studierte er (...) an der RWTH Aachen. Rückwirkend seit Oktober 2019 erhält der Antragsteller Leistungen nach dem BAFöG.
Per E-Mail vom 28.08.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, um einen von ihr zu zahlenden Unterhalt berechnen zu können. Trotz Mahnung vom 17.01.2019 wurde eine solche Auskunft zunächst nicht erteilt. Erst auf anwaltliches Anschreiben vom 14.03.2019 wurden mit Schreiben ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 10.04.2019 Auskünfte erteilt. Mit Schreiben vom 13.05.2019 erfolgte eine Berechnung des von der Antragsgegnerin zu zahlenden Unterhalts; zugleich wurde sie aufgefordert, rückwirkend ab dem 01.08.2018 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 268,31 € abzüglich erbrachter Zahlungen zu leisten. In der Zeit von August 2018 bis September 2019 zahlte die Antragsgegnerin monatliche Beträge von 165,00 €.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung angeblich rückständigen Kindes- und Ausbildungsunterhalts für die Zeit von August 2018 bis einschließlich September 2019 in Höhe von insgesamt 1.446,35 €.
Zur Berechnung des der gemachten Unterhalts trägt der Antragsteller wie folgt vor:
Die Antragsgegnerin ist gelernte (…) sowie ausgebildete (…). Im Jahr 2018 schloss sie erfolgreich eine Ausbildung als (…) ab. Seit dem 01.08.2018 arbeitet sie als (…) in einem S in O mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden; die Höhe ihrer Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Nach den Berechnungen des Antragstellers erziehlt die Antragsgegnerin aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.426,21 €. Daneben arbeitet sie als selbstständige (…) und (…); denn hieraus erzielten steuerlichen Gewinn im Jahr 2018 beziffert der Antragsteller mit einem monatlichen Betrag von 370,00 €. Darüber hinaus rechnet der Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Wohnvorteil von 480,00 € an, da sie zusammen mit ihrem jetzigen Lebensgefährten sowie den gemeinsamen Kindern U, geboren am 00.00.0000 und V, geboren am 00.00.0000 in dessen in seinem Eigentum stehenden Haus wohnt. Unter Berücksichtigung von monatlichen Werbungskosten von 275,00 € bezifferte Antragsteller das unterhaltsrelevante Einkommen der Antragsgegnerin mit einem Betrag von mindestens 2.001,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Antragsschrift (Bl. 8 der Akte) Bezug genommen.
Nach Darstellung des Antragstellers beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen seines Vaters auf rund 1.920,00 €; wegen der weiteren Einzelheiten jedoch die Berechnung in der Antragsschrift (Bl. 8f der) Bezug genommen. Somit ergibt sich nach der Berechnung des Antragstellers für den Unterhalt August und September 2019 ein Haftungsanteil der Antragsgegnerin von monatlich 278,00 €.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten an ihn 1.446,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
aus 103,31 € seit dem 01.08.2018 bis zum 31.08.2018,
aus 206,62 € seit dem 01.09.2018 bis zum 30.09.2018,
aus 309,93 € seit dem 01.10.2018 bis zum 31.10.2018,
aus 413,24 € seit dem 01.11.2018 bis zum 31.11.2018,
aus 516,55 € seit dem 01.12.2018 bis zum 31.12.2018,
aus 619,86 € seit dem 01.01.2019 bis zum 31.01.2019,
aus 723,17 € seit dem 01.02.2019 bis 28. zweiten 2019,
aus 826,48 € seit dem 01.03.2019 bis zum 31.03.2019,
aus 929,79 € seit dem 01.04.2019 bis zum 30.04.2019,
aus 1.033,10 € seit dem 01.05.2019 bis zum 31.05.2019,
aus 1.136,41 € seit dem 01.06.2019 bis 30.06.2019,
aus 1.239,72 € seit dem 01.07.2019 bis zum 31.07.2019,
aus 1.343,03 € seit dem 01.08.2019 bis zum 31.08.2019 und
aus 1446,34 € seit dem 01.09.2019
zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie behauptet, dass sie sich mit einem Betrag in Höhe von 520,00 € monatlich an den Wohnkosten beteilige. Darüber hinaus erbringen sie Zahlungen an die Künstlersozialkasse von 30,23 €. Des Weiteren machte geltend, seit Januar 2020 arbeitsunfähig erkrankt zu sein.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1601 BGB verpflichtet, den mit dem Antrag geltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts auszugleichen.
Mit dem Antragsteller geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegnerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrelevantes monatliches Einkommen von rund 2.000.00 € anzurechnen ist. Soweit die Antragsgegnerin vorgebracht habe, sie zahle auf Wohnkosten einen monatlichen Betrag von 480,00 €, bleibt dies unberücksichtigt. Selbst wenn sie solche Zahlungen regelmäßig an ihren Lebensgefährten erbringt, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, die zwingend zu einer Reduzierung des unterhaltsrelevanten Einkommens führt. Die geringfügigen Zahlungen an die Künstlersozialkasse führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Antragsgegnerin. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zwei gemeinsame Kinder hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich im Verhältnis zum Antragsteller das unterhaltsrelevante Einkommen verringert, da unklar geblieben ist, ob es die Antragsgegnerin ist, die den Familienunterhalt sicherzustellen hat. Hierzu hätte die Antragsgegnerin jedoch näher vortragen müssen, da sie insoweit darlegungs- und eventuell beweispflichtig ist. Im Übrigen ist aber das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei arbeitsunfähig erkrankt, für die Entscheidung des vorliegenden Falls irrelevant, da diese Erkrankung auch nach Darstellung der Antragsgegnerin erst nach dem streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum eingetreten ist.
Die vom Antragsteller vorgenommene Berechnung des von der Antragsgegnerin zu zahlenden Unterhaltsbetrags ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin setzt sich ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller auch nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 2019 fort, da der Antragsteller sein Hochschulstudium zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife begonnen hat. Allerdings ist für die Monate August und September 2019 das unstreitig gebliebene Einkommen des Vaters des Antragstellers bei der Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche heranzuziehen. Da aber die Höhe des behaupteten Einkommens unstreitig geblieben ist, verbleibt es bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Zahlbetrag für die fraglichen Monate.
Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin erbrachten Unterhaltszahlungen ergibt sich daher ein rückständiger Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.446,34 €; insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffende Berechnung des Antragstellers in seiner Antragsschrift.
Die Verpflichtung zur Verzinsung des Zahlbetrags ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.