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Oberlandesgericht Köln·10 UF 160/20·20.01.2021

Beschwerde: Unterhalt – kein anrechenbarer Wohnvorteil, Antrag abzuweisen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdegegnerin wandte sich gegen einen Unterhaltsantrag für den Zeitraum 01.08.2018–30.09.2019. Der Senat stellte fest, dass kein weiterer Unterhaltsanspruch besteht, da ein anrechenbarer Wohnvorteil nicht vorliegt und die Antragsgegnerin bereits mehr gezahlt hat, als ihr anteilig zusteht. Die Beschwerde hatte Erfolg; Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt. Der Senat beabsichtigt, den erstinstanzlichen Beschluss schriftlich abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache stattgegeben; Antrag auf weiteren Unterhalt wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein mietfreier oder durch Dritte gewährter Wohnvorteil ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich als freiwillige Zuwendung ohne Einkommenscharakter unbeachtlich.

2

Ein Wohnwert wird dem Unterhaltspflichtigen nur insoweit zugerechnet, als die Wohngewährung wirtschaftlich als Entgelt für tatsächlich erbrachte Haushalts- oder Versorgungsleistungen des Pflichtigen anzusehen ist.

3

Zahlungen des Unterhaltspflichtigen für die Nutzung eines Wohnobjekts schließen einen Wohnvorteil aus.

4

Sind die rechnerisch zu erhebenden Unterhaltsanteile durch geleistete Zahlungen bereits überdeckt, besteht kein weitergehender Unterhaltsanspruch.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 100 BGB§ 68 Abs. 3 FamFG§ 269 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 227 F 455/19

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, B, bewilligt.

2.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C, D, bewilligt.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 07.10.2020 - 227 F 455/19 - im schriftlichen Verfahren abzuändern und den Antrag abzuweisen.

.

4.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, weswegen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO; die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung des Antragstellers folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

4

Die Antragsgegnerin schuldet für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.08.2018 – 30.09.2019) keinen (weiteren) Unterhalt, weil sich eine höhere monatliche Unterhaltsverpflichtung als die (bereits geleisteten) 165,00 €/Monat nicht errechnet.

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Hierbei kann dahinstehen, ob – wie von der Antragsgegnerin behauptet – von ihr anteilige Wohnkosten an den Lebenspartner gezahlt wurden oder nicht. In beidenVarianten besteht im Ergebnis kein unterhaltsrelevanter Wohnvorteil, der derAntragsgegnerin zugerechnet werden könnte.

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1. Wenn sie – wie behauptet – Zahlungen für die Nutzung des Wohnobjektes erbracht hat, scheidet ein Wohnvorteil bereits naturgemäß aus.

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2. Aber auch, wenn – wie der Antragsteller behauptet – die Wohnung im fraglichen Zeitraum unentgeltlich vom Lebenspartner überlassen worden wäre, ist dies im Rahmen der Einkommensberechnung der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen.

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a. Die Nutzung einer eigenen (!) Immobilie ist als Wohvorteil unterhaltsrechtlich relevant, weil sich das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Ziehen von Gebrauchsvorteilen des Grundeigentums, § 100 BGB, darstellt, und solche wirtschaftliche Nutzungen und Vermögenserträge unterhaltsrechtliche Relevanz haben können (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. (2019), § 1, Rn. 473). Vorliegend indes wohnt die Antragsgegnerin (nach dem Vortrag des Antragstellers: mietfrei) nicht in ihrem, sondern im Haus ihres Partners.

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b. Wohnt der Unterhaltspflichtige mietfrei bei einem Dritten, handelt es sich aber um eine freiwillige Zuwendung, die einer Zuwendung auf rechtlicher Basis nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann und die daher unterhaltsrechtlich zunächst ohne Relevanz ist (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rn. 708).

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c. Eine (einkommensrelevante) Zurechnung an den Unterhaltsschuldner erfolgt erst dann und nur in dem Umfang, wie die Wohnungsgewährung nicht als solcherart freiwillige Leistung eines Dritten, sondern als Entgelt für eine Haushaltstätigkeit erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige dem neuen Partner gegenüber Haushaltsführungs- oder sonstige Versorgungstätigkeiten erbringt, denn dann ist die Wohnungsgewährung nicht mehr unentgeltlich, sondern wirtschaftlich mit dieser Versorgungsleistung des Unterhaltspflichtigen verknüpft (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rn. 713). Daraus folgt, dass ein vom neuen Partner gewährtes „freies Wohnen“ nur mit dem Wert der Haushaltsleistung, die der Unterhaltspflichtige dem neuen Partner gewährt, den Einkünften des Pflichtigen zugerechnet werden kann; ein freies Wohnen, das im Wert über dem Wert der Haushaltsleistungen hinausgeht, bleibt als freiwillige Leistung unberücksichtigt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rn. 719).

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d. Vorliegend indes ist die Antragsgegnerin mit einer Teilzeittätigkeit und einem Nebenjob beruflich tätig und versorgt – auch und gerade nach der Darstellung des Antragstellers (Bl. 140, 256 d.A.) – die zwei Kinder aus ihrer aktuellen Beziehung, was sich somit nicht als Versorgungsleistung (nur) für den Lebenspartner, sondern als eigene Naturalunterhaltspflicht darstellt. Warum – bei einer solchen Doppelverdiener- und Kinderbetreuungsituation – die Antragsgegnerin noch in relevantem Umfang Versorgungsleistungen für den Lebenspartner erbringen sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist ihr aber auch die Nutzung des Hauses – als solcherart rein freiwillige Zuwendung – nicht unterhaltsrechtlich anrechenbar.

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e. Ungeachtet der weiteren Einwände der Beschwerde folgt bereits aus dem Umstand, dass die Zurechnung eines Wohnwertes nicht erfolgen kann, zugleich das Scheitern des Antrages. Auf der Basis des Zahlenwerks des Antragstellers sind - auch unter Berücksichtigungen der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten der Kindeseltern (Bl. 8 d.A.) - bei der Antragsgegnerin Einkünfte von (bereinigt) 1.521,00 € anzusetzen, denen Einkünfte des Kindesvaters von 1.920,00 € gegenüberstehen (Bl. 9 d.A.).

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Für den Unterhalt i.H.v. monatlich 439,00 € (DT 2018/2019, Stufe 5, 3.101,00 Euro – 3.500,00 Euro) haften die Eltern daher im Verhältnis 221 : 620 (entspricht: 1.521,00 € abzüglich Selbstbehalt : 1.920,00 € abzüglich Selbstbehalt), die Antragsgegnerin folglich mit 156,00 € monatlich; sie hat aber im fraglichen Zeitraum bereits (übersteigende) 165,00 €/Monat geleistet.

14

II.

15

Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 FamFG), weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Die kostengünstigste Art der Verfahrensbeendigung dürfte die Antragsrücknahme durch den Antragsteller sein, die der Senat anregt; hierfür ist indes die Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich, § 269 Abs. 1 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gelegenheit zur Abgabe entsprechender Erklärungen besteht in der Frist.