Kostenentscheidung bei durch Vergleich erledigtem Familienverfahren (§ 83 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien einigten sich nicht über die Kostenverteilung in einem durch Vergleich erledigten familiengerichtlichen Verfahren. Zentral war die Frage der Aufteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten. Das Amtsgericht Aachen entschied nach § 83 Abs. 1 FamFG, dass die Gerichtskosten hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Gegen den Beschluss ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde möglich.
Ausgang: Kostenentscheidung: Gerichtskosten hälftig, außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein familiengerichtliches Verfahren durch Vergleich erledigt und treffen die Parteien keine Regelung über die Kosten, bestimmt § 83 Abs. 1 FamFG, dass die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last fallen und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt.
Die Kostenentscheidung des Familiengerichts folgt den gesetzlichen Vorgaben des FamFG auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Kostenregelung enthält.
Von der gesetzlichen hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten kann nur abgewichen werden, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder eine gesetzliche Vorschrift eine andere Verteilung anordnet.
Gegen einen Kostenbeschluss des Familiengerichts ist die Beschwerde zulässig, soweit die gesetzlichen Wertgrenzen überschritten sind oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
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1 neutral
Tenor
Die Kosten des durch Vergleich erledigten Verfahrens fallen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 83 Abs. 1 FamFG, wonach die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last fallen und jeder Beteiligte die außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.