Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·10 WF 101/17·04.07.2017

Beschwerde zur Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren: Ermessen statt Vergleichsregel

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Entscheidung betrifft die Kostenfestsetzung in einem Verfahren über elterliche Sorge/Entzug nach § 1666 BGB. Streitpunkt war, ob die Kostenregel des § 83 Abs. 1 FamFG (bei Vergleich) anwendbar ist oder das Gericht nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG ermessensgestützt entscheiden muss. Das OLG Köln hob die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf, stellte Ermessen fest und traf eigene Ermessensentscheidung: keine Gerichtskosten, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; Streitwert des Beschwerdeverfahrens 1.000 EUR.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren teilweise stattgegeben; Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten entfallen, Streitwert des Beschwerdeverfahrens 1.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich im Sinne der §§ 36, 83 Abs. 1 FamFG kommt in Verfahren über die elterliche Sorge (vgl. § 151 Nr. 1 FamFG) und bei einem auf Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB gerichteten Verfahren nicht in Betracht, wenn es an der Dispositionsbefugnis der Beteiligten fehlt.

2

Wird ein Verfahren nach Abschluss einer Vereinbarung als erledigt erklärt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG und ist dem Ermessen des Gerichts unterworfen.

3

Die Überprüfung einer vom Familiengericht getroffenen Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung); nur bei Vorliegen eines solchen Fehlers kann das Beschwerdegericht eigenes Ermessen an die Stelle der fehlerhaften Entscheidung setzen.

4

Übt das erstinstanzliche Gericht ein ihm zustehendes Ermessen nicht aus (Ermessensnichtgebrauch), ist das Beschwerdegericht berechtigt, die Entscheidung aufzuheben und eine eigene, vom Ermessen geleitete Kostenentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 FamGKG§ 37 Abs. 3 FamGKG§ 58 ff. FamFG§ 83 Abs. 1 FamFG§ 151 Nr. 1 FamFG§ 36 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 224 F 133/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 16.05.2017 – 224 F 133/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 3 FamGKG).

Gründe

2

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) hat Erfolg und führt zur Abänderung der Kostenentscheidung.

3

Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung auf § 83 Abs. 1 FamFG gestützt mit der Begründung, es sei ein Vergleich geschlossen worden. Ein „Vergleich“ i.S.d. §§ 36, 83 Abs. 1 FamFG ist aber in Amtsverfahren dort unzulässig, wo es an der Dispositionsbefugnis der Beteiligten fehlt; daher kommt in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge, § 151 Nr. 1 FamFG, welches auf Entzug nach § 1666 BGB gerichtet ist, ein Vergleich nicht in Betracht (Zöller-Feskorn, 31. Aufl. (2016), § 36 FamFG, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.03.2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796), mag auch eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung vorliegen (Keidel-Meyer-Holz, 19. Aufl. (2016), § 36, Rn. 16).

4

Die Kostenentscheidung ist daher – nachdem das Stadtjugendamt nach dem Abschluss der Vereinbarung erklärt hat, das Verfahren könne als erledigt betrachtet werden – nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen und steht somit im Ermessen des Gerichts.

5

Die Überprüfung einer vom Familiengericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist allerdings lediglich einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessenfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893; OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2012 - 9 WF 147/12, FamFR 2012, 425; KG, Beschl. v. 02.09.2010 - 19 WF 132/10, FamRZ 2011, 393; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2012 - 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922). Lediglich im Falle des Vorliegens eines solchen Ermessensfehlers ist das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht oder fehlerhaft ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2012 - 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 WF 707/15, zit. n. Juris).

6

So liegt der Fall indes hier. Das Amtsgericht ist irrig davon ausgegangen, die Kostenentscheidung richte sich nach § 83 Abs. 1 FamFG, welcher kein Ermessen ausräumt. Wegen dieses Ermessensnichtgebrauchs ist eine Aufhebung nicht zwingend; vielmehr kann der Senat eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2011 - 3 Wx 13/11, FGPRax 2011, 207; OLG Celle, Beschl. v. 20.02.2012 - 10 UF 23/12, FamRZ 2012, 1324; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2012 - 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.09.2015 - 3 Wx 119/15, FGPRax 2016, 47; Prütting/Helms, 3. Aufl. (2014), § 81 FamFG, Rn. 36). Diese fällt im tenorierten Sinne aus.

7

Hierbei hat sich der Senat von der Überlegung leiten lassen, dass die Kindesväter zwar – zu Recht – im Sorgerechtsverfahren beteiligt worden sind, jedoch in keiner Weise Verfahrensbeginn, -ablauf oder -beendigung beeinflusst haben, so dass ihre Kostenbeteiligung als nicht billig erschiene. Die Antragstellerin hat zu Recht das Verfahren eingeleitet, die Antragsgegnerin zu 3) wiederum hat durch ihr Einlenken und den Abschluss der Vereinbarung darin mitgewirkt, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Auch hier erschiene eine Kostenbelastung daher als unbillig.

8

Die Kostenentscheidung der Beschwerde folgt gleichen Erwägungen.