Räumungsfrist bis 31.12.2003 nach § 794a ZPO wegen unverschuldeter Bauverzögerung und Gesundheitsrisiko
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner, Mieter eines Wohnhauses, beantragten die Verlängerung der im Vergleich (14.03.2003) vereinbarten Räumungsfrist bis zum 31.12.2003; der Gläubiger widersprach. Das AG bewilligte die Frist gemäß § 794a ZPO, da der Antrag fristgerecht einging und unverschuldete Bauverzögerungen vorlagen. Zusätzlich rechtfertigte die glaubhaft gemachte Gesundheitsgefährdung des autistischen Sohnes die Verlängerung. Die Kosten trägt der Gläubiger.
Ausgang: Antrag der Schuldner auf Bewilligung einer Räumungsfrist bis 31.12.2003 nach § 794a ZPO stattgegeben; Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 ZPO ist gewahrt, wenn er innerhalb der dort bestimmten Frist bei Gericht eingeht; maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Gericht.
Die erstmalige Bewilligung einer Räumungsfrist aus einem Vergleich mit vereinbartem Räumungstermin ist nicht ausgeschlossen, unterliegt jedoch strengen Anforderungen und erfordert eine Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Schuldner und dem berechtigten Vertrauen des Gläubigers.
Eine nicht von den Schuldnern zu vertretende und im Vorfeld nicht absehbare Bauverzögerung kann ein gewichtiger Grund für die Verlängerung einer vergleichsweise vereinbarten Erfüllungsfrist nach § 794a ZPO sein.
Bei der Interessenabwägung sind glaubhaft gemachte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mietern oder Angehörigen (etwa bei Autismus) zu berücksichtigen; eine solche Gefährdung kann die Bewilligung einer Räumungsfrist rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Den Schuldnern wird zur Erfüllung ihrer Räumungsverpflichtung aus dem vor dem LG B am 14. März 2003 - 5 S 287/02 = AG B 10 C 194/02 - geschlossenen Vergleich eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt.
Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Schuldner waren Mieter des im Eigentum des Gläubigers stehenden Wohnhauses D-Straße in B.
Am 14. März 2003 schlossen die Parteien vor dem LG B einen Vergleich des Inhalts, dass sich die Schuldner verpflichteten, das vorgenannte Wohnhaus nebst Garage bis zum 30. September 2003 geräumt an den Beklagten herauszugeben.
Mit bei Gericht am 16. September eingegangenem Antrag begehren die Schuldner die
Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2003.
Der Gläubiger beantragt die Zurückweisung dieses Antrages.
II.
Den Schuldnern ist gemäß § 794a ZPO zur Erfüllung ihrer Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 14. März 2003 eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2003 zu bewilligen.
Der entsprechende Antrag ist entgegen der Ansicht des Gläubigers noch innerhalb der Frist des § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Das hiesige Eingangsdatum "16. September 2003" reicht zur Fristwahrung aus (vgl. das Rechenbeispiel bei Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 721 Rn. 5 i. V. mit § 794a Rn. 1).
Die Bewilligung einer Räumungsfrist aus einem Vergleich, der - wie hier - bereits ein vereinbartes Räumungsdatum enthält, ist vom Gesetz her nicht ausgeschlossen (so allerdings LG Hamburg WUM 2001, 412), unterliegt aber strengen Anforderungen: Es ist das Schutzbedürfnis der Schuldner und das berechtigte Vertrauen des Gläubigers in eine vergleichskonforme Erfüllung gegeneinander abzuwägen. Dies bedeutet, dass hier die - erstmalige - Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn sich die im Vergleichsweg vereinbarte Erfüllungsfrist aus nicht von den Schuldnern zu vertretenden und im Vorfeld nicht absehbaren Gründen als zu kurz erweist (vgl. Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 794a ZPO Rn. 14; Stöber in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 794a Rn. 2; Zimmermann a. a. O., § 794a Rn 1; jw. m. w. N.).
So verhält es sich hier. Die Schuldner haben durch Vorlage diverser Belege glaubhaft gemacht, dass sie im c-ischen I ein Einfamilienhaus errichten, wobei ihnen der Bauunternehmer L eine rechtzeitige Fertigstellung vor dem 30. September 2003 zugesagt hatte; insoweit allerdings trotz wiederholter Aufforderungsschreiben verschiedene Gewerke zur Zeit noch ausstehen, welche jedoch insgesamt bis zum Jahresende erledigt werden können.
Es ist nicht zu erkennen und wird auch von dem Gläubiger nicht behauptet, dass die eingetretene Bauverzögerung von den Schuldnern mitverursacht worden ist. Sofern der Gläubiger vorbringt, das den Schuldnern von dem Bauunternehmer genannte Fertigstellungsdatum sei von vornherein unrealistisch gewesen, kann es ihnen nicht zur Last gelegt werden, als Laien auf eine - möglicherweise zu "rosige" - Prognose des sachkundigen Bauunternehmers vertraut zu haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die bloße unverschuldete Bauverzögerung ausreicht, eine vergleichsweise vereinbarte Erfüllungsfrist gemäß § 794a ZPO zu verlängern. Denn insoweit tritt noch der Umstand hinzu, dass ein Zwischenumzug für den unter Autismus leidenden Sohn der Schuldner, wie sie durch das plausible Attest des behandelnden Psychiaters Dr. H vom 4. September 2003 glaubhaft machen, mit erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht des Gläubigers nicht darauf an, dass den Schuldnern diese Erkrankung bereits seit Jahren bekannt ist. Denn diese Kenntnis ändert nichts an der glaubhaft gemachten Tatsache, dass ein wiederholter, kurzfristiger Wohnungswechsel für den Sohn der Schuldner zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und deshalb aus medizinischer Sicht unter allen Umständen vermieden werden sollte. Nicht zuletzt unter Würdigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 2 Abs. 2 GG - Recht auf körperliche Unversehrtheit - stellt die glaubhaft gemachte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Sohnes der Schuldner im Zusammenhang mit der nicht von ihnen zu vertretenden Bauverzögerung ein gewichtiges Interesse an der Bewilligung einer Räumungsfrist dar, welches bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung den Ausfall zugunsten der Schuldner bewirkt (vgl. auch LG Berlin GE 1989, 945). In diesem Zusammenhang tritt noch hinzu, dass ein weiteres, über das legitime Vertrauen auf vergleichskonforme Erfüllung hinausgehendes, Interesse des Gläubigers an einer Räumung zum 30. September 2003, insbesondere drohende finanzielle Schäden, nicht vorgebracht wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 794a Rn. 2).
Gegenstandswert: 2.147,42 € (§§ 12 GKG, 3 ZPO: 3 frühere "Monatsmieten"; vgl. LG Kiel WUM 1992, 492).
Dr. Quarch