Sofortige Beschwerde gegen Bewilligung einer Räumungsfrist bis 31.12.2003 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2003 sofortige Beschwerde. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Gewährung der Frist. Entscheidend war, dass die Antragsgegner die Verzögerung nicht grob verschuldet haben, ein Umzug für drei Monate eine erhebliche Härte darstellt und ein ärztliches Attest gesundheitliche Nachteile belegte. Der Antragsgegner legte keine Gründe vor, die einen Aufschub unzumutbar machen würden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist bis 31.12.2003 wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, die der Räumungsschuldner bei Vergleichsabschluss ohne grobes Verschulden nicht vorhersehen konnte.
Bei der Bewilligung einer Räumungsfrist ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Härte für den Schuldner und der Zumutbarkeit für den Gläubiger.
Eine kurzzeitige Räumungsfrist (z.B. drei Monate) kann bereits eine erhebliche Härte darstellen, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums eine neue, bezugsfertige Unterkunft zu erwarten hat.
Glaubhaft gemachte gesundheitliche Nachteile (z.B. durch ärztliches Attest) sind als gewichtiger Härtegrund in die Abwägung einzustellen.
Lehnt der Gläubiger den Räumungsaufschub ab, obliegt ihm der substantiierten Vortrag, warum ein Aufschub unzumutbar ist; unterbleibt ein solcher Vortrag, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Schuldners aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 10 C 501/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25.09.2003 – 10 C 501/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 794a Abs. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antragstellern zu Recht eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2003 bewilligt.
Zwar ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine Räumungsfrist gemäß § 794a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen ist, wenn sich nachträglich Umstände ergeben haben, die der Räumungsschuldner bei Vergleichsabschluss ohne grobes Verschulden nicht vorhergesehen hat (vgl. MüKo, ZPO, 3. Auflage, § 794a Rdn 5). Dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon ausgegangen sind, dass das von ihnen in I geplante Einfamilienhaus bis Ende Oktober 2003 bezugsfertig sei, mag zwar blauäugig gewesen sein, jedoch kann nach dem vorliegenden Sachvortrag nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern ein grobes Verschulden insoweit vorzuwerfen ist.
Ist mithin grundsätzlich von der Möglichkeit der Gewährung einer Räumungsfrist auszugehen, ist darauf abzustellen, ob die Einhaltung der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist für die Antragsteller eine Härte bedeuten würde und andererseits dem Antragsgegner ein Aufschub der Räumung zumutbar erscheint (MüKo, a.a.O.). Dass eine Räumung zum 30.09.2003 für die Schuldner eine Härte bedeutet hätte, steht außer Frage. Da das von ihnen zur Zeit errichtete Einfamilienhaus noch nicht bezugsfertig war, wären sie gezwungen gewesen, eine andere Unterkunft zu suchen und dies für einen Zeitraum von nur 3 Monaten, da ihr Haus zum 31.12.2003 fertiggestellt sein soll. Dass ein zusätzlicher Umzug für einen derart kurzen Zeitraum eine Härte darstellt, ist nicht zweifelhaft und ist im Rahmen des § 765a ZPO von der herrschenden Meinung anerkannt.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Antragsgegner durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht haben, dass ein solcher Wohnungswechsel für ihren Sohn nicht unerhebliche gesundheitliche Nachteile mit sich bringen kann.
Demgegenüber hat der Antragsgegner nicht – auch nicht im Beschwerdeverfahren – dargelegt, aus welchen Gründen ein Räumungsaufschub von 3 Monaten für ihn nicht zumutbar bzw. hinnehmbar sei.
Unter diesen Umständen musste die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfallen und ihrem Antrag stattgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: bis 600,- €.
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