Erstattung von Anwaltshonorar nach Verkehrsunfall: 32,50 € zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Erstattung restlichen Anwaltshonorars nach einem Verkehrsunfall vom 7.7.2004. Streitgegenstand war die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Aachen gab die Klage im vereinfachten Verfahren teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 32,50 € zzgl. Zinsen; die Gebührenansätze nach RVG wurden als angemessen erachtet.
Ausgang: Klage auf Erstattung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 32,50 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist gegenüber dem Haftpflichtigen nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflichtVG i.V.m. § 249 BGB gegeben, wenn die Kosten erforderlich und angemessen sind, um das durch den Schädiger verursachte Vermögensschaden auszugleichen.
Bei der Erstattung von Rechtsanwaltskosten sind die Gebühren nach dem RVG und der VV-RVG Nr. 2400 zugrunde zu legen; ein im mittleren Bereich liegender Geschäftsgebührenansatz mit einem Steigerungsfaktor (z.B. 1,3) kann bei typischer Sach- und Gebührenlage berücksichtigt werden.
Verzugszinsen für Geldforderungen aus Schadensersatzansprüchen sind nach §§ 288, 291 BGB vom Zeitpunkt des Verzugs an zu gewähren.
Die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) kann versagt werden, wenn die Entscheidung dem gefestigten Erkenntnisstand der zuständigen Abteilungen entspricht und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage für die zweite Instanz vorliegt.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 10
im vereinfachten schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO)
mit Schriftsatzfrist bis zum 31. 8. 2005
am 20. 9. 2005
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29. 8. 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Erstattung restlichen Anwaltshonorars gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG, 249 BGB zu.
Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 7. 7. 2004 außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten.
Insoweit waren die begehrten Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, und zwar gemäß § 14 RVG i. V. mit der RVG-VV Nr. 2400. Die geltend gemachte, im mittleren Bereich liegende Geschäftsgebühr mit einem Steigerungsfaktor 1,3 kann unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Abteilung, die vorherrschende Rechtsprechung der Zivilabteilungen des hiesigen Amtsgerichts sowie zahlreiche Entscheidungen anderer Amtsgerichte bedenkenlos zugesprochen werden (vgl. die in AnwBl. 2005, S. 223 f. veröffentlichten Urteile mit Anm. Henke sowie die Urteile der Abteilung vom 8. 4. 2005 - 10 C 688/04, vom 27. 4. 2005 - 10 C 122/05 und vom 12. 7. 2005- 10 C 263/05).
Für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (§ 511 Abs. 4 ZPO) besteht angesichts der gefestigten Rechtsprechung der hiesigen C-Abteilungen kein Raum. Wie die vorgelegte Auflistung der Beklagten eindrucksvoll zeigt, wird ihre Rechtsauffassung im LG-Bezirk Aachen lediglich von zwei hier als Einzelfallentscheidungen bekannten Urteilen der hiesigen Abt. 4 sowie einer solitären Entscheidung des AG Düren vom 9. 3. 2005 geteilt. Unter diesen Umständen besteht kein Bedarf für eine klärende Entscheidung der zweiten Instanz.
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 32,50 € .